Vernünfftiger bestellet auch in diesem Stück sein Hauß zu der Zeit, da seine Leibes- und Gemüths- Kräffte noch in gutem Stande. Er bemühet sich, allen Zwistigkeiten, die sich in dem künfftigen unter denen Erben ereignen könten, so viel als nur immer möglich, vorzubeugen; er consuliret deswegen be- rühmte und wohlerfahrne Practicos, läst es, mit al- len Cautelen und Clausulen, nach denen Landes- Gesetzen, Statuten und Observanzen eines jeden Ortes, auf das vollkommenste einrichten, und ver- ordnet auch wohl bey gewissen Umständen, da er es vor nöthig befindet, einen zum Testaments-Exe- cutorn.
§. 13. Er sammlet sich bey Zeiten dasjenige Geld, so zu seiner ehrlichen und Standes-mäßigen Beer- digung vonnöthen seyn möchte, damit er nicht bey seinem Tode beschimpffet werde, oder die armen Hinterlassenen bey spahrsamen Vermögen nicht in grosse Unruhe und Sorgen gesetzt werden, wo sie die nöthigen Begräbniß- und Trauer-Kosten her- nehmen sollen, da sie die Dürfftigkeit bißweilen nö- thiget, um des Begräbnisses willen, alles zu verse- tzen und zu verstossen, oder andere gute Leute anzu- sprechen. Es sind mir selbst einige betrübte Exem- pel bekandt, daß einige rechtschaffene Männer, die in der Welt in gutem Ansehen standen, feine Eh- ren-Aemter begleiteten, mit der Welt lebten, und auch ziemliche Figur machten, dennoch aber bey ih- rem unvermutheten Absterben nicht so viel zurück ge- lassen, daß sie, ihren Ehren-Aemtern gemäß, mit den
gewöhn-
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Vom Sterben.
Vernuͤnfftiger beſtellet auch in dieſem Stuͤck ſein Hauß zu der Zeit, da ſeine Leibes- und Gemuͤths- Kraͤffte noch in gutem Stande. Er bemuͤhet ſich, allen Zwiſtigkeiten, die ſich in dem kuͤnfftigen unter denen Erben ereignen koͤnten, ſo viel als nur immer moͤglich, vorzubeugen; er conſuliret deswegen be- ruͤhmte und wohlerfahrne Practicos, laͤſt es, mit al- len Cautelen und Clauſulen, nach denen Landes- Geſetzen, Statuten und Obſervanzen eines jeden Ortes, auf das vollkommenſte einrichten, und ver- ordnet auch wohl bey gewiſſen Umſtaͤnden, da er es vor noͤthig befindet, einen zum Teſtaments-Exe- cutorn.
§. 13. Er ſammlet ſich bey Zeiten dasjenige Geld, ſo zu ſeiner ehrlichen und Standes-maͤßigen Beer- digung vonnoͤthen ſeyn moͤchte, damit er nicht bey ſeinem Tode beſchimpffet werde, oder die armen Hinterlaſſenen bey ſpahrſamen Vermoͤgen nicht in groſſe Unruhe und Sorgen geſetzt werden, wo ſie die noͤthigen Begraͤbniß- und Trauer-Koſten her- nehmen ſollen, da ſie die Duͤrfftigkeit bißweilen noͤ- thiget, um des Begraͤbniſſes willen, alles zu verſe- tzen und zu verſtoſſen, oder andere gute Leute anzu- ſprechen. Es ſind mir ſelbſt einige betruͤbte Exem- pel bekandt, daß einige rechtſchaffene Maͤnner, die in der Welt in gutem Anſehen ſtanden, feine Eh- ren-Aemter begleiteten, mit der Welt lebten, und auch ziemliche Figur machten, dennoch aber bey ih- rem unvermutheten Abſterben nicht ſo viel zuruͤck ge- laſſen, daß ſie, ihren Ehren-Aemtern gemaͤß, mit den
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Vom Sterben.
Vernuͤnfftiger beſtellet auch in dieſem Stuͤck ſein
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Kraͤffte noch in gutem Stande. Er bemuͤhet ſich,
allen Zwiſtigkeiten, die ſich in dem kuͤnfftigen unter
denen Erben ereignen koͤnten, ſo viel als nur immer
moͤglich, vorzubeugen; er conſuliret deswegen be-
ruͤhmte und wohlerfahrne Practicos, laͤſt es, mit al-
len Cautelen und Clauſulen, nach denen Landes-
Geſetzen, Statuten und Obſervanzen eines jeden
Ortes, auf das vollkommenſte einrichten, und ver-
ordnet auch wohl bey gewiſſen Umſtaͤnden, da er es
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cutorn.
§. 13. Er ſammlet ſich bey Zeiten dasjenige Geld,
ſo zu ſeiner ehrlichen und Standes-maͤßigen Beer-
digung vonnoͤthen ſeyn moͤchte, damit er nicht bey
ſeinem Tode beſchimpffet werde, oder die armen
Hinterlaſſenen bey ſpahrſamen Vermoͤgen nicht in
groſſe Unruhe und Sorgen geſetzt werden, wo ſie
die noͤthigen Begraͤbniß- und Trauer-Koſten her-
nehmen ſollen, da ſie die Duͤrfftigkeit bißweilen noͤ-
thiget, um des Begraͤbniſſes willen, alles zu verſe-
tzen und zu verſtoſſen, oder andere gute Leute anzu-
ſprechen. Es ſind mir ſelbſt einige betruͤbte Exem-
pel bekandt, daß einige rechtſchaffene Maͤnner, die
in der Welt in gutem Anſehen ſtanden, feine Eh-
ren-Aemter begleiteten, mit der Welt lebten, und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 657. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/677>, abgerufen am 21.11.2024.
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