gestellt gewesen zu seyn. Es wurde verordnet, daß das Wasser den Bächen durch Wässerung oder andere Abschläge und Abgraben etc. bey Strafe von drey Pfund Heller nicht entzogen würde.
Unter eben dieser Strafe wurde untersagt, das trucken Abschlagen der Bäche an ihren Flüssen und Gumpen auszuschöpfen. Das Fischen wurde zur Leichzeit untersagt, wie auch das Aushauen der Weiden und Erlen von der Wurzel aus an dergleichen Wässern, wie auch das hole Rain einfallen und Schlem- men, damit die Fische und Krebse ihren Stand ruhig behielten. Die gefangenen kleinen edlen Krebschen, wie sie daselbst hießen, mußten, wenn sie gefangen wurden, wieder ins Wasser ge- worfen werden. So war auch das Nachtfi- schen untersagt b).
In
Und das Nachtfischen soll denjenigen so keine eigne noch Bestandwasser oder Bäche haben, gar nicht gestattet, sondern einem jeden bey Straff sechs Pfund Hellern verboten seyn. Unsere Waldvögte und Forstmeister sollen auf unsere Städt, Dörfer, Weiler, Gemeinden son- derer Personen, auch Prälaten und Schirms verwandten unsers Herzogthums, Fischwasser und Bäche ein gleiches Aufsehen, wie auf die Unsern halten, daß dieselben dieser Ordnung gemeß, vor Verwüstung und Erödung verhütet werden.
b) Fritsch l. c. p. 170.
geſtellt geweſen zu ſeyn. Es wurde verordnet, daß das Waſſer den Baͤchen durch Waͤſſerung oder andere Abſchlaͤge und Abgraben ꝛc. bey Strafe von drey Pfund Heller nicht entzogen wuͤrde.
Unter eben dieſer Strafe wurde unterſagt, das trucken Abſchlagen der Baͤche an ihren Fluͤſſen und Gumpen auszuſchoͤpfen. Das Fiſchen wurde zur Leichzeit unterſagt, wie auch das Aushauen der Weiden und Erlen von der Wurzel aus an dergleichen Waͤſſern, wie auch das hole Rain einfallen und Schlem- men, damit die Fiſche und Krebſe ihren Stand ruhig behielten. Die gefangenen kleinen edlen Krebschen, wie ſie daſelbſt hießen, mußten, wenn ſie gefangen wurden, wieder ins Waſſer ge- worfen werden. So war auch das Nachtfi- ſchen unterſagt b).
In
Und das Nachtfiſchen ſoll denjenigen ſo keine eigne noch Beſtandwaſſer oder Baͤche haben, gar nicht geſtattet, ſondern einem jeden bey Straff ſechs Pfund Hellern verboten ſeyn. Unſere Waldvoͤgte und Forſtmeiſter ſollen auf unſere Staͤdt, Doͤrfer, Weiler, Gemeinden ſon- derer Perſonen, auch Praͤlaten und Schirms verwandten unſers Herzogthums, Fiſchwaſſer und Baͤche ein gleiches Aufſehen, wie auf die Unſern halten, daß dieſelben dieſer Ordnung gemeß, vor Verwuͤſtung und Eroͤdung verhuͤtet werden.
b) Fritſch l. c. p. 170.
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geſtellt geweſen zu ſeyn. Es wurde verordnet,
daß das Waſſer den Baͤchen durch Waͤſſerung
oder andere Abſchlaͤge und Abgraben ꝛc. bey
Strafe von drey Pfund Heller nicht entzogen
wuͤrde.
Unter eben dieſer Strafe wurde unterſagt,
das trucken Abſchlagen der Baͤche an ihren
Fluͤſſen und Gumpen auszuſchoͤpfen. Das
Fiſchen wurde zur Leichzeit unterſagt, wie
auch das Aushauen der Weiden und Erlen
von der Wurzel aus an dergleichen Waͤſſern,
wie auch das hole Rain einfallen und Schlem-
men, damit die Fiſche und Krebſe ihren Stand
ruhig behielten. Die gefangenen kleinen edlen
Krebschen, wie ſie daſelbſt hießen, mußten, wenn
ſie gefangen wurden, wieder ins Waſſer ge-
worfen werden. So war auch das Nachtfi-
ſchen unterſagt b).
In
a)
b) Fritſch l. c. p. 170.
a) Und das Nachtfiſchen ſoll denjenigen ſo keine
eigne noch Beſtandwaſſer oder Baͤche haben, gar
nicht geſtattet, ſondern einem jeden bey Straff
ſechs Pfund Hellern verboten ſeyn.
Unſere Waldvoͤgte und Forſtmeiſter ſollen auf
unſere Staͤdt, Doͤrfer, Weiler, Gemeinden ſon-
derer Perſonen, auch Praͤlaten und Schirms
verwandten unſers Herzogthums, Fiſchwaſſer
und Baͤche ein gleiches Aufſehen, wie auf die
Unſern halten, daß dieſelben dieſer Ordnung
gemeß, vor Verwuͤſtung und Eroͤdung verhuͤtet
werden.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/548>, abgerufen am 22.11.2024.
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