zu küssen, so offt beunruhiget werden. Diese Hof- Täge sind auch als gewisse Dienst-Täge anzuse- hen, an denen ihre Bedienten adelichen Standes und Dero Familien, der Durchlauchtigsten Herr- schafft ihre Unterthänigkeit bezeugen sollen.
§. 3. Die Staats-Assembleen werden an den- jenigen Oertern gehalten, wo sich unterschiedene Abgesandten, oder sonst grosse Ministri, der Staats- Angelegenheiten wegen, aufzuhalten pflegen, als in Regenspurg, oder an andern Oertern, bey Friedens- Conferenzen u. s. w. damit diejenigen, die ihrer Verrichtungen wegen mit einander zu sprechen ha- ben, und einander bißweilen vergebens besuchen würden, Gelegenheit finden, einander an einem ge- wissen Orte beysammen zu sehen. Die Privat- Assembleen sind allenthalben, wo viel Leute zusam- men kommen, denen die Zeit zu lang wird, die lieb- haben die Gesellschafften, und zu mancherley Er- götzlichkeiten, die sie sich gemeinschafftlich zu machen pflegen, Zeit, Lust und Geld genug haben.
§. 4. Die ordentlichen und gewöhnlichen As- sembleen sind diejenigen, die so wohl an Höfen als an andern Orten, zur Sommers-Zeit an den Oer- tern der warmen Bäder und Gesundbrunnen, zur Winters-Zeit aber in den grossen Städten an den Tägen in der Woche gehalten werden, die einmahl dazu bestimmt, und unter ihnen ausgemacht sind; die ausserordentlichen aber, die zu einer andern Zeit bey einigen Begebenheiten, die dazu Anlaß gegeben, vorfallen. Also sind an denen Höfen ausserordentli-
che
II. Theil. VII. Capitul.
zu kuͤſſen, ſo offt beunruhiget werden. Dieſe Hof- Taͤge ſind auch als gewiſſe Dienſt-Taͤge anzuſe- hen, an denen ihre Bedienten adelichen Standes und Dero Familien, der Durchlauchtigſten Herr- ſchafft ihre Unterthaͤnigkeit bezeugen ſollen.
§. 3. Die Staats-Aſſembleen werden an den- jenigen Oertern gehalten, wo ſich unterſchiedene Abgeſandten, oder ſonſt groſſe Miniſtri, der Staats- Angelegenheiten wegen, aufzuhalten pflegen, als in Regenſpurg, oder an andern Oertern, bey Friedens- Conferenzen u. ſ. w. damit diejenigen, die ihrer Verrichtungen wegen mit einander zu ſprechen ha- ben, und einander bißweilen vergebens beſuchen wuͤrden, Gelegenheit finden, einander an einem ge- wiſſen Orte beyſammen zu ſehen. Die Privat- Aſſembleen ſind allenthalben, wo viel Leute zuſam- men kommen, denen die Zeit zu lang wird, die lieb- haben die Geſellſchafften, und zu mancherley Er- goͤtzlichkeiten, die ſie ſich gemeinſchafftlich zu machen pflegen, Zeit, Luſt und Geld genug haben.
§. 4. Die ordentlichen und gewoͤhnlichen As- ſembleen ſind diejenigen, die ſo wohl an Hoͤfen als an andern Orten, zur Sommers-Zeit an den Oer- tern der warmen Baͤder und Geſundbrunnen, zur Winters-Zeit aber in den groſſen Staͤdten an den Taͤgen in der Woche gehalten werden, die einmahl dazu beſtimmt, und unter ihnen ausgemacht ſind; die auſſerordentlichen aber, die zu einer andern Zeit bey einigen Begebenheiten, die dazu Anlaß gegeben, vorfallen. Alſo ſind an denen Hoͤfen auſſerordentli-
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II. Theil. VII. Capitul.
zu kuͤſſen, ſo offt beunruhiget werden. Dieſe Hof-
Taͤge ſind auch als gewiſſe Dienſt-Taͤge anzuſe-
hen, an denen ihre Bedienten adelichen Standes
und Dero Familien, der Durchlauchtigſten Herr-
ſchafft ihre Unterthaͤnigkeit bezeugen ſollen.
§. 3. Die Staats-Aſſembleen werden an den-
jenigen Oertern gehalten, wo ſich unterſchiedene
Abgeſandten, oder ſonſt groſſe Miniſtri, der Staats-
Angelegenheiten wegen, aufzuhalten pflegen, als in
Regenſpurg, oder an andern Oertern, bey Friedens-
Conferenzen u. ſ. w. damit diejenigen, die ihrer
Verrichtungen wegen mit einander zu ſprechen ha-
ben, und einander bißweilen vergebens beſuchen
wuͤrden, Gelegenheit finden, einander an einem ge-
wiſſen Orte beyſammen zu ſehen. Die Privat-
Aſſembleen ſind allenthalben, wo viel Leute zuſam-
men kommen, denen die Zeit zu lang wird, die lieb-
haben die Geſellſchafften, und zu mancherley Er-
goͤtzlichkeiten, die ſie ſich gemeinſchafftlich zu machen
pflegen, Zeit, Luſt und Geld genug haben.
§. 4. Die ordentlichen und gewoͤhnlichen As-
ſembleen ſind diejenigen, die ſo wohl an Hoͤfen als
an andern Orten, zur Sommers-Zeit an den Oer-
tern der warmen Baͤder und Geſundbrunnen, zur
Winters-Zeit aber in den groſſen Staͤdten an den
Taͤgen in der Woche gehalten werden, die einmahl
dazu beſtimmt, und unter ihnen ausgemacht ſind;
die auſſerordentlichen aber, die zu einer andern Zeit
bey einigen Begebenheiten, die dazu Anlaß gegeben,
vorfallen. Alſo ſind an denen Hoͤfen auſſerordentli-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/406>, abgerufen am 24.11.2024.
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