felhaften Fällen zu halten d). Der Churfürst Johann Friedrich ließ 1534 eine Bergordnung zu Erhaltung und Beförderung der Zinn- und andern Bergwerke im Amte Schwarzenberg und bey Eibenstock ergehen e). Im Jahr 1529 erfolgte ebenfalls vom Herzog Georg eine frey- bergische Bergordnung, die aber noch nicht alle Uebel und Vorurtheile, die daselbst noch aus ältern Zeiten herrschten, heben konnte f). Sie bestand erst nur aus 38 Artikeln, wuchs aber durch verschiedene Specialverfügungen bis auf 42 an. Sie verordnete nicht nur 3 ausge- dehntere Ausrechnungsfristen, sondern auch die Einführung des Gegenbuchs in dem Freyber- gischen, welches aber erst durch die geschärftere Verordnung vom Jahr 1530 erfolgte. Mau- ritius machte sich sehr verdient um den meißni- schen Bergbau. Er gab den Bergbeamten 1546 gewisse Artikel, worüber sie halten soll- ten, worinnen sonderlich die Pflichten der Schicht- meister und Hüttenschreiber, der Geschwornen und Steiger bestimmt werden. Er ließ die vo- rige Bergordnung übersehen, und 1548 die übersehene vorige Bergordnung ergehen, dar- innen allerhand Fehler abgeschafft wurden. Es wird darinnen über die Lebensart der Bergleute
ver-
d)Cod. Aug. I. p. 113.
e) S. C. A. T. I. p. 255. wo sie angeführt wird.
f) S. vom Gegenbuche S. 58.
felhaften Faͤllen zu halten d). Der Churfuͤrſt Johann Friedrich ließ 1534 eine Bergordnung zu Erhaltung und Befoͤrderung der Zinn- und andern Bergwerke im Amte Schwarzenberg und bey Eibenſtock ergehen e). Im Jahr 1529 erfolgte ebenfalls vom Herzog Georg eine frey- bergiſche Bergordnung, die aber noch nicht alle Uebel und Vorurtheile, die daſelbſt noch aus aͤltern Zeiten herrſchten, heben konnte f). Sie beſtand erſt nur aus 38 Artikeln, wuchs aber durch verſchiedene Specialverfuͤgungen bis auf 42 an. Sie verordnete nicht nur 3 ausge- dehntere Ausrechnungsfriſten, ſondern auch die Einfuͤhrung des Gegenbuchs in dem Freyber- giſchen, welches aber erſt durch die geſchaͤrftere Verordnung vom Jahr 1530 erfolgte. Mau- ritius machte ſich ſehr verdient um den meißni- ſchen Bergbau. Er gab den Bergbeamten 1546 gewiſſe Artikel, woruͤber ſie halten ſoll- ten, worinnen ſonderlich die Pflichten der Schicht- meiſter und Huͤttenſchreiber, der Geſchwornen und Steiger beſtimmt werden. Er ließ die vo- rige Bergordnung uͤberſehen, und 1548 die uͤberſehene vorige Bergordnung ergehen, dar- innen allerhand Fehler abgeſchafft wurden. Es wird darinnen uͤber die Lebensart der Bergleute
ver-
d)Cod. Aug. I. p. 113.
e) S. C. A. T. I. p. 255. wo ſie angefuͤhrt wird.
f) S. vom Gegenbuche S. 58.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0704"n="694"/>
felhaften Faͤllen zu halten <noteplace="foot"n="d)"><hirendition="#aq">Cod. Aug. I. p.</hi> 113.</note>. Der Churfuͤrſt<lb/>
Johann Friedrich ließ 1534 eine Bergordnung<lb/>
zu Erhaltung und Befoͤrderung der Zinn- und<lb/>
andern Bergwerke im Amte Schwarzenberg<lb/>
und bey Eibenſtock ergehen <noteplace="foot"n="e)">S. <hirendition="#aq">C. A. T. I. p.</hi> 255. wo ſie angefuͤhrt wird.</note>. Im Jahr 1529<lb/>
erfolgte ebenfalls vom Herzog Georg eine frey-<lb/>
bergiſche Bergordnung, die aber noch nicht alle<lb/>
Uebel und Vorurtheile, die daſelbſt noch aus<lb/>
aͤltern Zeiten herrſchten, heben konnte <noteplace="foot"n="f)">S. vom Gegenbuche S. 58.</note>. Sie<lb/>
beſtand erſt nur aus 38 Artikeln, wuchs aber<lb/>
durch verſchiedene Specialverfuͤgungen bis auf<lb/>
42 an. Sie verordnete nicht nur 3 ausge-<lb/>
dehntere Ausrechnungsfriſten, ſondern auch die<lb/>
Einfuͤhrung des Gegenbuchs in dem Freyber-<lb/>
giſchen, welches aber erſt durch die geſchaͤrftere<lb/>
Verordnung vom Jahr 1530 erfolgte. Mau-<lb/>
ritius machte ſich ſehr verdient um den meißni-<lb/>ſchen Bergbau. Er gab den Bergbeamten<lb/>
1546 gewiſſe Artikel, woruͤber ſie halten ſoll-<lb/>
ten, worinnen ſonderlich die Pflichten der Schicht-<lb/>
meiſter und Huͤttenſchreiber, der Geſchwornen<lb/>
und Steiger beſtimmt werden. Er ließ die vo-<lb/>
rige Bergordnung uͤberſehen, und 1548 die<lb/>
uͤberſehene vorige Bergordnung ergehen, dar-<lb/>
innen allerhand Fehler abgeſchafft wurden. Es<lb/>
wird darinnen uͤber die Lebensart der Bergleute<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ver-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[694/0704]
felhaften Faͤllen zu halten d). Der Churfuͤrſt
Johann Friedrich ließ 1534 eine Bergordnung
zu Erhaltung und Befoͤrderung der Zinn- und
andern Bergwerke im Amte Schwarzenberg
und bey Eibenſtock ergehen e). Im Jahr 1529
erfolgte ebenfalls vom Herzog Georg eine frey-
bergiſche Bergordnung, die aber noch nicht alle
Uebel und Vorurtheile, die daſelbſt noch aus
aͤltern Zeiten herrſchten, heben konnte f). Sie
beſtand erſt nur aus 38 Artikeln, wuchs aber
durch verſchiedene Specialverfuͤgungen bis auf
42 an. Sie verordnete nicht nur 3 ausge-
dehntere Ausrechnungsfriſten, ſondern auch die
Einfuͤhrung des Gegenbuchs in dem Freyber-
giſchen, welches aber erſt durch die geſchaͤrftere
Verordnung vom Jahr 1530 erfolgte. Mau-
ritius machte ſich ſehr verdient um den meißni-
ſchen Bergbau. Er gab den Bergbeamten
1546 gewiſſe Artikel, woruͤber ſie halten ſoll-
ten, worinnen ſonderlich die Pflichten der Schicht-
meiſter und Huͤttenſchreiber, der Geſchwornen
und Steiger beſtimmt werden. Er ließ die vo-
rige Bergordnung uͤberſehen, und 1548 die
uͤberſehene vorige Bergordnung ergehen, dar-
innen allerhand Fehler abgeſchafft wurden. Es
wird darinnen uͤber die Lebensart der Bergleute
ver-
d) Cod. Aug. I. p. 113.
e) S. C. A. T. I. p. 255. wo ſie angefuͤhrt wird.
f) S. vom Gegenbuche S. 58.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 694. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/704>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.