treffen, gehen meist nur auf das unbefugte Schießen.
In dem Anhaltischen handelt der 26ste Artikel der Landesordnung vom J. 1572, von der Jagd. Doch beschäftiget m) er sich mehr mit dem Federwilde. In dem Schwarzburgi- schen findet sich schon im J. 1583 eine Jagd- ordnung, wenigstens führt die revidirte Jagd- ordnung vom J. 1673 sie an n).
Noch findet sich eine Hohenloische im J. 1579, worinnen die ersten 9 Artikel von der Jagd handeln. Sowohl das Oekonomische der Jagd, als auch das Cameralistische und Finanzmäßige, ist darinnen außerordentlich gut behandelt und verordnet. Sie dringet darauf, daß alle Wildfuhren, Wildbahnen und Jagdbezirke richtig in die Saal- und La- gerbücher verzeichnet werden sollen; aus diesen sollte jeder Forstmeister und Forstknecht ein Verzeichniß erhalten, wie die Bezirke des ihm anbefohlnen Forsts, Wildbahn, Ja- gens, Weidewerksgerechtigkeit, ringsherum gegen den Anstoßern und Markungen, gehen, von einer Grenze zu der andern, von Stamm
zu
m) Rudolphs II. confirmirte Landesordnungen we- gen Abschaffung etc. -- Weidewerk und Fische- rey betreffend. Die Punkte, die die letztern Stücke betreffen, s. im Fritsch l. c. p. 15.
n) Fritsch S. 206.
treffen, gehen meiſt nur auf das unbefugte Schießen.
In dem Anhaltiſchen handelt der 26ſte Artikel der Landesordnung vom J. 1572, von der Jagd. Doch beſchaͤftiget m) er ſich mehr mit dem Federwilde. In dem Schwarzburgi- ſchen findet ſich ſchon im J. 1583 eine Jagd- ordnung, wenigſtens fuͤhrt die revidirte Jagd- ordnung vom J. 1673 ſie an n).
Noch findet ſich eine Hohenloiſche im J. 1579, worinnen die erſten 9 Artikel von der Jagd handeln. Sowohl das Oekonomiſche der Jagd, als auch das Cameraliſtiſche und Finanzmaͤßige, iſt darinnen außerordentlich gut behandelt und verordnet. Sie dringet darauf, daß alle Wildfuhren, Wildbahnen und Jagdbezirke richtig in die Saal- und La- gerbuͤcher verzeichnet werden ſollen; aus dieſen ſollte jeder Forſtmeiſter und Forſtknecht ein Verzeichniß erhalten, wie die Bezirke des ihm anbefohlnen Forſts, Wildbahn, Ja- gens, Weidewerksgerechtigkeit, ringsherum gegen den Anſtoßern und Markungen, gehen, von einer Grenze zu der andern, von Stamm
zu
m) Rudolphs II. confirmirte Landesordnungen we- gen Abſchaffung ꝛc. — Weidewerk und Fiſche- rey betreffend. Die Punkte, die die letztern Stuͤcke betreffen, ſ. im Fritſch l. c. p. 15.
n) Fritſch S. 206.
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treffen, gehen meiſt nur auf das unbefugte
Schießen.
In dem Anhaltiſchen handelt der 26ſte
Artikel der Landesordnung vom J. 1572, von
der Jagd. Doch beſchaͤftiget m) er ſich mehr
mit dem Federwilde. In dem Schwarzburgi-
ſchen findet ſich ſchon im J. 1583 eine Jagd-
ordnung, wenigſtens fuͤhrt die revidirte Jagd-
ordnung vom J. 1673 ſie an n).
Noch findet ſich eine Hohenloiſche im J.
1579, worinnen die erſten 9 Artikel von der
Jagd handeln. Sowohl das Oekonomiſche
der Jagd, als auch das Cameraliſtiſche und
Finanzmaͤßige, iſt darinnen außerordentlich
gut behandelt und verordnet. Sie dringet
darauf, daß alle Wildfuhren, Wildbahnen
und Jagdbezirke richtig in die Saal- und La-
gerbuͤcher verzeichnet werden ſollen; aus dieſen
ſollte jeder Forſtmeiſter und Forſtknecht ein
Verzeichniß erhalten, wie die Bezirke des
ihm anbefohlnen Forſts, Wildbahn, Ja-
gens, Weidewerksgerechtigkeit, ringsherum
gegen den Anſtoßern und Markungen, gehen,
von einer Grenze zu der andern, von Stamm
zu
m) Rudolphs II. confirmirte Landesordnungen we-
gen Abſchaffung ꝛc. — Weidewerk und Fiſche-
rey betreffend. Die Punkte, die die letztern
Stuͤcke betreffen, ſ. im Fritſch l. c. p. 15.
n) Fritſch S. 206.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/426>, abgerufen am 22.11.2024.
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