Käyserlichen Geheimbden Räthe gehen allen an- dern vor, und unter sich haben sie ihren Rang nach ihrer Anciennite. Sonst giebt keine Charge am Käyserlichen Hofe den Rang. Denn ein Obrister Hofmeister, Obrister Cammerherr, Ober-Hof- Marschall, Ober-Stallmeister, Reichs-Hofraths- Praesident, Kriegs-Praesident, General Feld- Marschall, alle Generale, die Geheimen Räthe etc. folgen einander.
22. Jm Felde gilt unter den Officirern der Rang von Cammerherrn und Geheimbden Räthen nichts, sondern da bleibt es bey dem Rang der Chargen. Bey Hofe giebt keine Charge einen Rang, sondern da geht es nach dem Rang der Ge- heimen Räthe, oder der Cammerherrn, und sonst nach nichts, ausser daß die Hof-Aemter in ihren Functionibus den Rang vor allen andern haben. Denn der Ober-Hofmeister ist sonst der erste, aber ausser dem Hofe in der Stadt und auf dem Lande hat der Ober-Stallmeister den Rang über alle Hof-Aemter, und wenn der Ober-Stallmeister in den Hof-Wagen vor den Käyser herfähret, so setzt er sich oben an, und der Ober-Hofmeister, der Ober-Cämmerer, der Ober-Hof-Marschall muß sich unter ihn setzen, oder wenn sie hinter des Käy- sers Carosse reiten, so reitet der Ober Stallmeister über alle die andern. S. Lünigs Europäisch- Staats-Ceremon. Theatr. II. Tomum.
Das
Von Rang-Ordn. Fuͤrſtl. Bedienten.
Kaͤyſerlichen Geheimbden Raͤthe gehen allen an- dern vor, und unter ſich haben ſie ihren Rang nach ihrer Anciennité. Sonſt giebt keine Charge am Kaͤyſerlichen Hofe den Rang. Denn ein Obriſter Hofmeiſter, Obriſter Cammerherr, Ober-Hof- Marſchall, Ober-Stallmeiſter, Reichs-Hofraths- Præſident, Kriegs-Præſident, General Feld- Marſchall, alle Generale, die Geheimen Raͤthe ꝛc. folgen einander.
22. Jm Felde gilt unter den Officirern der Rang von Cammerherrn und Geheimbden Raͤthen nichts, ſondern da bleibt es bey dem Rang der Chargen. Bey Hofe giebt keine Charge einen Rang, ſondern da geht es nach dem Rang der Ge- heimen Raͤthe, oder der Cammerherrn, und ſonſt nach nichts, auſſer daß die Hof-Aemter in ihren Functionibus den Rang vor allen andern haben. Denn der Ober-Hofmeiſter iſt ſonſt der erſte, aber auſſer dem Hofe in der Stadt und auf dem Lande hat der Ober-Stallmeiſter den Rang uͤber alle Hof-Aemter, und wenn der Ober-Stallmeiſter in den Hof-Wagen vor den Kaͤyſer herfaͤhret, ſo ſetzt er ſich oben an, und der Ober-Hofmeiſter, der Ober-Caͤmmerer, der Ober-Hof-Marſchall muß ſich unter ihn ſetzen, oder wenn ſie hinter des Kaͤy- ſers Caroſſe reiten, ſo reitet der Ober Stallmeiſter uͤber alle die andern. S. Luͤnigs Europaͤiſch- Staats-Ceremon. Theatr. II. Tomum.
Das
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Von Rang-Ordn. Fuͤrſtl. Bedienten.
Kaͤyſerlichen Geheimbden Raͤthe gehen allen an-
dern vor, und unter ſich haben ſie ihren Rang nach
ihrer Anciennité. Sonſt giebt keine Charge am
Kaͤyſerlichen Hofe den Rang. Denn ein Obriſter
Hofmeiſter, Obriſter Cammerherr, Ober-Hof-
Marſchall, Ober-Stallmeiſter, Reichs-Hofraths-
Præſident, Kriegs-Præſident, General Feld-
Marſchall, alle Generale, die Geheimen Raͤthe ꝛc.
folgen einander.
22. Jm Felde gilt unter den Officirern der Rang
von Cammerherrn und Geheimbden Raͤthen
nichts, ſondern da bleibt es bey dem Rang der
Chargen. Bey Hofe giebt keine Charge einen
Rang, ſondern da geht es nach dem Rang der Ge-
heimen Raͤthe, oder der Cammerherrn, und ſonſt
nach nichts, auſſer daß die Hof-Aemter in ihren
Functionibus den Rang vor allen andern haben.
Denn der Ober-Hofmeiſter iſt ſonſt der erſte, aber
auſſer dem Hofe in der Stadt und auf dem Lande
hat der Ober-Stallmeiſter den Rang uͤber alle
Hof-Aemter, und wenn der Ober-Stallmeiſter in
den Hof-Wagen vor den Kaͤyſer herfaͤhret, ſo ſetzt
er ſich oben an, und der Ober-Hofmeiſter, der
Ober-Caͤmmerer, der Ober-Hof-Marſchall muß
ſich unter ihn ſetzen, oder wenn ſie hinter des Kaͤy-
ſers Caroſſe reiten, ſo reitet der Ober Stallmeiſter
uͤber alle die andern. S. Luͤnigs Europaͤiſch-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/295>, abgerufen am 22.11.2024.
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