Ansehung der Zufuhre, zu beobachten. Im J. 1620 erschien von Johann Georg I. ein Mandat zu Aufrechthaltung des Credits bey dem Bergbau, und vornehmlich gegen die Die- bereyen bey den altenbergischen Pochmühlen und Schmelzhütten. Es entstunden um die damaligen Zeiten durch den in den ältern Zei- ten angerichteten Erzkauf allerhand Nachtheile, sonderlich durch die Einlieferung von allerley schlechten und geringhaltigen Blenden. Es wurde daher verordnet, daß man zuerst bey der Erzannahme auf die Hauptgebäude der Ge- werken sehen sollte, und daraus zuförderst die gewonnenen Erze in dem Erzkauf einschaf- fen; daß ferner die Blenden, die unter 1 Loth halten, nicht angenommen werden soll- ten. Eben so sollte es auch mit den Teich- und Sumpfschlämmen, Blendigen, Siebschlichen, Querzigen, Strengen, Aftern und Bochmüh- len, so nicht volllöthig sind, gehalten werden. Die Querzigen, Hornsteinigen, Blendigen und Bergschüßigen, wurden ganz und gar ein- zukaufen verboten. In dem nämlichen Jahre ergieng ein Mandat von Johann Georg I.m), wegen Anweisung der Gruben, Schachten, Berghölzer und Holzkuxe. Er wiederholte auch 1621 das Patent gegen die Störer und Landfahrer n), welche dem Privilegium der
Kupfer-
m)Cod. Aug. T. I. p. 270.
n)p. 274.
II.Theil. D d d
Anſehung der Zufuhre, zu beobachten. Im J. 1620 erſchien von Johann Georg I. ein Mandat zu Aufrechthaltung des Credits bey dem Bergbau, und vornehmlich gegen die Die- bereyen bey den altenbergiſchen Pochmuͤhlen und Schmelzhuͤtten. Es entſtunden um die damaligen Zeiten durch den in den aͤltern Zei- ten angerichteten Erzkauf allerhand Nachtheile, ſonderlich durch die Einlieferung von allerley ſchlechten und geringhaltigen Blenden. Es wurde daher verordnet, daß man zuerſt bey der Erzannahme auf die Hauptgebaͤude der Ge- werken ſehen ſollte, und daraus zufoͤrderſt die gewonnenen Erze in dem Erzkauf einſchaf- fen; daß ferner die Blenden, die unter 1 Loth halten, nicht angenommen werden ſoll- ten. Eben ſo ſollte es auch mit den Teich- und Sumpfſchlaͤmmen, Blendigen, Siebſchlichen, Querzigen, Strengen, Aftern und Bochmuͤh- len, ſo nicht vollloͤthig ſind, gehalten werden. Die Querzigen, Hornſteinigen, Blendigen und Bergſchuͤßigen, wurden ganz und gar ein- zukaufen verboten. In dem naͤmlichen Jahre ergieng ein Mandat von Johann Georg I.m), wegen Anweiſung der Gruben, Schachten, Berghoͤlzer und Holzkuxe. Er wiederholte auch 1621 das Patent gegen die Stoͤrer und Landfahrer n), welche dem Privilegium der
Kupfer-
m)Cod. Aug. T. I. p. 270.
n)p. 274.
II.Theil. D d d
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Anſehung der Zufuhre, zu beobachten. Im
J. 1620 erſchien von Johann Georg I. ein
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dem Bergbau, und vornehmlich gegen die Die-
bereyen bey den altenbergiſchen Pochmuͤhlen
und Schmelzhuͤtten. Es entſtunden um die
damaligen Zeiten durch den in den aͤltern Zei-
ten angerichteten Erzkauf allerhand Nachtheile,
ſonderlich durch die Einlieferung von allerley
ſchlechten und geringhaltigen Blenden. Es
wurde daher verordnet, daß man zuerſt bey
der Erzannahme auf die Hauptgebaͤude der Ge-
werken ſehen ſollte, und daraus zufoͤrderſt
die gewonnenen Erze in dem Erzkauf einſchaf-
fen; daß ferner die Blenden, die unter 1
Loth halten, nicht angenommen werden ſoll-
ten. Eben ſo ſollte es auch mit den Teich- und
Sumpfſchlaͤmmen, Blendigen, Siebſchlichen,
Querzigen, Strengen, Aftern und Bochmuͤh-
len, ſo nicht vollloͤthig ſind, gehalten werden.
Die Querzigen, Hornſteinigen, Blendigen
und Bergſchuͤßigen, wurden ganz und gar ein-
zukaufen verboten. In dem naͤmlichen Jahre
ergieng ein Mandat von Johann Georg I. m),
wegen Anweiſung der Gruben, Schachten,
Berghoͤlzer und Holzkuxe. Er wiederholte
auch 1621 das Patent gegen die Stoͤrer und
Landfahrer n), welche dem Privilegium der
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m) Cod. Aug. T. I. p. 270.
n) p. 274.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 785. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/795>, abgerufen am 23.11.2024.
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