gouvernement a un autre, qui auoit fuy deux lieux.
§. 26. Einige Hof-Officianten werden nach dem Unterschied ihrer Bedienungen der Objectorum, die sie zu verwalten haben, und der Observanz der Höfe in Pflicht genommen, andere aber nicht; ei- nige werden auf Art eines Contracts in Dienste gezogen; manchen wird ein besonder Decret zu ih- rer honeur, auch mehrern Versicherung ausgefer- tiget. Grosse Ministri erhalten ihre Bestallungen mit grossen Solennitäten, die geringern Subalternen hingegen werden ohne besondere Ceremonie ange- nommen. Wird einer zu einem Hoch-Fürstlichen Rath in ein Collegium aufgenommen, so wird er vorhero von einem Ministre, vermittelst einer so- lennen Rede, introduciret. Derjenige so ihn introducirt, offeriret ihm nomine Serenissimi die vacante Stelle, und zweiffelt nicht, er werde, der Hoch-Fürstlichen Intention gemäß, solche willig annehmen, die gewöhnliche Vorhaltung anhören, und daß er derselben in allen pflichtmäßig nachleben wollen, mit dem Handschlag angeloben, und sodann der würcklichen Anweisung seiner Session gewärtig seyn. Der neue Rath hält wieder eine solenne Dancksagungs-Rede dagegen. Bißweilen in- stalliret ein Geringerer einen Höhern, mehrmahls aber einer von einem grössern und höhern Range einen andern, der keine so hohe und ansehnliche Di- gnität besitzet.
§. 27. Nimmt ein Rath oder Minister aus ei-
nem
I. Theil. XIV. Capitul.
gouvernement a un autre, qui auoit fuy deux lieux.
§. 26. Einige Hof-Officianten werden nach dem Unterſchied ihrer Bedienungen der Objectorum, die ſie zu verwalten haben, und der Obſervanz der Hoͤfe in Pflicht genommen, andere aber nicht; ei- nige werden auf Art eines Contracts in Dienſte gezogen; manchen wird ein beſonder Decret zu ih- rer honeur, auch mehrern Verſicherung ausgefer- tiget. Groſſe Miniſtri erhalten ihre Beſtallungen mit groſſen Solennitaͤten, die geringern Subalternen hingegen werden ohne beſondere Ceremonie ange- nommen. Wird einer zu einem Hoch-Fuͤrſtlichen Rath in ein Collegium aufgenommen, ſo wird er vorhero von einem Miniſtre, vermittelſt einer ſo- lennen Rede, introduciret. Derjenige ſo ihn introducirt, offeriret ihm nomine Sereniſſimi die vacante Stelle, und zweiffelt nicht, er werde, der Hoch-Fuͤrſtlichen Intention gemaͤß, ſolche willig annehmen, die gewoͤhnliche Vorhaltung anhoͤren, und daß er derſelben in allen pflichtmaͤßig nachleben wollen, mit dem Handſchlag angeloben, und ſodann der wuͤrcklichen Anweiſung ſeiner Seſſion gewaͤrtig ſeyn. Der neue Rath haͤlt wieder eine ſolenne Danckſagungs-Rede dagegen. Bißweilen in- ſtalliret ein Geringerer einen Hoͤhern, mehrmahls aber einer von einem groͤſſern und hoͤhern Range einen andern, der keine ſo hohe und anſehnliche Di- gnitaͤt beſitzet.
§. 27. Nimmt ein Rath oder Miniſter aus ei-
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I. Theil. XIV. Capitul.
gouvernement a un autre, qui auoit fuy deux
lieux.
§. 26. Einige Hof-Officianten werden nach dem
Unterſchied ihrer Bedienungen der Objectorum,
die ſie zu verwalten haben, und der Obſervanz der
Hoͤfe in Pflicht genommen, andere aber nicht; ei-
nige werden auf Art eines Contracts in Dienſte
gezogen; manchen wird ein beſonder Decret zu ih-
rer honeur, auch mehrern Verſicherung ausgefer-
tiget. Groſſe Miniſtri erhalten ihre Beſtallungen
mit groſſen Solennitaͤten, die geringern Subalternen
hingegen werden ohne beſondere Ceremonie ange-
nommen. Wird einer zu einem Hoch-Fuͤrſtlichen
Rath in ein Collegium aufgenommen, ſo wird er
vorhero von einem Miniſtre, vermittelſt einer ſo-
lennen Rede, introduciret. Derjenige ſo ihn
introducirt, offeriret ihm nomine Sereniſſimi die
vacante Stelle, und zweiffelt nicht, er werde, der
Hoch-Fuͤrſtlichen Intention gemaͤß, ſolche willig
annehmen, die gewoͤhnliche Vorhaltung anhoͤren,
und daß er derſelben in allen pflichtmaͤßig nachleben
wollen, mit dem Handſchlag angeloben, und ſodann
der wuͤrcklichen Anweiſung ſeiner Seſſion gewaͤrtig
ſeyn. Der neue Rath haͤlt wieder eine ſolenne
Danckſagungs-Rede dagegen. Bißweilen in-
ſtalliret ein Geringerer einen Hoͤhern, mehrmahls
aber einer von einem groͤſſern und hoͤhern Range
einen andern, der keine ſo hohe und anſehnliche Di-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/270>, abgerufen am 22.11.2024.
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