Das Landstraßenregal, welches mit dem Zoll- und Geleitsregal in so genauer Verbin- dung steht, und häufig auch sein Ansehen braucht, um jenes zu schützen, indem es verordnet, daß die Fahrenden keine andere als diese oder jene Straße, wo ein Geleite ist, fahren sollen, war schon da wichtig. Man findet daher, daß Chur- fürst Johann schon 1521 verordnet, daß die Fuhrleute die Straße von Hof auf Plauen und Zwickau halten sollen, und schaffte deswegen durch ein Rescript 1525 das Geleite zu Wer- dau ab, wie auch 1526 ein anderes des nämli- chen Inhalts b). Daher Augustus, jener große Churfürst von Sachsen, schon in dem Ausschreiben von 1555 das Halten der Land- straßen anbefahl, und in Verbindung mit Herzog Johann Friedrich dem Mittlern, 1560 ein Mandat ergehen ließ, wegen der ho- hen und obern Landstraße von Leipzig nach Frankfurt am Mayn und nach dem Rhein, und von da zurück, worinn sonderlich das Umfah- ren untersagt wurde, weswegen auch 1567 ein anderes Mandat ergieng. Ueberhaupt machte damals die Handlung von Sachsen aus nach Schlesien und Polen diese Straße wichtig, daher auch 1568, 1581, 1592 und 1594 der- gleichen Befehle wegen der hohen Landstraße aus Polen und Schlesien nach Leipzig und wie- der zurück ergiengen. So erfolgte auch 1564
eine
b)C. A. T. II. p. 1190.
Das Landſtraßenregal, welches mit dem Zoll- und Geleitsregal in ſo genauer Verbin- dung ſteht, und haͤufig auch ſein Anſehen braucht, um jenes zu ſchuͤtzen, indem es verordnet, daß die Fahrenden keine andere als dieſe oder jene Straße, wo ein Geleite iſt, fahren ſollen, war ſchon da wichtig. Man findet daher, daß Chur- fuͤrſt Johann ſchon 1521 verordnet, daß die Fuhrleute die Straße von Hof auf Plauen und Zwickau halten ſollen, und ſchaffte deswegen durch ein Reſcript 1525 das Geleite zu Wer- dau ab, wie auch 1526 ein anderes des naͤmli- chen Inhalts b). Daher Auguſtus, jener große Churfuͤrſt von Sachſen, ſchon in dem Ausſchreiben von 1555 das Halten der Land- ſtraßen anbefahl, und in Verbindung mit Herzog Johann Friedrich dem Mittlern, 1560 ein Mandat ergehen ließ, wegen der ho- hen und obern Landſtraße von Leipzig nach Frankfurt am Mayn und nach dem Rhein, und von da zuruͤck, worinn ſonderlich das Umfah- ren unterſagt wurde, weswegen auch 1567 ein anderes Mandat ergieng. Ueberhaupt machte damals die Handlung von Sachſen aus nach Schleſien und Polen dieſe Straße wichtig, daher auch 1568, 1581, 1592 und 1594 der- gleichen Befehle wegen der hohen Landſtraße aus Polen und Schleſien nach Leipzig und wie- der zuruͤck ergiengen. So erfolgte auch 1564
eine
b)C. A. T. II. p. 1190.
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Das Landſtraßenregal, welches mit dem
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um jenes zu ſchuͤtzen, indem es verordnet, daß
die Fahrenden keine andere als dieſe oder jene
Straße, wo ein Geleite iſt, fahren ſollen, war
ſchon da wichtig. Man findet daher, daß Chur-
fuͤrſt Johann ſchon 1521 verordnet, daß die
Fuhrleute die Straße von Hof auf Plauen und
Zwickau halten ſollen, und ſchaffte deswegen
durch ein Reſcript 1525 das Geleite zu Wer-
dau ab, wie auch 1526 ein anderes des naͤmli-
chen Inhalts b). Daher Auguſtus, jener
große Churfuͤrſt von Sachſen, ſchon in dem
Ausſchreiben von 1555 das Halten der Land-
ſtraßen anbefahl, und in Verbindung mit
Herzog Johann Friedrich dem Mittlern, 1560
ein Mandat ergehen ließ, wegen der ho-
hen und obern Landſtraße von Leipzig nach
Frankfurt am Mayn und nach dem Rhein, und
von da zuruͤck, worinn ſonderlich das Umfah-
ren unterſagt wurde, weswegen auch 1567 ein
anderes Mandat ergieng. Ueberhaupt machte
damals die Handlung von Sachſen aus nach
Schleſien und Polen dieſe Straße wichtig,
daher auch 1568, 1581, 1592 und 1594 der-
gleichen Befehle wegen der hohen Landſtraße
aus Polen und Schleſien nach Leipzig und wie-
der zuruͤck ergiengen. So erfolgte auch 1564
eine
b) C. A. T. II. p. 1190.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 636. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/646>, abgerufen am 22.11.2024.
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