gekommen, zweymal abgefaßt, und an das Haupt- und General-Mautdirektorium einge- sendet werden, wovon ein Exemplar dem Ge- neral-Baudirektorio zugestellt werden sollte, um das Hauptlagerbuch über alle demselben zu unterhalten obliegende Gebäude zu verfertigen. Ferner wird verordnet, daß sämmtliche auf Wegen, Brücken und Wehrgebäuden ergehen- de Ausgaben nicht mehr in die Mautgerichts- oder Kassenrechnungen, sondern in die Rech- nung des General-Baudirektorial-Cassirers gebracht werden sollten. Keine Gerichtskassen oder Mautämter durften von nun an, ohne eine von dem General-Baudirektorio erhaltene Anschaffung und Genehmigung keine Stra- ßen-, Brücken- oder Wassergebäudekosten mehr bestreiten und in Ausgabe bringen. Es wurde befohlen, daß die Fuhrleute und Boten von Zeit zu Zeit über die Beschaffenheit der Stra- ßen ad protocollum vernommen werden sollen, und dieses zu dem Generalbau- als auch dem General-Mautdirektorium eingeliefert werden sollte. Die Mautämter mußten monatlich in den einzuschickenden Manualen die berichtli- chen Anzeigen machen, ob und wo dergleichen bauwürdige Straßen vorhanden, und von wem Beschwerde geführt worden. Dieses ist das Straßenwesen im Bayerischen, wie es seit 1767 eingerichtet worden ist h). Es ist dieser
Ver-
h) S. Bergins Samml. auserlesener deutscher Lan-
des-
gekommen, zweymal abgefaßt, und an das Haupt- und General-Mautdirektorium einge- ſendet werden, wovon ein Exemplar dem Ge- neral-Baudirektorio zugeſtellt werden ſollte, um das Hauptlagerbuch uͤber alle demſelben zu unterhalten obliegende Gebaͤude zu verfertigen. Ferner wird verordnet, daß ſaͤmmtliche auf Wegen, Bruͤcken und Wehrgebaͤuden ergehen- de Ausgaben nicht mehr in die Mautgerichts- oder Kaſſenrechnungen, ſondern in die Rech- nung des General-Baudirektorial-Caſſirers gebracht werden ſollten. Keine Gerichtskaſſen oder Mautaͤmter durften von nun an, ohne eine von dem General-Baudirektorio erhaltene Anſchaffung und Genehmigung keine Stra- ßen-, Bruͤcken- oder Waſſergebaͤudekoſten mehr beſtreiten und in Ausgabe bringen. Es wurde befohlen, daß die Fuhrleute und Boten von Zeit zu Zeit uͤber die Beſchaffenheit der Stra- ßen ad protocollum vernommen werden ſollen, und dieſes zu dem Generalbau- als auch dem General-Mautdirektorium eingeliefert werden ſollte. Die Mautaͤmter mußten monatlich in den einzuſchickenden Manualen die berichtli- chen Anzeigen machen, ob und wo dergleichen bauwuͤrdige Straßen vorhanden, und von wem Beſchwerde gefuͤhrt worden. Dieſes iſt das Straßenweſen im Bayeriſchen, wie es ſeit 1767 eingerichtet worden iſt h). Es iſt dieſer
Ver-
h) S. Bergins Samml. auserleſener deutſcher Lan-
des-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0660"n="650"/>
gekommen, zweymal abgefaßt, und an das<lb/>
Haupt- und General-Mautdirektorium einge-<lb/>ſendet werden, wovon ein Exemplar dem Ge-<lb/>
neral-Baudirektorio zugeſtellt werden ſollte,<lb/>
um das Hauptlagerbuch uͤber alle demſelben zu<lb/>
unterhalten obliegende Gebaͤude zu verfertigen.<lb/>
Ferner wird verordnet, daß ſaͤmmtliche auf<lb/>
Wegen, Bruͤcken und Wehrgebaͤuden ergehen-<lb/>
de Ausgaben nicht mehr in die Mautgerichts-<lb/>
oder Kaſſenrechnungen, ſondern in die Rech-<lb/>
nung des General-Baudirektorial-Caſſirers<lb/>
gebracht werden ſollten. Keine Gerichtskaſſen<lb/>
oder Mautaͤmter durften von nun an, ohne<lb/>
eine von dem General-Baudirektorio erhaltene<lb/>
Anſchaffung und Genehmigung keine Stra-<lb/>
ßen-, Bruͤcken- oder Waſſergebaͤudekoſten mehr<lb/>
beſtreiten und in Ausgabe bringen. Es wurde<lb/>
befohlen, daß die Fuhrleute und Boten von<lb/>
Zeit zu Zeit uͤber die Beſchaffenheit der Stra-<lb/>
ßen <hirendition="#aq">ad protocollum</hi> vernommen werden ſollen,<lb/>
und dieſes zu dem Generalbau- als auch dem<lb/>
General-Mautdirektorium eingeliefert werden<lb/>ſollte. Die Mautaͤmter mußten monatlich in<lb/>
den einzuſchickenden Manualen die berichtli-<lb/>
chen Anzeigen machen, ob und wo dergleichen<lb/>
bauwuͤrdige Straßen vorhanden, und von<lb/>
wem Beſchwerde gefuͤhrt worden. Dieſes iſt<lb/>
das Straßenweſen im Bayeriſchen, wie es ſeit<lb/>
1767 eingerichtet worden iſt <notexml:id="seg2pn_39_1"next="#seg2pn_39_2"place="foot"n="h)">S. Bergins Samml. auserleſener deutſcher Lan-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">des-</fw></note>. Es iſt dieſer<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Ver-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[650/0660]
gekommen, zweymal abgefaßt, und an das
Haupt- und General-Mautdirektorium einge-
ſendet werden, wovon ein Exemplar dem Ge-
neral-Baudirektorio zugeſtellt werden ſollte,
um das Hauptlagerbuch uͤber alle demſelben zu
unterhalten obliegende Gebaͤude zu verfertigen.
Ferner wird verordnet, daß ſaͤmmtliche auf
Wegen, Bruͤcken und Wehrgebaͤuden ergehen-
de Ausgaben nicht mehr in die Mautgerichts-
oder Kaſſenrechnungen, ſondern in die Rech-
nung des General-Baudirektorial-Caſſirers
gebracht werden ſollten. Keine Gerichtskaſſen
oder Mautaͤmter durften von nun an, ohne
eine von dem General-Baudirektorio erhaltene
Anſchaffung und Genehmigung keine Stra-
ßen-, Bruͤcken- oder Waſſergebaͤudekoſten mehr
beſtreiten und in Ausgabe bringen. Es wurde
befohlen, daß die Fuhrleute und Boten von
Zeit zu Zeit uͤber die Beſchaffenheit der Stra-
ßen ad protocollum vernommen werden ſollen,
und dieſes zu dem Generalbau- als auch dem
General-Mautdirektorium eingeliefert werden
ſollte. Die Mautaͤmter mußten monatlich in
den einzuſchickenden Manualen die berichtli-
chen Anzeigen machen, ob und wo dergleichen
bauwuͤrdige Straßen vorhanden, und von
wem Beſchwerde gefuͤhrt worden. Dieſes iſt
das Straßenweſen im Bayeriſchen, wie es ſeit
1767 eingerichtet worden iſt h). Es iſt dieſer
Ver-
h) S. Bergins Samml. auserleſener deutſcher Lan-
des-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 650. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/660>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.