Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728.

Bild:
<< vorherige Seite

Von der Verehlichung.
Elle kostet nur vier Thaler, hingegen diejenigen, die
sie gebrauchen könte, müsten acht biß neun Thaler
gelten.

§. 30. Bey der Einladung der Gemeinen sind
die Hochzeit-Bitter gebräuchlich, die Höhern hin-
gegen werden entweder durch besondere Hochzeit-
Brieffe, oder durch mündliche Complimens des
Bräutigams und der Braut, oder deren Anver-
wandten invitirt. Die Hochzeit-Mahlzeiten be-
stehen entweder in ein Scupe und einer eintzigen
Mahlzeit, so auf einmahl ausgerichtet wird, oder in
Festivitaeten, die 3. 4. auch wohl mehr Tage dau-
ren, nachdem es in den Policey-Ordnungen erlaubt
ist, oder nachdem darüber gehalten wird oder nicht.
Bißweilen werden den neu Verlobten von den ein-
geladenen Gästen, zum Zeichen der Danckbarkeit,
Hochzeit-Geschencke mit einem Glücks-Wunsch
eingehändiget, bißweilen aber auch nicht. Daß
diese Geschencke in den ältesten Zeiten bey den Ju-
den allbereits im Schwange gewesen, siehet man
aus unterschiedenen Stellen der heiligen Schrifft.
S. das XXIV. Eap. des 1. Buches Mosis, 16. v.
das VII. Cap. des Buches Tobiae, 15. v. das IV.
Cap. des Büchleins Ruth, 11. v.

§. 31. Die Ober-Stelle des Bräutigams und
der Braut sind an diesem Tage so privilegirt, daß
auch die Höchsten und Vornehmsten solche ihren
Bedienten, wenn sie ihnen die Hochzeit ausrichten,
an ihrem Ehren-Tage gönnen.

§. 32. Das Häubeln der Braut an ihrem andern

Hoch-
Q q 4

Von der Verehlichung.
Elle koſtet nur vier Thaler, hingegen diejenigen, die
ſie gebrauchen koͤnte, muͤſten acht biß neun Thaler
gelten.

§. 30. Bey der Einladung der Gemeinen ſind
die Hochzeit-Bitter gebraͤuchlich, die Hoͤhern hin-
gegen werden entweder durch beſondere Hochzeit-
Brieffe, oder durch muͤndliche Complimens des
Braͤutigams und der Braut, oder deren Anver-
wandten invitirt. Die Hochzeit-Mahlzeiten be-
ſtehen entweder in ein Scupé und einer eintzigen
Mahlzeit, ſo auf einmahl ausgerichtet wird, oder in
Feſtivitæten, die 3. 4. auch wohl mehr Tage dau-
ren, nachdem es in den Policey-Ordnungen erlaubt
iſt, oder nachdem daruͤber gehalten wird oder nicht.
Bißweilen werden den neu Verlobten von den ein-
geladenen Gaͤſten, zum Zeichen der Danckbarkeit,
Hochzeit-Geſchencke mit einem Gluͤcks-Wunſch
eingehaͤndiget, bißweilen aber auch nicht. Daß
dieſe Geſchencke in den aͤlteſten Zeiten bey den Ju-
den allbereits im Schwange geweſen, ſiehet man
aus unterſchiedenen Stellen der heiligen Schrifft.
S. das XXIV. Eap. des 1. Buches Moſis, 16. v.
das VII. Cap. des Buches Tobiæ, 15. v. das IV.
Cap. des Buͤchleins Ruth, 11. v.

§. 31. Die Ober-Stelle des Braͤutigams und
der Braut ſind an dieſem Tage ſo privilegirt, daß
auch die Hoͤchſten und Vornehmſten ſolche ihren
Bedienten, wenn ſie ihnen die Hochzeit ausrichten,
an ihrem Ehren-Tage goͤnnen.

§. 32. Das Haͤubeln der Braut an ihrem andern

Hoch-
Q q 4
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0635" n="615"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Von der Verehlichung.</hi></fw><lb/>
Elle ko&#x017F;tet nur vier Thaler, hingegen diejenigen, die<lb/>
&#x017F;ie gebrauchen ko&#x0364;nte, mu&#x0364;&#x017F;ten acht biß neun Thaler<lb/>
gelten.</p><lb/>
        <p>§. 30. Bey der Einladung der Gemeinen &#x017F;ind<lb/>
die Hochzeit-Bitter gebra&#x0364;uchlich, die Ho&#x0364;hern hin-<lb/>
gegen werden entweder durch be&#x017F;ondere Hochzeit-<lb/>
Brieffe, oder durch mu&#x0364;ndliche <hi rendition="#aq">Complimens</hi> des<lb/>
Bra&#x0364;utigams und der Braut, oder deren Anver-<lb/>
wandten <hi rendition="#aq">inviti</hi>rt. Die Hochzeit-Mahlzeiten be-<lb/>
&#x017F;tehen entweder in ein <hi rendition="#aq">Scupé</hi> und einer eintzigen<lb/>
Mahlzeit, &#x017F;o auf einmahl ausgerichtet wird, oder in<lb/><hi rendition="#aq">Fe&#x017F;tivitæt</hi>en, die 3. 4. auch wohl mehr Tage dau-<lb/>
ren, nachdem es in den <hi rendition="#aq">Policey-</hi>Ordnungen erlaubt<lb/>
i&#x017F;t, oder nachdem daru&#x0364;ber gehalten wird oder nicht.<lb/>
Bißweilen werden den neu Verlobten von den ein-<lb/>
geladenen Ga&#x0364;&#x017F;ten, zum Zeichen der Danckbarkeit,<lb/>
Hochzeit-Ge&#x017F;chencke mit einem Glu&#x0364;cks-Wun&#x017F;ch<lb/>
eingeha&#x0364;ndiget, bißweilen aber auch nicht. Daß<lb/>
die&#x017F;e Ge&#x017F;chencke in den a&#x0364;lte&#x017F;ten Zeiten bey den Ju-<lb/>
den allbereits im Schwange gewe&#x017F;en, &#x017F;iehet man<lb/>
aus unter&#x017F;chiedenen Stellen der heiligen Schrifft.<lb/>
S. das <hi rendition="#aq">XXIV.</hi> Eap. des 1. Buches Mo&#x017F;is, 16. <hi rendition="#aq">v.</hi><lb/>
das <hi rendition="#aq">VII.</hi> Cap. des Buches <hi rendition="#aq">Tobiæ, 15. v.</hi> das <hi rendition="#aq">IV.</hi><lb/>
Cap. des Bu&#x0364;chleins Ruth, 11. <hi rendition="#aq">v.</hi></p><lb/>
        <p>§. 31. Die Ober-Stelle des Bra&#x0364;utigams und<lb/>
der Braut &#x017F;ind an die&#x017F;em Tage &#x017F;o <hi rendition="#aq">privilegi</hi>rt, daß<lb/>
auch die Ho&#x0364;ch&#x017F;ten und Vornehm&#x017F;ten &#x017F;olche ihren<lb/>
Bedienten, wenn &#x017F;ie ihnen die Hochzeit ausrichten,<lb/>
an ihrem Ehren-Tage go&#x0364;nnen.</p><lb/>
        <p>§. 32. Das Ha&#x0364;ubeln der Braut an ihrem andern<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">Q q 4</fw><fw place="bottom" type="catch">Hoch-</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[615/0635] Von der Verehlichung. Elle koſtet nur vier Thaler, hingegen diejenigen, die ſie gebrauchen koͤnte, muͤſten acht biß neun Thaler gelten. §. 30. Bey der Einladung der Gemeinen ſind die Hochzeit-Bitter gebraͤuchlich, die Hoͤhern hin- gegen werden entweder durch beſondere Hochzeit- Brieffe, oder durch muͤndliche Complimens des Braͤutigams und der Braut, oder deren Anver- wandten invitirt. Die Hochzeit-Mahlzeiten be- ſtehen entweder in ein Scupé und einer eintzigen Mahlzeit, ſo auf einmahl ausgerichtet wird, oder in Feſtivitæten, die 3. 4. auch wohl mehr Tage dau- ren, nachdem es in den Policey-Ordnungen erlaubt iſt, oder nachdem daruͤber gehalten wird oder nicht. Bißweilen werden den neu Verlobten von den ein- geladenen Gaͤſten, zum Zeichen der Danckbarkeit, Hochzeit-Geſchencke mit einem Gluͤcks-Wunſch eingehaͤndiget, bißweilen aber auch nicht. Daß dieſe Geſchencke in den aͤlteſten Zeiten bey den Ju- den allbereits im Schwange geweſen, ſiehet man aus unterſchiedenen Stellen der heiligen Schrifft. S. das XXIV. Eap. des 1. Buches Moſis, 16. v. das VII. Cap. des Buches Tobiæ, 15. v. das IV. Cap. des Buͤchleins Ruth, 11. v. §. 31. Die Ober-Stelle des Braͤutigams und der Braut ſind an dieſem Tage ſo privilegirt, daß auch die Hoͤchſten und Vornehmſten ſolche ihren Bedienten, wenn ſie ihnen die Hochzeit ausrichten, an ihrem Ehren-Tage goͤnnen. §. 32. Das Haͤubeln der Braut an ihrem andern Hoch- Q q 4

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/635
Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/635>, abgerufen am 22.11.2024.