guliren die gantze Auferziehung des Printzen, und bestimmen die Gouverneurs und Informatores, sie bestellen die grösten Ministres bey den Kriegs- und Civil-Chargen, und richten den gantzen künff- tigen Hof-Staat ein. Jedoch machen nicht sel- ten die Veränderungen derer künfftigen Zeiten ei- nen sehr grossen Strich durch alle dergleichen Di- spositionen, wie aus vielen Exempeln klar am Tage lieget.
§. 3. Wo die Regenten völlig en Souverain herr- schen, so können sie wegen ihrer künfftigen Nach- folger im Reiche sehr frey disponiren, und ist es wohl eher geschehen, daß sie den ältesten und erst- gebohrnen Printz von der Succession ausgeschlos- sen, wann sie einige Unfähigkeit zur Regierung bey ihm wahrgenommen, und hingegen den jüngsten vorgezogen, wo aber die Succession durch die Fun- damental-Gesetze des Reichs allbereits etablirt ist, so können sie durch ihre Testamentliche Verord- nungen denselben nichts derogiren.
§. 4. Es geschicht bißweilen, daß wenn ein großer Herr nach seinem Tode keine Descendenten, oder auch andere nahe Angehörige hinter sich läst, die seine Successores abgeben könten, andere Puissan- cen, denen seine Ländereyen treflich in die Augen fallen, noch bey seinem Lebzeiten dieserwegen einen Theilungs-Tractat unter einander schlüssen. Ob es nun zwar einige Publicisten vor wohlgethan ach- ten, wenn die künfftigen Praetendenten bey Zeiten durch einen gütlichen Vergleich ohne Blutvergies-
sen
T 2
Von Teſtam., deren Aufr. Publ. u. Exec.
guliren die gantze Auferziehung des Printzen, und beſtimmen die Gouverneurs und Informatores, ſie beſtellen die groͤſten Miniſtres bey den Kriegs- und Civil-Chargen, und richten den gantzen kuͤnff- tigen Hof-Staat ein. Jedoch machen nicht ſel- ten die Veraͤnderungen derer kuͤnfftigen Zeiten ei- nen ſehr groſſen Strich durch alle dergleichen Di- ſpoſitionen, wie aus vielen Exempeln klar am Tage lieget.
§. 3. Wo die Regenten voͤllig en Souverain herr- ſchen, ſo koͤnnen ſie wegen ihrer kuͤnfftigen Nach- folger im Reiche ſehr frey diſponiren, und iſt es wohl eher geſchehen, daß ſie den aͤlteſten und erſt- gebohrnen Printz von der Succeſſion ausgeſchloſ- ſen, wann ſie einige Unfaͤhigkeit zur Regierung bey ihm wahrgenommen, und hingegen den juͤngſten vorgezogen, wo aber die Succeſſion durch die Fun- damental-Geſetze des Reichs allbereits etablirt iſt, ſo koͤnnen ſie durch ihre Teſtamentliche Verord- nungen denſelben nichts derogiren.
§. 4. Es geſchicht bißweilen, daß wenn ein großer Herr nach ſeinem Tode keine Deſcendenten, oder auch andere nahe Angehoͤrige hinter ſich laͤſt, die ſeine Succeſſores abgeben koͤnten, andere Puiſſan- cen, denen ſeine Laͤndereyen treflich in die Augen fallen, noch bey ſeinem Lebzeiten dieſerwegen einen Theilungs-Tractat unter einander ſchluͤſſen. Ob es nun zwar einige Publiciſten vor wohlgethan ach- ten, wenn die kuͤnfftigen Prætendenten bey Zeiten durch einen guͤtlichen Vergleich ohne Blutvergieſ-
ſen
T 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0315"n="291"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Teſtam., deren Aufr. <hirendition="#aq">Publ.</hi> u. <hirendition="#aq">Exec.</hi></hi></fw><lb/><hirendition="#aq">guli</hi>ren die gantze Auferziehung des Printzen, und<lb/>
beſtimmen die <hirendition="#aq">Gouverneurs</hi> und <hirendition="#aq">Informatores,</hi><lb/>ſie beſtellen die groͤſten <hirendition="#aq">Miniſtres</hi> bey den Kriegs-<lb/>
und <hirendition="#aq">Civil-Charg</hi>en, und richten den gantzen kuͤnff-<lb/>
tigen Hof-Staat ein. Jedoch machen nicht ſel-<lb/>
ten die Veraͤnderungen derer kuͤnfftigen Zeiten ei-<lb/>
nen ſehr groſſen Strich durch alle dergleichen <hirendition="#aq">Di-<lb/>ſpoſition</hi>en, wie aus vielen Exempeln klar am<lb/>
Tage lieget.</p><lb/><p>§. 3. Wo die Regenten voͤllig <hirendition="#aq">en Souverain</hi> herr-<lb/>ſchen, ſo koͤnnen ſie wegen ihrer kuͤnfftigen Nach-<lb/>
folger im Reiche ſehr frey <hirendition="#aq">diſponi</hi>ren, und iſt es<lb/>
wohl eher geſchehen, daß ſie den aͤlteſten und erſt-<lb/>
gebohrnen Printz von der <hirendition="#aq">Succeſſion</hi> ausgeſchloſ-<lb/>ſen, wann ſie einige Unfaͤhigkeit zur Regierung bey<lb/>
ihm wahrgenommen, und hingegen den juͤngſten<lb/>
vorgezogen, wo aber die <hirendition="#aq">Succeſſion</hi> durch die <hirendition="#aq">Fun-<lb/>
damental-</hi>Geſetze des Reichs allbereits <hirendition="#aq">etabli</hi>rt iſt,<lb/>ſo koͤnnen ſie durch ihre Teſtamentliche Verord-<lb/>
nungen denſelben nichts <hirendition="#aq">derogi</hi>ren.</p><lb/><p>§. 4. Es geſchicht bißweilen, daß wenn ein großer<lb/>
Herr nach ſeinem Tode keine <hirendition="#aq">Deſcendent</hi>en, oder<lb/>
auch andere nahe Angehoͤrige hinter ſich laͤſt, die<lb/>ſeine <hirendition="#aq">Succeſſores</hi> abgeben koͤnten, andere <hirendition="#aq">Puiſſan-<lb/>
c</hi>en, denen ſeine Laͤndereyen treflich in die Augen<lb/>
fallen, noch bey ſeinem Lebzeiten dieſerwegen einen<lb/>
Theilungs-<hirendition="#aq">Tractat</hi> unter einander ſchluͤſſen. Ob<lb/>
es nun zwar einige <hirendition="#aq">Publiciſt</hi>en vor wohlgethan ach-<lb/>
ten, wenn die kuͤnfftigen <hirendition="#aq">Prætendent</hi>en bey Zeiten<lb/>
durch einen guͤtlichen Vergleich ohne Blutvergieſ-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">T 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">ſen</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[291/0315]
Von Teſtam., deren Aufr. Publ. u. Exec.
guliren die gantze Auferziehung des Printzen, und
beſtimmen die Gouverneurs und Informatores,
ſie beſtellen die groͤſten Miniſtres bey den Kriegs-
und Civil-Chargen, und richten den gantzen kuͤnff-
tigen Hof-Staat ein. Jedoch machen nicht ſel-
ten die Veraͤnderungen derer kuͤnfftigen Zeiten ei-
nen ſehr groſſen Strich durch alle dergleichen Di-
ſpoſitionen, wie aus vielen Exempeln klar am
Tage lieget.
§. 3. Wo die Regenten voͤllig en Souverain herr-
ſchen, ſo koͤnnen ſie wegen ihrer kuͤnfftigen Nach-
folger im Reiche ſehr frey diſponiren, und iſt es
wohl eher geſchehen, daß ſie den aͤlteſten und erſt-
gebohrnen Printz von der Succeſſion ausgeſchloſ-
ſen, wann ſie einige Unfaͤhigkeit zur Regierung bey
ihm wahrgenommen, und hingegen den juͤngſten
vorgezogen, wo aber die Succeſſion durch die Fun-
damental-Geſetze des Reichs allbereits etablirt iſt,
ſo koͤnnen ſie durch ihre Teſtamentliche Verord-
nungen denſelben nichts derogiren.
§. 4. Es geſchicht bißweilen, daß wenn ein großer
Herr nach ſeinem Tode keine Deſcendenten, oder
auch andere nahe Angehoͤrige hinter ſich laͤſt, die
ſeine Succeſſores abgeben koͤnten, andere Puiſſan-
cen, denen ſeine Laͤndereyen treflich in die Augen
fallen, noch bey ſeinem Lebzeiten dieſerwegen einen
Theilungs-Tractat unter einander ſchluͤſſen. Ob
es nun zwar einige Publiciſten vor wohlgethan ach-
ten, wenn die kuͤnfftigen Prætendenten bey Zeiten
durch einen guͤtlichen Vergleich ohne Blutvergieſ-
ſen
T 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/315>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.