che weiter unternommen worden, ist aus der neue- sten Historie bekandt.
§. 53. Jst eine irregulaire und unrechtmäßige Ehe-Trennung und anderweitige Vermählung de facto vorgangen, so kommen vielmahls die sämmt- lichen Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des heiligen Römischen Reichs, bey dem Kayser in ei- nem allerunterthänigsten Schreiben ein, berichten ihm, wie N. N. nicht allein seiner Gemahlin die Ehe aufgekündiget, sondern sich auch mit einer an- dern Person vermählet, und daß, wenn diese Kin- der von ihm haben würde, solche aller Succession fähig seyn solten. Sie ersuchen hierauf Kayserli- che Majestät, Seine allerhöchste Kayserliche Au- torität zu interponiren, daß entweder diese ander- weitige Vermählung annulliret, oder doch hiedurch den rechtmäßigen Successoribus an ihrem einmahl erlangten Rechte zum Praejudiz nichts verhänget werden möchte.
§. 54. Wann die Fürstlichen Gemahlinnen, wegen gepflogener unzuläßlichen Conversation, dem Fürsten einen gegründeten Verdacht gegeben, so enthalten sie sich von der Zeit an, da sie Nach- richt hievon erlangt, ihrer Beywohnung, sie lassen sie in leidliche Verwahrung bringen, und durch ih- re vertrauten Räthe und Ministres über gewisse Puncte befragen. Sie lassen ihre Disputen an ihre Consistoriales gelangen, denen sie auch wohl noch darzu einen oder ein paar Adeliche Räthe ad- jungiren, erlassen sie ihrer Pflicht, tragen ihnen
cogni-
L 3
Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.
che weiter unternommen worden, iſt aus der neue- ſten Hiſtorie bekandt.
§. 53. Jſt eine irregulaire und unrechtmaͤßige Ehe-Trennung und anderweitige Vermaͤhlung de facto vorgangen, ſo kommen vielmahls die ſaͤmmt- lichen Chur-Fuͤrſten, Fuͤrſten und Staͤnde des heiligen Roͤmiſchen Reichs, bey dem Kayſer in ei- nem allerunterthaͤnigſten Schreiben ein, berichten ihm, wie N. N. nicht allein ſeiner Gemahlin die Ehe aufgekuͤndiget, ſondern ſich auch mit einer an- dern Perſon vermaͤhlet, und daß, wenn dieſe Kin- der von ihm haben wuͤrde, ſolche aller Succeſſion faͤhig ſeyn ſolten. Sie erſuchen hierauf Kayſerli- che Majeſtaͤt, Seine allerhoͤchſte Kayſerliche Au- toritaͤt zu interponiren, daß entweder dieſe ander- weitige Vermaͤhlung annulliret, oder doch hiedurch den rechtmaͤßigen Succeſſoribus an ihrem einmahl erlangten Rechte zum Præjudiz nichts verhaͤnget werden moͤchte.
§. 54. Wann die Fuͤrſtlichen Gemahlinnen, wegen gepflogener unzulaͤßlichen Converſation, dem Fuͤrſten einen gegruͤndeten Verdacht gegeben, ſo enthalten ſie ſich von der Zeit an, da ſie Nach- richt hievon erlangt, ihrer Beywohnung, ſie laſſen ſie in leidliche Verwahrung bringen, und durch ih- re vertrauten Raͤthe und Miniſtres uͤber gewiſſe Puncte befragen. Sie laſſen ihre Diſputen an ihre Conſiſtoriales gelangen, denen ſie auch wohl noch darzu einen oder ein paar Adeliche Raͤthe ad- jungiren, erlaſſen ſie ihrer Pflicht, tragen ihnen
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Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.
che weiter unternommen worden, iſt aus der neue-
ſten Hiſtorie bekandt.
§. 53. Jſt eine irregulaire und unrechtmaͤßige
Ehe-Trennung und anderweitige Vermaͤhlung de
facto vorgangen, ſo kommen vielmahls die ſaͤmmt-
lichen Chur-Fuͤrſten, Fuͤrſten und Staͤnde des
heiligen Roͤmiſchen Reichs, bey dem Kayſer in ei-
nem allerunterthaͤnigſten Schreiben ein, berichten
ihm, wie N. N. nicht allein ſeiner Gemahlin die
Ehe aufgekuͤndiget, ſondern ſich auch mit einer an-
dern Perſon vermaͤhlet, und daß, wenn dieſe Kin-
der von ihm haben wuͤrde, ſolche aller Succeſſion
faͤhig ſeyn ſolten. Sie erſuchen hierauf Kayſerli-
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den rechtmaͤßigen Succeſſoribus an ihrem einmahl
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werden moͤchte.
§. 54. Wann die Fuͤrſtlichen Gemahlinnen,
wegen gepflogener unzulaͤßlichen Converſation,
dem Fuͤrſten einen gegruͤndeten Verdacht gegeben,
ſo enthalten ſie ſich von der Zeit an, da ſie Nach-
richt hievon erlangt, ihrer Beywohnung, ſie laſſen
ſie in leidliche Verwahrung bringen, und durch ih-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/189>, abgerufen am 21.11.2024.
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