länger zu extendiren hat, dergleichen sind zum Exempel, wenn man einen großen Staats-Minister parentiren soll, und das Auditorium aus viel ge- lehrten Leuten bestehet, wenn bey Einweihung ei- ner neuen Universitaet eine solenne Rede zu hal- ten, wenn ein neu Collegium etablirt, ein gelehr- ter Minister installirt wird. u. s. w.
§. 5. Ein Redner muß nicht allein die Beschaf- fenheit der Personen beurtheilen, vor denen er zu re- den hat, und mancherley Regeln der Klugheit sich nach deren Erkänntniß vorschreiben, sondern auch den Ort, wo er reden soll, ob in einer Kirche oder un- ter freyen Himmel, auf dem Saale oder in einem Zimmer u. s. w. es ist ihm hieran gelegen, daß er den rechten Thon der Stimme treffe, damit er sich nicht überschreye, und dennoch denjenigen, vor die er zu reden hat, vernehmlich werde. Nicht weni- ger muß er wegen des eigentlichen Platzes und Standes, auf den er stehen solle, Erkundigung ein- ziehen. Es kommt bißweilen, ob es gleich eine Kleinigkeit zu seyn scheinet, auf einige Schritte hier- bey gar viel an, sintemahl ein gewisser Umstand, der zur Vollkommenheit seiner Rede etwas mit bey- tragen hilfft, oder ihm daran hinterlich, hievon be- ruhet.
§. 6. Ein Hof- und Staats-Redner muß zwar seine Rede nicht in einem gleichen Thone fortfüh- ren, sondern demselben nach der Beschaffenheit der Materie, die er vorträgt, zu verändern wissen, jedennoch aber auch hierbey nichts affectiren; er
muß
II. Theil. III. Capitul.
laͤnger zu extendiren hat, dergleichen ſind zum Exempel, wenn man einen großen Staats-Miniſter parentiren ſoll, und das Auditorium aus viel ge- lehrten Leuten beſtehet, wenn bey Einweihung ei- ner neuen Univerſitæt eine ſolenne Rede zu hal- ten, wenn ein neu Collegium etablirt, ein gelehr- ter Miniſter inſtallirt wird. u. ſ. w.
§. 5. Ein Redner muß nicht allein die Beſchaf- fenheit der Perſonen beurtheilen, vor denen er zu re- den hat, und mancherley Regeln der Klugheit ſich nach deren Erkaͤnntniß vorſchreiben, ſondern auch den Ort, wo er reden ſoll, ob in einer Kirche oder un- ter freyen Himmel, auf dem Saale oder in einem Zimmer u. ſ. w. es iſt ihm hieran gelegen, daß er den rechten Thon der Stimme treffe, damit er ſich nicht uͤberſchreye, und dennoch denjenigen, vor die er zu reden hat, vernehmlich werde. Nicht weni- ger muß er wegen des eigentlichen Platzes und Standes, auf den er ſtehen ſolle, Erkundigung ein- ziehen. Es kommt bißweilen, ob es gleich eine Kleinigkeit zu ſeyn ſcheinet, auf einige Schritte hier- bey gar viel an, ſintemahl ein gewiſſer Umſtand, der zur Vollkommenheit ſeiner Rede etwas mit bey- tragen hilfft, oder ihm daran hinterlich, hievon be- ruhet.
§. 6. Ein Hof- und Staats-Redner muß zwar ſeine Rede nicht in einem gleichen Thone fortfuͤh- ren, ſondern demſelben nach der Beſchaffenheit der Materie, die er vortraͤgt, zu veraͤndern wiſſen, jedennoch aber auch hierbey nichts affectiren; er
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II. Theil. III. Capitul.
laͤnger zu extendiren hat, dergleichen ſind zum
Exempel, wenn man einen großen Staats-Miniſter
parentiren ſoll, und das Auditorium aus viel ge-
lehrten Leuten beſtehet, wenn bey Einweihung ei-
ner neuen Univerſitæt eine ſolenne Rede zu hal-
ten, wenn ein neu Collegium etablirt, ein gelehr-
ter Miniſter inſtallirt wird. u. ſ. w.
§. 5. Ein Redner muß nicht allein die Beſchaf-
fenheit der Perſonen beurtheilen, vor denen er zu re-
den hat, und mancherley Regeln der Klugheit ſich
nach deren Erkaͤnntniß vorſchreiben, ſondern auch
den Ort, wo er reden ſoll, ob in einer Kirche oder un-
ter freyen Himmel, auf dem Saale oder in einem
Zimmer u. ſ. w. es iſt ihm hieran gelegen, daß er
den rechten Thon der Stimme treffe, damit er ſich
nicht uͤberſchreye, und dennoch denjenigen, vor die
er zu reden hat, vernehmlich werde. Nicht weni-
ger muß er wegen des eigentlichen Platzes und
Standes, auf den er ſtehen ſolle, Erkundigung ein-
ziehen. Es kommt bißweilen, ob es gleich eine
Kleinigkeit zu ſeyn ſcheinet, auf einige Schritte hier-
bey gar viel an, ſintemahl ein gewiſſer Umſtand,
der zur Vollkommenheit ſeiner Rede etwas mit bey-
tragen hilfft, oder ihm daran hinterlich, hievon be-
ruhet.
§. 6. Ein Hof- und Staats-Redner muß zwar
ſeine Rede nicht in einem gleichen Thone fortfuͤh-
ren, ſondern demſelben nach der Beſchaffenheit
der Materie, die er vortraͤgt, zu veraͤndern wiſſen,
jedennoch aber auch hierbey nichts affectiren; er
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/326>, abgerufen am 21.11.2024.
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