men, denen die später in dasselbe aufgenommen worden, vorsitzen und vorgehen. Doch finden sich auch hiebey bißweilen nach dem Unterschied ihres höhern oder geringern Standes und andern Um- ständen einige Unterschiede. An einigen Höfen ha- ben die Grafen ein Praeferenz vor den Cavaliern, und die Cavalier wieder vor denen die von civilen Stande. Die mit einen Ritter-Orden begnadi- get, werden auch nie besonder vor den andern di- stinguiret. Manchmahl haben diese einen Vor- zug in den Collegio bey den Votiren Unterschrei- ben, und allen Handlungen die in dem Collegio vorfallen, und hingegen jene ausser dem Collegio, bey Hofe, in denen Gesellschafften und Zusammen- künfften.
§. 15. An einigen Höfen wird bey den Officiis, die auf Studia und Gelehrsamkeit ankommen, keine Distinction gemacht, es mögen diejenigen so ihnen vorstehen, adelichen oder bürgerlichen Standes seyn, an andern aber wird der Adelstand den bür- gerlichen vorgezogen. Die bürgerlichen Räthe, es mögen nun Geheimde, Hof- und Regierungs- oder Cammer-Räthe seyn, gehen zwar an den meisten Teutschen Höfen den würcklichen Adeli- chen nach, wenn sie gleich ältere Bestallungen als diese haben, in denen Collegiis aber behalten sie ih- re Plätze nach der Anciennite.
§. 16. Jn den Königlich Dänischen Reglement de anno 1717. ist es etwas besonders, daß dieje- nigen, welche einige von denen in den ersten Classen
der
I. Theil. XV. Capitul.
men, denen die ſpaͤter in daſſelbe aufgenommen worden, vorſitzen und vorgehen. Doch finden ſich auch hiebey bißweilen nach dem Unterſchied ihres hoͤhern oder geringern Standes und andern Um- ſtaͤnden einige Unterſchiede. An einigen Hoͤfen ha- ben die Grafen ein Præferenz vor den Cavaliern, und die Cavalier wieder vor denen die von civilen Stande. Die mit einen Ritter-Orden begnadi- get, werden auch nie beſonder vor den andern di- ſtinguiret. Manchmahl haben dieſe einen Vor- zug in den Collegio bey den Votiren Unterſchrei- ben, und allen Handlungen die in dem Collegio vorfallen, und hingegen jene auſſer dem Collegio, bey Hofe, in denen Geſellſchafften und Zuſammen- kuͤnfften.
§. 15. An einigen Hoͤfen wird bey den Officiis, die auf Studia und Gelehrſamkeit ankommen, keine Diſtinction gemacht, es moͤgen diejenigen ſo ihnen vorſtehen, adelichen oder buͤrgerlichen Standes ſeyn, an andern aber wird der Adelſtand den buͤr- gerlichen vorgezogen. Die buͤrgerlichen Raͤthe, es moͤgen nun Geheimde, Hof- und Regierungs- oder Cammer-Raͤthe ſeyn, gehen zwar an den meiſten Teutſchen Hoͤfen den wuͤrcklichen Adeli- chen nach, wenn ſie gleich aͤltere Beſtallungen als dieſe haben, in denen Collegiis aber behalten ſie ih- re Plaͤtze nach der Anciennité.
§. 16. Jn den Koͤniglich Daͤniſchen Reglement de anno 1717. iſt es etwas beſonders, daß dieje- nigen, welche einige von denen in den erſten Claſſen
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I. Theil. XV. Capitul.
men, denen die ſpaͤter in daſſelbe aufgenommen
worden, vorſitzen und vorgehen. Doch finden ſich
auch hiebey bißweilen nach dem Unterſchied ihres
hoͤhern oder geringern Standes und andern Um-
ſtaͤnden einige Unterſchiede. An einigen Hoͤfen ha-
ben die Grafen ein Præferenz vor den Cavaliern,
und die Cavalier wieder vor denen die von civilen
Stande. Die mit einen Ritter-Orden begnadi-
get, werden auch nie beſonder vor den andern di-
ſtinguiret. Manchmahl haben dieſe einen Vor-
zug in den Collegio bey den Votiren Unterſchrei-
ben, und allen Handlungen die in dem Collegio
vorfallen, und hingegen jene auſſer dem Collegio,
bey Hofe, in denen Geſellſchafften und Zuſammen-
kuͤnfften.
§. 15. An einigen Hoͤfen wird bey den Officiis,
die auf Studia und Gelehrſamkeit ankommen, keine
Diſtinction gemacht, es moͤgen diejenigen ſo ihnen
vorſtehen, adelichen oder buͤrgerlichen Standes
ſeyn, an andern aber wird der Adelſtand den buͤr-
gerlichen vorgezogen. Die buͤrgerlichen Raͤthe,
es moͤgen nun Geheimde, Hof- und Regierungs-
oder Cammer-Raͤthe ſeyn, gehen zwar an den
meiſten Teutſchen Hoͤfen den wuͤrcklichen Adeli-
chen nach, wenn ſie gleich aͤltere Beſtallungen als
dieſe haben, in denen Collegiis aber behalten ſie ih-
re Plaͤtze nach der Anciennité.
§. 16. Jn den Koͤniglich Daͤniſchen Reglement
de anno 1717. iſt es etwas beſonders, daß dieje-
nigen, welche einige von denen in den erſten Claſſen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/292>, abgerufen am 22.11.2024.
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