wegen des Rang-Ceremoniels streitig, oder sonst mit derselben Herrschafft in keinem guten Verneh- men stehen, und also kein recht angenehm Acceuil vermuthen. Wo sie es aber nicht ändern können/ so reisen sie zwar durch, aber nur incognito, lassen sich bey Hofe nicht melden und schicken auch keinen Cavalier nach Hofe, um ein Compliment daselbst bey der Herrschafft abzulegen.
§. 10. Ausser dem aber, wo sie bey einer Fürstli- chen Residentz anlangen, schicken sie einen Cavalier zu der frembden Herrschafft, lassen sich durch ein Compliment ihres Zustandes erkundigen, ihre An- kunfft zu wissen thun, und sich entweder durch den Cavalier bey der Herrschafft anmelden, oder ent- schuldigen, daß ihre eilfertige Reise nicht verstatten wolte, daß Sie Jhnen ihre Schuldigkeit bezeugen, oder ihren Besuch bey Jhnen abstatten könten. Die Herrschafft derselben Residentz läst hierauf durch einen von ihren Cavalieren ein freundlich und obligeant Gegen-Compliment machen, und Sie entweder auf das höflichste zu sich laden oder las- sen Sie doch in dem Wirths-Hause oder Post- Hause, wo sie abtreten, mit ihrer gantzen Hofstatt defrayiren; Und wo dieses nicht geschicht, schicken sie ihnen doch aus Jhrer Fürstlichen Küche und Kellerey, mancherley Delicatessen an Speisen und Geträncken zu. Bißweilen fahren sie auch selbst zu Sie vom Schloß herunter, und geben Jhnen ei- ne kurtze Visite.
§. 11.
J
Von den Reiſen der Fuͤrſtl. Herrſchafft.
wegen des Rang-Ceremoniels ſtreitig, oder ſonſt mit derſelben Herrſchafft in keinem guten Verneh- men ſtehen, und alſo kein recht angenehm Acceuil vermuthen. Wo ſie es aber nicht aͤndern koͤnnen/ ſo reiſen ſie zwar durch, aber nur incognito, laſſen ſich bey Hofe nicht melden und ſchicken auch keinen Cavalier nach Hofe, um ein Compliment daſelbſt bey der Herrſchafft abzulegen.
§. 10. Auſſer dem aber, wo ſie bey einer Fuͤrſtli- chen Reſidentz anlangen, ſchicken ſie einen Cavalier zu der frembden Herrſchafft, laſſen ſich durch ein Compliment ihres Zuſtandes erkundigen, ihre An- kunfft zu wiſſen thun, und ſich entweder durch den Cavalier bey der Herrſchafft anmelden, oder ent- ſchuldigen, daß ihre eilfertige Reiſe nicht verſtatten wolte, daß Sie Jhnen ihre Schuldigkeit bezeugen, oder ihren Beſuch bey Jhnen abſtatten koͤnten. Die Herrſchafft derſelben Reſidentz laͤſt hierauf durch einen von ihren Cavalieren ein freundlich und obligeant Gegen-Compliment machen, und Sie entweder auf das hoͤflichſte zu ſich laden oder laſ- ſen Sie doch in dem Wirths-Hauſe oder Poſt- Hauſe, wo ſie abtreten, mit ihrer gantzen Hofſtatt defrayiren; Und wo dieſes nicht geſchicht, ſchicken ſie ihnen doch aus Jhrer Fuͤrſtlichen Kuͤche und Kellerey, mancherley Delicateſſen an Speiſen und Getraͤncken zu. Bißweilen fahren ſie auch ſelbſt zu Sie vom Schloß herunter, und geben Jhnen ei- ne kurtze Viſite.
§. 11.
J
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Von den Reiſen der Fuͤrſtl. Herrſchafft.
wegen des Rang-Ceremoniels ſtreitig, oder ſonſt
mit derſelben Herrſchafft in keinem guten Verneh-
men ſtehen, und alſo kein recht angenehm Acceuil
vermuthen. Wo ſie es aber nicht aͤndern koͤnnen/
ſo reiſen ſie zwar durch, aber nur incognito, laſſen
ſich bey Hofe nicht melden und ſchicken auch keinen
Cavalier nach Hofe, um ein Compliment daſelbſt
bey der Herrſchafft abzulegen.
§. 10. Auſſer dem aber, wo ſie bey einer Fuͤrſtli-
chen Reſidentz anlangen, ſchicken ſie einen Cavalier
zu der frembden Herrſchafft, laſſen ſich durch ein
Compliment ihres Zuſtandes erkundigen, ihre An-
kunfft zu wiſſen thun, und ſich entweder durch den
Cavalier bey der Herrſchafft anmelden, oder ent-
ſchuldigen, daß ihre eilfertige Reiſe nicht verſtatten
wolte, daß Sie Jhnen ihre Schuldigkeit bezeugen,
oder ihren Beſuch bey Jhnen abſtatten koͤnten.
Die Herrſchafft derſelben Reſidentz laͤſt hierauf
durch einen von ihren Cavalieren ein freundlich und
obligeant Gegen-Compliment machen, und Sie
entweder auf das hoͤflichſte zu ſich laden oder laſ-
ſen Sie doch in dem Wirths-Hauſe oder Poſt-
Hauſe, wo ſie abtreten, mit ihrer gantzen Hofſtatt
defrayiren; Und wo dieſes nicht geſchicht, ſchicken
ſie ihnen doch aus Jhrer Fuͤrſtlichen Kuͤche und
Kellerey, mancherley Delicateſſen an Speiſen und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/153>, abgerufen am 21.11.2024.
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