ten der Jagd, und was zu der hohen, mittlern und niedern gehören sollte, bestimmt ward, wurde 1717 durch ein Mandat auch das hohe, mittlere und niedere Jagdgeflügel von neuem angegeben. Zum hohen rechnete man, vermöge dieses Mandats, Schwane, Trappen, Kran- niche, Auerhähne, Auerhüner, Fasanhüner und Vocken. Zur Mitteljagd Birkhähne, Haselhüner und große Brachvögel, Taucher, Seemeven, Wasserhüner, Wasserschneppen. In Ansehung der Fasanen wurde sonderlich in Sachsen bestimmt, daß, wer Fasanen hal- ten wollte, dazu besondere Erlaubniß suchen mußte, da dieses Recht von der hohen Jagd ausgezogen wurde; vornehmlich wurde dieses durch ein Mandat von 1741 eingerichtet.
In dem Brandenburgischen übersahe man auch in diesem Jahrhunderte den Vogelfang nicht.
Im Jahre 1703 wurde die Schonung der Fasanen anbefohlen, 1704 ward das Wegfangen des Federwildes untersagt, 1715 ergieng ein Patent, zwar eigentlich wegen des Verbots Hasen zu schießen, allein es unter- sagte auch das Schießen des Federwilds. 1718 wurde die Tilgung der Raubvögel anbe- fohlen, 1721 ergieng ein renovirtes Edikt we- gen Ausrottung der Sperlinge, und 1722 ein anders Erneuerungsedikt wegen Schonung der Fasanen. In dem nämlichen Jahre wur- de befohlen, Kraniche zu schießen, 1725 er-
gieng
ten der Jagd, und was zu der hohen, mittlern und niedern gehoͤren ſollte, beſtimmt ward, wurde 1717 durch ein Mandat auch das hohe, mittlere und niedere Jagdgefluͤgel von neuem angegeben. Zum hohen rechnete man, vermoͤge dieſes Mandats, Schwane, Trappen, Kran- niche, Auerhaͤhne, Auerhuͤner, Faſanhuͤner und Vocken. Zur Mitteljagd Birkhaͤhne, Haſelhuͤner und große Brachvoͤgel, Taucher, Seemeven, Waſſerhuͤner, Waſſerſchneppen. In Anſehung der Faſanen wurde ſonderlich in Sachſen beſtimmt, daß, wer Faſanen hal- ten wollte, dazu beſondere Erlaubniß ſuchen mußte, da dieſes Recht von der hohen Jagd ausgezogen wurde; vornehmlich wurde dieſes durch ein Mandat von 1741 eingerichtet.
In dem Brandenburgiſchen uͤberſahe man auch in dieſem Jahrhunderte den Vogelfang nicht.
Im Jahre 1703 wurde die Schonung der Faſanen anbefohlen, 1704 ward das Wegfangen des Federwildes unterſagt, 1715 ergieng ein Patent, zwar eigentlich wegen des Verbots Haſen zu ſchießen, allein es unter- ſagte auch das Schießen des Federwilds. 1718 wurde die Tilgung der Raubvoͤgel anbe- fohlen, 1721 ergieng ein renovirtes Edikt we- gen Ausrottung der Sperlinge, und 1722 ein anders Erneuerungsedikt wegen Schonung der Faſanen. In dem naͤmlichen Jahre wur- de befohlen, Kraniche zu ſchießen, 1725 er-
gieng
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ten der Jagd, und was zu der hohen, mittlern
und niedern gehoͤren ſollte, beſtimmt ward,
wurde 1717 durch ein Mandat auch das hohe,
mittlere und niedere Jagdgefluͤgel von neuem
angegeben. Zum hohen rechnete man, vermoͤge
dieſes Mandats, Schwane, Trappen, Kran-
niche, Auerhaͤhne, Auerhuͤner, Faſanhuͤner
und Vocken. Zur Mitteljagd Birkhaͤhne,
Haſelhuͤner und große Brachvoͤgel, Taucher,
Seemeven, Waſſerhuͤner, Waſſerſchneppen.
In Anſehung der Faſanen wurde ſonderlich
in Sachſen beſtimmt, daß, wer Faſanen hal-
ten wollte, dazu beſondere Erlaubniß ſuchen
mußte, da dieſes Recht von der hohen Jagd
ausgezogen wurde; vornehmlich wurde dieſes
durch ein Mandat von 1741 eingerichtet.
In dem Brandenburgiſchen uͤberſahe man
auch in dieſem Jahrhunderte den Vogelfang
nicht.
Im Jahre 1703 wurde die Schonung
der Faſanen anbefohlen, 1704 ward das
Wegfangen des Federwildes unterſagt, 1715
ergieng ein Patent, zwar eigentlich wegen des
Verbots Haſen zu ſchießen, allein es unter-
ſagte auch das Schießen des Federwilds.
1718 wurde die Tilgung der Raubvoͤgel anbe-
fohlen, 1721 ergieng ein renovirtes Edikt we-
gen Ausrottung der Sperlinge, und 1722
ein anders Erneuerungsedikt wegen Schonung
der Faſanen. In dem naͤmlichen Jahre wur-
de befohlen, Kraniche zu ſchießen, 1725 er-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/516>, abgerufen am 22.11.2024.
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