Elle kostet nur vier Thaler, hingegen diejenigen, die sie gebrauchen könte, müsten acht biß neun Thaler gelten.
§. 30. Bey der Einladung der Gemeinen sind die Hochzeit-Bitter gebräuchlich, die Höhern hin- gegen werden entweder durch besondere Hochzeit- Brieffe, oder durch mündliche Complimens des Bräutigams und der Braut, oder deren Anver- wandten invitirt. Die Hochzeit-Mahlzeiten be- stehen entweder in ein Scupe und einer eintzigen Mahlzeit, so auf einmahl ausgerichtet wird, oder in Festivitaeten, die 3. 4. auch wohl mehr Tage dau- ren, nachdem es in den Policey-Ordnungen erlaubt ist, oder nachdem darüber gehalten wird oder nicht. Bißweilen werden den neu Verlobten von den ein- geladenen Gästen, zum Zeichen der Danckbarkeit, Hochzeit-Geschencke mit einem Glücks-Wunsch eingehändiget, bißweilen aber auch nicht. Daß diese Geschencke in den ältesten Zeiten bey den Ju- den allbereits im Schwange gewesen, siehet man aus unterschiedenen Stellen der heiligen Schrifft. S. das XXIV. Eap. des 1. Buches Mosis, 16. v. das VII. Cap. des Buches Tobiae, 15. v. das IV. Cap. des Büchleins Ruth, 11. v.
§. 31. Die Ober-Stelle des Bräutigams und der Braut sind an diesem Tage so privilegirt, daß auch die Höchsten und Vornehmsten solche ihren Bedienten, wenn sie ihnen die Hochzeit ausrichten, an ihrem Ehren-Tage gönnen.
§. 32. Das Häubeln der Braut an ihrem andern
Hoch-
Q q 4
Von der Verehlichung.
Elle koſtet nur vier Thaler, hingegen diejenigen, die ſie gebrauchen koͤnte, muͤſten acht biß neun Thaler gelten.
§. 30. Bey der Einladung der Gemeinen ſind die Hochzeit-Bitter gebraͤuchlich, die Hoͤhern hin- gegen werden entweder durch beſondere Hochzeit- Brieffe, oder durch muͤndliche Complimens des Braͤutigams und der Braut, oder deren Anver- wandten invitirt. Die Hochzeit-Mahlzeiten be- ſtehen entweder in ein Scupé und einer eintzigen Mahlzeit, ſo auf einmahl ausgerichtet wird, oder in Feſtivitæten, die 3. 4. auch wohl mehr Tage dau- ren, nachdem es in den Policey-Ordnungen erlaubt iſt, oder nachdem daruͤber gehalten wird oder nicht. Bißweilen werden den neu Verlobten von den ein- geladenen Gaͤſten, zum Zeichen der Danckbarkeit, Hochzeit-Geſchencke mit einem Gluͤcks-Wunſch eingehaͤndiget, bißweilen aber auch nicht. Daß dieſe Geſchencke in den aͤlteſten Zeiten bey den Ju- den allbereits im Schwange geweſen, ſiehet man aus unterſchiedenen Stellen der heiligen Schrifft. S. das XXIV. Eap. des 1. Buches Moſis, 16. v. das VII. Cap. des Buches Tobiæ, 15. v. das IV. Cap. des Buͤchleins Ruth, 11. v.
§. 31. Die Ober-Stelle des Braͤutigams und der Braut ſind an dieſem Tage ſo privilegirt, daß auch die Hoͤchſten und Vornehmſten ſolche ihren Bedienten, wenn ſie ihnen die Hochzeit ausrichten, an ihrem Ehren-Tage goͤnnen.
§. 32. Das Haͤubeln der Braut an ihrem andern
Hoch-
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Von der Verehlichung.
Elle koſtet nur vier Thaler, hingegen diejenigen, die
ſie gebrauchen koͤnte, muͤſten acht biß neun Thaler
gelten.
§. 30. Bey der Einladung der Gemeinen ſind
die Hochzeit-Bitter gebraͤuchlich, die Hoͤhern hin-
gegen werden entweder durch beſondere Hochzeit-
Brieffe, oder durch muͤndliche Complimens des
Braͤutigams und der Braut, oder deren Anver-
wandten invitirt. Die Hochzeit-Mahlzeiten be-
ſtehen entweder in ein Scupé und einer eintzigen
Mahlzeit, ſo auf einmahl ausgerichtet wird, oder in
Feſtivitæten, die 3. 4. auch wohl mehr Tage dau-
ren, nachdem es in den Policey-Ordnungen erlaubt
iſt, oder nachdem daruͤber gehalten wird oder nicht.
Bißweilen werden den neu Verlobten von den ein-
geladenen Gaͤſten, zum Zeichen der Danckbarkeit,
Hochzeit-Geſchencke mit einem Gluͤcks-Wunſch
eingehaͤndiget, bißweilen aber auch nicht. Daß
dieſe Geſchencke in den aͤlteſten Zeiten bey den Ju-
den allbereits im Schwange geweſen, ſiehet man
aus unterſchiedenen Stellen der heiligen Schrifft.
S. das XXIV. Eap. des 1. Buches Moſis, 16. v.
das VII. Cap. des Buches Tobiæ, 15. v. das IV.
Cap. des Buͤchleins Ruth, 11. v.
§. 31. Die Ober-Stelle des Braͤutigams und
der Braut ſind an dieſem Tage ſo privilegirt, daß
auch die Hoͤchſten und Vornehmſten ſolche ihren
Bedienten, wenn ſie ihnen die Hochzeit ausrichten,
an ihrem Ehren-Tage goͤnnen.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/635>, abgerufen am 22.11.2024.
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