solten. Ordentlicher Weise verbleibet den abge- danckten Bedienten ihr Character und geführter Titul eigenthümlich; zuweilen geschicht es aber doch wohl, daß sie bey einer sehr grossen Ungnade der Herrschafft, und bey einem höchst unanständi- gen und unwürdigen Bezeigen, ihres Ranges und Tituls verlustig werden; es wird sodann allen Col- legiis des Landes verbothen, daß sie dieselben in de- nen an sie abgelassenen Schreiben nicht mehr nach ihrem vorigen Character benennen sollen.
§. 30. Nachdem ordentlicher Weise die Be- dienten nach ihren Gefallen aus den Diensten ge- hen können, wenn ihr Jahr geendiget, ohne daß sie nöthig hätten, ihre Dienste ein Viertel-Jahr vor- her aufzukündigen, wie etwan die Bedienten der Privat-Personen, so wird bißweilen ausdrücklich in ihre Bestallungen mit eingerückt, daß ihre Resi- gnation mit der Einwilligung ihres Herrn, und ihre Loßkündigung ein Viertel-Jahr vorher geschehen soll; ausser diesem Fall sind sie nicht schuldig, nach der Resignation noch ein Viertel-Jahr zu warten, und dürffen auch nicht Rede und Antwort davon geben, daß sie solches nicht gethan. Bey den Cam- mer-Gerichts-Assessoribus ist es ausdrücklich ver- ordnet, daß sie die Resignation ein Viertel-Jahr zuvor intimiren müssen.
§. 31. Bißweilen versprechen die Landes-Re- genten einigen Officianten vom höhern Range, und die sie von auswärtigen Oertern herbekommen, bey Annehmung in ihre Dienste, und zwar durch be-
sondere
I. Theil. XIV. Capitul.
ſolten. Ordentlicher Weiſe verbleibet den abge- danckten Bedienten ihr Character und gefuͤhrter Titul eigenthuͤmlich; zuweilen geſchicht es aber doch wohl, daß ſie bey einer ſehr groſſen Ungnade der Herrſchafft, und bey einem hoͤchſt unanſtaͤndi- gen und unwuͤrdigen Bezeigen, ihres Ranges und Tituls verluſtig werden; es wird ſodann allen Col- legiis des Landes verbothen, daß ſie dieſelben in de- nen an ſie abgelaſſenen Schreiben nicht mehr nach ihrem vorigen Character benennen ſollen.
§. 30. Nachdem ordentlicher Weiſe die Be- dienten nach ihren Gefallen aus den Dienſten ge- hen koͤnnen, wenn ihr Jahr geendiget, ohne daß ſie noͤthig haͤtten, ihre Dienſte ein Viertel-Jahr vor- her aufzukuͤndigen, wie etwan die Bedienten der Privat-Perſonen, ſo wird bißweilen ausdruͤcklich in ihre Beſtallungen mit eingeruͤckt, daß ihre Reſi- gnation mit der Einwilligung ihres Herrn, und ihre Loßkuͤndigung ein Viertel-Jahr vorher geſchehen ſoll; auſſer dieſem Fall ſind ſie nicht ſchuldig, nach der Reſignation noch ein Viertel-Jahr zu warten, und duͤrffen auch nicht Rede und Antwort davon geben, daß ſie ſolches nicht gethan. Bey den Cam- mer-Gerichts-Aſſeſſoribus iſt es ausdruͤcklich ver- ordnet, daß ſie die Reſignation ein Viertel-Jahr zuvor intimiren muͤſſen.
§. 31. Bißweilen verſprechen die Landes-Re- genten einigen Officianten vom hoͤhern Range, und die ſie von auswaͤrtigen Oertern herbekommen, bey Annehmung in ihre Dienſte, und zwar durch be-
ſondere
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I. Theil. XIV. Capitul.
ſolten. Ordentlicher Weiſe verbleibet den abge-
danckten Bedienten ihr Character und gefuͤhrter
Titul eigenthuͤmlich; zuweilen geſchicht es aber
doch wohl, daß ſie bey einer ſehr groſſen Ungnade
der Herrſchafft, und bey einem hoͤchſt unanſtaͤndi-
gen und unwuͤrdigen Bezeigen, ihres Ranges und
Tituls verluſtig werden; es wird ſodann allen Col-
legiis des Landes verbothen, daß ſie dieſelben in de-
nen an ſie abgelaſſenen Schreiben nicht mehr nach
ihrem vorigen Character benennen ſollen.
§. 30. Nachdem ordentlicher Weiſe die Be-
dienten nach ihren Gefallen aus den Dienſten ge-
hen koͤnnen, wenn ihr Jahr geendiget, ohne daß ſie
noͤthig haͤtten, ihre Dienſte ein Viertel-Jahr vor-
her aufzukuͤndigen, wie etwan die Bedienten der
Privat-Perſonen, ſo wird bißweilen ausdruͤcklich
in ihre Beſtallungen mit eingeruͤckt, daß ihre Reſi-
gnation mit der Einwilligung ihres Herrn, und ihre
Loßkuͤndigung ein Viertel-Jahr vorher geſchehen
ſoll; auſſer dieſem Fall ſind ſie nicht ſchuldig, nach
der Reſignation noch ein Viertel-Jahr zu warten,
und duͤrffen auch nicht Rede und Antwort davon
geben, daß ſie ſolches nicht gethan. Bey den Cam-
mer-Gerichts-Aſſeſſoribus iſt es ausdruͤcklich ver-
ordnet, daß ſie die Reſignation ein Viertel-Jahr
zuvor intimiren muͤſſen.
§. 31. Bißweilen verſprechen die Landes-Re-
genten einigen Officianten vom hoͤhern Range, und
die ſie von auswaͤrtigen Oertern herbekommen, bey
Annehmung in ihre Dienſte, und zwar durch be-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/272>, abgerufen am 22.11.2024.
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