soll, seinem besten Wissen und Gewissen nach, die Direktion des ganzen Straßenbaues besor- gen, das Archiv bey sich haben, auf Erfüllung der Generalien genaue Obsicht führen, Stra- ßenmeister annehmen und absetzen können, auch den Cammern tüchtige Personen vorschlagen, und alle Hauptanordnungen übernehmen kön- nen. Es wurde ernstlich anbefohlen, dessen Verordnungen genaue Folge zu leisten. Die Amtshauptleute haben in den ihnen zugetheil- ten Aemtern die Anordnung zu Fertigung ge- wissenhafter Bauanschläge, Schließung der nöthigen Bau- und Erhaltungskontrakte und die alljährige beständige Obsicht der angeord- neten Baue, auch die Signirung der Lohnzet- tel zu besorgen, und von Zeit zu Zeit den Er- folg zu beobachten. Die Justizbeamten müssen den Kreis- und Amtshauptleuten beystehen, wenn an einbezirkte Gerichtsobrigkeiten, oder wegen vorzukehrender gerichtlicher Zwangsmit- tel Verfügungen nöthig sind, ingleichen wenn Contrakte geschlossen werden, oder andere ge- richtliche Verfügungen hierinnen nöthig sind.
Auch der weise Fürst von Fürstenberg nahm sich vor, die Straßen zu bessern, die schon vor dem Kriege nicht in dem besten Zustande wa- ren, und durch den Krieg noch mehr verschlim- mert wurden.
In dem Hanauischen sorgte man 1736 für die Straßen durch ein besonderes Landstra-
ßen-
ſoll, ſeinem beſten Wiſſen und Gewiſſen nach, die Direktion des ganzen Straßenbaues beſor- gen, das Archiv bey ſich haben, auf Erfuͤllung der Generalien genaue Obſicht fuͤhren, Stra- ßenmeiſter annehmen und abſetzen koͤnnen, auch den Cammern tuͤchtige Perſonen vorſchlagen, und alle Hauptanordnungen uͤbernehmen koͤn- nen. Es wurde ernſtlich anbefohlen, deſſen Verordnungen genaue Folge zu leiſten. Die Amtshauptleute haben in den ihnen zugetheil- ten Aemtern die Anordnung zu Fertigung ge- wiſſenhafter Bauanſchlaͤge, Schließung der noͤthigen Bau- und Erhaltungskontrakte und die alljaͤhrige beſtaͤndige Obſicht der angeord- neten Baue, auch die Signirung der Lohnzet- tel zu beſorgen, und von Zeit zu Zeit den Er- folg zu beobachten. Die Juſtizbeamten muͤſſen den Kreis- und Amtshauptleuten beyſtehen, wenn an einbezirkte Gerichtsobrigkeiten, oder wegen vorzukehrender gerichtlicher Zwangsmit- tel Verfuͤgungen noͤthig ſind, ingleichen wenn Contrakte geſchloſſen werden, oder andere ge- richtliche Verfuͤgungen hierinnen noͤthig ſind.
Auch der weiſe Fuͤrſt von Fuͤrſtenberg nahm ſich vor, die Straßen zu beſſern, die ſchon vor dem Kriege nicht in dem beſten Zuſtande wa- ren, und durch den Krieg noch mehr verſchlim- mert wurden.
In dem Hanauiſchen ſorgte man 1736 fuͤr die Straßen durch ein beſonderes Landſtra-
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ſoll, ſeinem beſten Wiſſen und Gewiſſen nach,
die Direktion des ganzen Straßenbaues beſor-
gen, das Archiv bey ſich haben, auf Erfuͤllung
der Generalien genaue Obſicht fuͤhren, Stra-
ßenmeiſter annehmen und abſetzen koͤnnen, auch
den Cammern tuͤchtige Perſonen vorſchlagen,
und alle Hauptanordnungen uͤbernehmen koͤn-
nen. Es wurde ernſtlich anbefohlen, deſſen
Verordnungen genaue Folge zu leiſten. Die
Amtshauptleute haben in den ihnen zugetheil-
ten Aemtern die Anordnung zu Fertigung ge-
wiſſenhafter Bauanſchlaͤge, Schließung der
noͤthigen Bau- und Erhaltungskontrakte und
die alljaͤhrige beſtaͤndige Obſicht der angeord-
neten Baue, auch die Signirung der Lohnzet-
tel zu beſorgen, und von Zeit zu Zeit den Er-
folg zu beobachten. Die Juſtizbeamten muͤſſen
den Kreis- und Amtshauptleuten beyſtehen,
wenn an einbezirkte Gerichtsobrigkeiten, oder
wegen vorzukehrender gerichtlicher Zwangsmit-
tel Verfuͤgungen noͤthig ſind, ingleichen wenn
Contrakte geſchloſſen werden, oder andere ge-
richtliche Verfuͤgungen hierinnen noͤthig ſind.
Auch der weiſe Fuͤrſt von Fuͤrſtenberg nahm
ſich vor, die Straßen zu beſſern, die ſchon vor
dem Kriege nicht in dem beſten Zuſtande wa-
ren, und durch den Krieg noch mehr verſchlim-
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In dem Hanauiſchen ſorgte man 1736
fuͤr die Straßen durch ein beſonderes Landſtra-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 648. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/658>, abgerufen am 23.11.2024.
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