klärt und mit vielen Bemerkungen bereichert, auch die Regierungen dachten an dieses Ge- schäfte.
Es erfolgte 1711 in Sachsen eine verneu- erte und vermehrte Fischordnung. Noch er- gieng 1712 ein Befehl wegen des Baues der Dämme an der Elbe. Noch in diesen Zeiten findet sich in Sachsen ein Oberlandfischmeister, der die Oberaufsicht über alle Fischereyen des Landes hatte, und unter dem die Hoffischer standen. Allein in der Folge hat diese Würde aufgehört. Auch war der Lachs- und Wels- fang in den ersten Zeiten dieses Jahrhunderts noch ein Vorzugsrecht des Landesherrn, wo- für es auch noch jetzt gehalten wird, obgleich die Fälle der Ausübung sehr selten sind p). Alle Körrung, vornehmlich auch die in Garn- säcken der Fische, ist in Sachsen, vermöge diesen und vorigen Verordnungen verboten, auch viele nachtheilige Arten zu fangen, vor- nehmlich auch das Angeln, und noch 1770 er- gieng in Merseburg ein Verbot gegen die Lat- tenfischerey q).
In der Pfalz ist das Regal der Fischerey einträglich, und es müssen die Stöhre, zu An- erkennung der Herrschaft über den Rhein,
dem
p) S. Inventarium des Churfürstenthums Sach- sen in Schrebers Sammlungen VII Th. Halle, 1761. p. 218.
q) Schauplatz der Künste B. XI. p. 372.
klaͤrt und mit vielen Bemerkungen bereichert, auch die Regierungen dachten an dieſes Ge- ſchaͤfte.
Es erfolgte 1711 in Sachſen eine verneu- erte und vermehrte Fiſchordnung. Noch er- gieng 1712 ein Befehl wegen des Baues der Daͤmme an der Elbe. Noch in dieſen Zeiten findet ſich in Sachſen ein Oberlandfiſchmeiſter, der die Oberaufſicht uͤber alle Fiſchereyen des Landes hatte, und unter dem die Hoffiſcher ſtanden. Allein in der Folge hat dieſe Wuͤrde aufgehoͤrt. Auch war der Lachs- und Wels- fang in den erſten Zeiten dieſes Jahrhunderts noch ein Vorzugsrecht des Landesherrn, wo- fuͤr es auch noch jetzt gehalten wird, obgleich die Faͤlle der Ausuͤbung ſehr ſelten ſind p). Alle Koͤrrung, vornehmlich auch die in Garn- ſaͤcken der Fiſche, iſt in Sachſen, vermoͤge dieſen und vorigen Verordnungen verboten, auch viele nachtheilige Arten zu fangen, vor- nehmlich auch das Angeln, und noch 1770 er- gieng in Merſeburg ein Verbot gegen die Lat- tenfiſcherey q).
In der Pfalz iſt das Regal der Fiſcherey eintraͤglich, und es muͤſſen die Stoͤhre, zu An- erkennung der Herrſchaft uͤber den Rhein,
dem
p) S. Inventarium des Churfuͤrſtenthums Sach- ſen in Schrebers Sammlungen VII Th. Halle, 1761. p. 218.
q) Schauplatz der Kuͤnſte B. XI. p. 372.
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klaͤrt und mit vielen Bemerkungen bereichert,
auch die Regierungen dachten an dieſes Ge-
ſchaͤfte.
Es erfolgte 1711 in Sachſen eine verneu-
erte und vermehrte Fiſchordnung. Noch er-
gieng 1712 ein Befehl wegen des Baues der
Daͤmme an der Elbe. Noch in dieſen Zeiten
findet ſich in Sachſen ein Oberlandfiſchmeiſter,
der die Oberaufſicht uͤber alle Fiſchereyen des
Landes hatte, und unter dem die Hoffiſcher
ſtanden. Allein in der Folge hat dieſe Wuͤrde
aufgehoͤrt. Auch war der Lachs- und Wels-
fang in den erſten Zeiten dieſes Jahrhunderts
noch ein Vorzugsrecht des Landesherrn, wo-
fuͤr es auch noch jetzt gehalten wird, obgleich
die Faͤlle der Ausuͤbung ſehr ſelten ſind p).
Alle Koͤrrung, vornehmlich auch die in Garn-
ſaͤcken der Fiſche, iſt in Sachſen, vermoͤge
dieſen und vorigen Verordnungen verboten,
auch viele nachtheilige Arten zu fangen, vor-
nehmlich auch das Angeln, und noch 1770 er-
gieng in Merſeburg ein Verbot gegen die Lat-
tenfiſcherey q).
In der Pfalz iſt das Regal der Fiſcherey
eintraͤglich, und es muͤſſen die Stoͤhre, zu An-
erkennung der Herrſchaft uͤber den Rhein,
dem
p) S. Inventarium des Churfuͤrſtenthums Sach-
ſen in Schrebers Sammlungen VII Th. Halle,
1761. p. 218.
q) Schauplatz der Kuͤnſte B. XI. p. 372.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/556>, abgerufen am 25.11.2024.
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