ordnung von 1614 verordnet, daß die Unter- thanen nicht aus ihren eigenen Wäldern mehr verflößen durften, als die Forstbedienten zu hauen vor gut befunden, und daß sie nicht an Ausländer zum Verflößen etwas verkaufen sollten c). Es war nur denen erlaubt, welche Waldungen hatten und etwa an Flüssen lagen; allen andern, die etwa den Ackerbau verließen und vom Flößen leben wollten, wurde es un- tersagt d). Weil in Ansehung des Maaßes des geflößten Bauholzes viel Betrug vorgegan- gen war, so wurde sowohl für den Neckar die Länge, Breite und Dicke bestimmt, als auch für das, welches auf der Ens geflößet wur- de e). Das Holz wurde nun an den Orten, wo die Flöße eingeführt und ausgeschleift wird, durch besondere geschworne Personen ausge- messen. Den Landesunterthanen stand der Verkauf am Floßholze zu.
Herzog August zu Braunschweig und Bi- schof zu Osnabrück ließ 1689 zu Hannover am 26 Julius eine Floßordnung ergehen, welche sonderlich das 1680 einem Forstschreiber am Harz erstattete Privilegium, auf dem Leinstro-
me
c) Fritsch l. c. S. 156.
d) S. 159. Eine Beschreibung des Würtembergi- schen Floßwesens s. Scheibe hells. Samml. Theil 2. S. 271.
e) S. 157. und 158. Fritsch.
ordnung von 1614 verordnet, daß die Unter- thanen nicht aus ihren eigenen Waͤldern mehr verfloͤßen durften, als die Forſtbedienten zu hauen vor gut befunden, und daß ſie nicht an Auslaͤnder zum Verfloͤßen etwas verkaufen ſollten c). Es war nur denen erlaubt, welche Waldungen hatten und etwa an Fluͤſſen lagen; allen andern, die etwa den Ackerbau verließen und vom Floͤßen leben wollten, wurde es un- terſagt d). Weil in Anſehung des Maaßes des gefloͤßten Bauholzes viel Betrug vorgegan- gen war, ſo wurde ſowohl fuͤr den Neckar die Laͤnge, Breite und Dicke beſtimmt, als auch fuͤr das, welches auf der Ens gefloͤßet wur- de e). Das Holz wurde nun an den Orten, wo die Floͤße eingefuͤhrt und ausgeſchleift wird, durch beſondere geſchworne Perſonen ausge- meſſen. Den Landesunterthanen ſtand der Verkauf am Floßholze zu.
Herzog Auguſt zu Braunſchweig und Bi- ſchof zu Osnabruͤck ließ 1689 zu Hannover am 26 Julius eine Floßordnung ergehen, welche ſonderlich das 1680 einem Forſtſchreiber am Harz erſtattete Privilegium, auf dem Leinſtro-
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c) Fritſch l. c. S. 156.
d) S. 159. Eine Beſchreibung des Wuͤrtembergi- ſchen Floßweſens ſ. Scheibe hellſ. Samml. Theil 2. S. 271.
e) S. 157. und 158. Fritſch.
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ordnung von 1614 verordnet, daß die Unter-
thanen nicht aus ihren eigenen Waͤldern mehr
verfloͤßen durften, als die Forſtbedienten zu
hauen vor gut befunden, und daß ſie nicht an
Auslaͤnder zum Verfloͤßen etwas verkaufen
ſollten c). Es war nur denen erlaubt, welche
Waldungen hatten und etwa an Fluͤſſen lagen;
allen andern, die etwa den Ackerbau verließen
und vom Floͤßen leben wollten, wurde es un-
terſagt d). Weil in Anſehung des Maaßes
des gefloͤßten Bauholzes viel Betrug vorgegan-
gen war, ſo wurde ſowohl fuͤr den Neckar die
Laͤnge, Breite und Dicke beſtimmt, als auch
fuͤr das, welches auf der Ens gefloͤßet wur-
de e). Das Holz wurde nun an den Orten,
wo die Floͤße eingefuͤhrt und ausgeſchleift wird,
durch beſondere geſchworne Perſonen ausge-
meſſen. Den Landesunterthanen ſtand der
Verkauf am Floßholze zu.
Herzog Auguſt zu Braunſchweig und Bi-
ſchof zu Osnabruͤck ließ 1689 zu Hannover am
26 Julius eine Floßordnung ergehen, welche
ſonderlich das 1680 einem Forſtſchreiber am
Harz erſtattete Privilegium, auf dem Leinſtro-
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c) Fritſch l. c. S. 156.
d) S. 159. Eine Beſchreibung des Wuͤrtembergi-
ſchen Floßweſens ſ. Scheibe hellſ. Samml. Theil
2. S. 271.
e) S. 157. und 158. Fritſch.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 630. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/640>, abgerufen am 22.11.2024.
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