der Ehren-Titul und Praerogativen sich gantz straf- barlich angemaßt; Als ward befohlen, daß man, obhabenden Amts wegen, nicht allein auf einen und den andern, die sich einer und andern Titula- tur und Praedicats, ohne solche erlangt zu haben, anmaßten, fleißig inquiriren, und gegen dieselben verfahren solte, sondern auch jedem ausschreibenden Creyß-Fürsten, die Erinnerung thun, daß sie nicht weniger ihres Orts in dem Creyße gemessene Ver- ordnung vorkehren sollen, damit hinführo niemand, wer der auch sey, auf dessen oder eines andern An- bringen, ein Titul oder Praedicat von neuem nicht, er könne es denn mit denen hiezu erforderten Origi- nal Urkunden und Documenten in probanti for- ma, belegen, attribuirt und zugeschrieben werden; und die hierüber betreten würden, solten mit gebüh- render Straffe angesehen werden. S. Lünigs III. Theil der Teutschen Reichs-Cantzley, p. 140.
§. 21. Andere machen es zwar nicht so grob wie die ersten, daß sie sich selbst gewisse Titulaturen, Gradus und Praedicaten zueigneten, oder vor etwas anders ausgäben, sie lassen sich aber doch die äußer- lichen Ehren-Bezeugungen, die ihnen andere ent- weder aus Einfalt und Unwissenheit, oder aus Schmeicheley und Eigennutz, oder auch wohl aus Tücke und Falschheit beylegen, gefallen; Weil diese Titulaturen, die ihnen selten vorkommen, ihre Ohren kützeln, so widersprechen sie denjenigen nicht, die sie also beehren. Doch diese guten Leute, die dergleichen ihnen nicht zukommende Ehre eine Zeit-
lang
I. Theil. III. Capitul.
der Ehren-Titul und Prærogativen ſich gantz ſtraf- barlich angemaßt; Als ward befohlen, daß man, obhabenden Amts wegen, nicht allein auf einen und den andern, die ſich einer und andern Titula- tur und Prædicats, ohne ſolche erlangt zu haben, anmaßten, fleißig inquiriren, und gegen dieſelben verfahren ſolte, ſondern auch jedem ausſchreibenden Creyß-Fuͤrſten, die Erinnerung thun, daß ſie nicht weniger ihres Orts in dem Creyße gemeſſene Ver- ordnung vorkehren ſollen, damit hinfuͤhro niemand, wer der auch ſey, auf deſſen oder eines andern An- bringen, ein Titul oder Prædicat von neuem nicht, er koͤnne es denn mit denen hiezu erforderten Origi- nal Urkunden und Documenten in probanti for- ma, belegen, attribuirt und zugeſchrieben werden; und die hieruͤber betreten wuͤrden, ſolten mit gebuͤh- render Straffe angeſehen werden. S. Luͤnigs III. Theil der Teutſchen Reichs-Cantzley, p. 140.
§. 21. Andere machen es zwar nicht ſo grob wie die erſten, daß ſie ſich ſelbſt gewiſſe Titulaturen, Gradus und Prædicaten zueigneten, oder vor etwas anders ausgaͤben, ſie laſſen ſich aber doch die aͤußer- lichen Ehren-Bezeugungen, die ihnen andere ent- weder aus Einfalt und Unwiſſenheit, oder aus Schmeicheley und Eigennutz, oder auch wohl aus Tuͤcke und Falſchheit beylegen, gefallen; Weil dieſe Titulaturen, die ihnen ſelten vorkommen, ihre Ohren kuͤtzeln, ſo widerſprechen ſie denjenigen nicht, die ſie alſo beehren. Doch dieſe guten Leute, die dergleichen ihnen nicht zukommende Ehre eine Zeit-
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I. Theil. III. Capitul.
der Ehren-Titul und Prærogativen ſich gantz ſtraf-
barlich angemaßt; Als ward befohlen, daß man,
obhabenden Amts wegen, nicht allein auf einen
und den andern, die ſich einer und andern Titula-
tur und Prædicats, ohne ſolche erlangt zu haben,
anmaßten, fleißig inquiriren, und gegen dieſelben
verfahren ſolte, ſondern auch jedem ausſchreibenden
Creyß-Fuͤrſten, die Erinnerung thun, daß ſie nicht
weniger ihres Orts in dem Creyße gemeſſene Ver-
ordnung vorkehren ſollen, damit hinfuͤhro niemand,
wer der auch ſey, auf deſſen oder eines andern An-
bringen, ein Titul oder Prædicat von neuem nicht,
er koͤnne es denn mit denen hiezu erforderten Origi-
nal Urkunden und Documenten in probanti for-
ma, belegen, attribuirt und zugeſchrieben werden;
und die hieruͤber betreten wuͤrden, ſolten mit gebuͤh-
render Straffe angeſehen werden. S. Luͤnigs
III. Theil der Teutſchen Reichs-Cantzley, p. 140.
§. 21. Andere machen es zwar nicht ſo grob wie
die erſten, daß ſie ſich ſelbſt gewiſſe Titulaturen,
Gradus und Prædicaten zueigneten, oder vor etwas
anders ausgaͤben, ſie laſſen ſich aber doch die aͤußer-
lichen Ehren-Bezeugungen, die ihnen andere ent-
weder aus Einfalt und Unwiſſenheit, oder aus
Schmeicheley und Eigennutz, oder auch wohl aus
Tuͤcke und Falſchheit beylegen, gefallen; Weil
dieſe Titulaturen, die ihnen ſelten vorkommen, ihre
Ohren kuͤtzeln, ſo widerſprechen ſie denjenigen nicht,
die ſie alſo beehren. Doch dieſe guten Leute, die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/94>, abgerufen am 27.07.2024.
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