Küche, und zuvoraus um die Heerdstatt dringe, damit aller ungleicher Verdacht vermieden werde; wie es bey dem Anrichten gehalten werden soll; was an Pasteten, Braten, Gebackenen und an- dern Speisen aufzutragen, und hernach wieder auf- zuheben; wie es mit dem Einhauen und Lieferung der Victualien zu halten; wie mit Gewürtze, Zu- cker, Schmaltz, Saltz und andern dergleichen räth- lich umzugehen, damit nichts veruntrauet oder ver- schwendet, noch weniger die Butter in das Feuer geworffen werde; wie an Wildpreth, Fleisch, Fi- schen, Gewürtz, Butter, Käß, und allen andern, so wie sie Nahmen haben, an niemand nichts heimlich noch öffentlich abzutragen, und kein ungewöhnlich Essen, an Krähen, Elstern, Füchsen und andern der- gleichen zuzurichten.
§. 7. Jn den Keller-Ordnungen wird den Mund- schencken und Kellerschreibern, oder wie sie sonst genennet werden mögen, anbefohlen, wie sie die Gläser, silberne Becher, Flaschen, und alles was sie in ihren Verwahrsam bekommen, wohl aufheben und in Acht nehmen sollen; wie sie sich bey dem Einschencken aufführen, wie viel, und von was für Sorte sie einem ieden geben, wie viel sie bey der Ta- fel und unter der Tafel weggeben, wie sie weder in Kellern noch Keller-Stuben Unterschleiff gebrau- chen, das Aus- und Einlauffen ausser und unter den ordentlichen Mahlzeiten niemand verstatten, vielweniger Winckel-Zechen zu lassen, und selbst da- zu Anlaß geben, auch mit Fleiß darob seyn, daß die
Weine
Von den Hochfuͤrſtlichen Bedienten.
Kuͤche, und zuvoraus um die Heerdſtatt dringe, damit aller ungleicher Verdacht vermieden werde; wie es bey dem Anrichten gehalten werden ſoll; was an Paſteten, Braten, Gebackenen und an- dern Speiſen aufzutragen, und hernach wieder auf- zuheben; wie es mit dem Einhauen und Lieferung der Victualien zu halten; wie mit Gewuͤrtze, Zu- cker, Schmaltz, Saltz und andern dergleichen raͤth- lich umzugehen, damit nichts veruntrauet oder ver- ſchwendet, noch weniger die Butter in das Feuer geworffen werde; wie an Wildpreth, Fleiſch, Fi- ſchen, Gewuͤrtz, Butter, Kaͤß, und allen andern, ſo wie ſie Nahmen haben, an niemand nichts heimlich noch oͤffentlich abzutragen, und kein ungewoͤhnlich Eſſen, an Kraͤhen, Elſtern, Fuͤchſen und andern der- gleichen zuzurichten.
§. 7. Jn den Keller-Ordnungen wird den Mund- ſchencken und Kellerſchreibern, oder wie ſie ſonſt genennet werden moͤgen, anbefohlen, wie ſie die Glaͤſer, ſilberne Becher, Flaſchen, und alles was ſie in ihren Verwahrſam bekommen, wohl aufheben und in Acht nehmen ſollen; wie ſie ſich bey dem Einſchencken auffuͤhren, wie viel, und von was fuͤr Sorte ſie einem ieden geben, wie viel ſie bey der Ta- fel und unter der Tafel weggeben, wie ſie weder in Kellern noch Keller-Stuben Unterſchleiff gebrau- chen, das Aus- und Einlauffen auſſer und unter den ordentlichen Mahlzeiten niemand verſtatten, vielweniger Winckel-Zechen zu laſſen, und ſelbſt da- zu Anlaß geben, auch mit Fleiß darob ſeyn, daß die
Weine
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Von den Hochfuͤrſtlichen Bedienten.
Kuͤche, und zuvoraus um die Heerdſtatt dringe,
damit aller ungleicher Verdacht vermieden werde;
wie es bey dem Anrichten gehalten werden ſoll;
was an Paſteten, Braten, Gebackenen und an-
dern Speiſen aufzutragen, und hernach wieder auf-
zuheben; wie es mit dem Einhauen und Lieferung
der Victualien zu halten; wie mit Gewuͤrtze, Zu-
cker, Schmaltz, Saltz und andern dergleichen raͤth-
lich umzugehen, damit nichts veruntrauet oder ver-
ſchwendet, noch weniger die Butter in das Feuer
geworffen werde; wie an Wildpreth, Fleiſch, Fi-
ſchen, Gewuͤrtz, Butter, Kaͤß, und allen andern, ſo
wie ſie Nahmen haben, an niemand nichts heimlich
noch oͤffentlich abzutragen, und kein ungewoͤhnlich
Eſſen, an Kraͤhen, Elſtern, Fuͤchſen und andern der-
gleichen zuzurichten.
§. 7. Jn den Keller-Ordnungen wird den Mund-
ſchencken und Kellerſchreibern, oder wie ſie ſonſt
genennet werden moͤgen, anbefohlen, wie ſie die
Glaͤſer, ſilberne Becher, Flaſchen, und alles was ſie
in ihren Verwahrſam bekommen, wohl aufheben
und in Acht nehmen ſollen; wie ſie ſich bey dem
Einſchencken auffuͤhren, wie viel, und von was fuͤr
Sorte ſie einem ieden geben, wie viel ſie bey der Ta-
fel und unter der Tafel weggeben, wie ſie weder in
Kellern noch Keller-Stuben Unterſchleiff gebrau-
chen, das Aus- und Einlauffen auſſer und unter
den ordentlichen Mahlzeiten niemand verſtatten,
vielweniger Winckel-Zechen zu laſſen, und ſelbſt da-
zu Anlaß geben, auch mit Fleiß darob ſeyn, daß die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/257>, abgerufen am 22.11.2024.
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