und wer nach des einen Abgang dem andern zu sub- stituiren, sie ordonniren, wie viel die Princeßin- nen zu ihrer Ausstattung und Braut-Schmuck bekommen sollen, wovon ihre Schulden zu bezah- len, wie ihre Bedienten nach ihrem Tode mit Pen- sionen zu versorgen, und auf andere Weise zu be- gnadigen, wie ihr Leichen-Begängniß anzustellen, u. s. w.
§. 7. Gleichwie die souverainen Könige und grossen Häupter sich gar selten an diejenigen Gese- tze so sie ihren Unterthanen vorschreiben, zu binden pflegen, also kehren sie sich auch bey ihren letzten Dispositionen im geringsten nicht an die Ceremo- nielle und Solennitaeten, so die Rechte sonst bey diesen Handlungen andern Leuten vorschreiben, sondern sie richten ihre Testamenta nach ihren ei- genen Willen und nach der ihnen zustehenden freyen Macht und Gewalt ein, wie sie denn auch solches in den Formulen ihrer Testamente aus- drucken. Also lautet der LIX Articul von den Te- stament des Königs in Spanien Caroli II, ich will und befehle, daß dieser mein Aufsatz und was darin- nen enthalten, ohne einigen Widerspruch für mei- nen letzten Willen u. Testament gelten soll, und wo etwan diesem meinem Testament einige Solenni- tät, oder etwas anders dergleichen, was es seyn kan/ abgehen möchte, so ersetze ich solches durch mein ei- gen Belieben/ gut Gewissen und vollkommene Kö- nigliche Gewalt, der ich mich hierbey bediene, und welche diß alles vor gültig angesehen, und ohne ei-
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Von Teſtam., deren Aufr. Publ. u. Exec.
und wer nach des einen Abgang dem andern zu ſub- ſtituiren, ſie ordonniren, wie viel die Princeßin- nen zu ihrer Ausſtattung und Braut-Schmuck bekommen ſollen, wovon ihre Schulden zu bezah- len, wie ihre Bedienten nach ihrem Tode mit Pen- ſionen zu verſorgen, und auf andere Weiſe zu be- gnadigen, wie ihr Leichen-Begaͤngniß anzuſtellen, u. ſ. w.
§. 7. Gleichwie die ſouverainen Koͤnige und groſſen Haͤupter ſich gar ſelten an diejenigen Geſe- tze ſo ſie ihren Unterthanen vorſchreiben, zu binden pflegen, alſo kehren ſie ſich auch bey ihren letzten Diſpoſitionen im geringſten nicht an die Ceremo- nielle und Solennitæten, ſo die Rechte ſonſt bey dieſen Handlungen andern Leuten vorſchreiben, ſondern ſie richten ihre Teſtamenta nach ihren ei- genen Willen und nach der ihnen zuſtehenden freyen Macht und Gewalt ein, wie ſie denn auch ſolches in den Formulen ihrer Teſtamente aus- drucken. Alſo lautet der LIX Articul von den Te- ſtament des Koͤnigs in Spanien Caroli II, ich will und befehle, daß dieſer mein Aufſatz und was darin- nen enthalten, ohne einigen Widerſpruch fuͤr mei- nen letzten Willen u. Teſtament gelten ſoll, und wo etwan dieſem meinem Teſtament einige Solenni- taͤt, oder etwas anders dergleichen, was es ſeyn kan/ abgehen moͤchte, ſo erſetze ich ſolches durch mein ei- gen Belieben/ gut Gewiſſen und vollkommene Koͤ- nigliche Gewalt, der ich mich hierbey bediene, und welche diß alles vor guͤltig angeſehen, und ohne ei-
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Von Teſtam., deren Aufr. Publ. u. Exec.
und wer nach des einen Abgang dem andern zu ſub-
ſtituiren, ſie ordonniren, wie viel die Princeßin-
nen zu ihrer Ausſtattung und Braut-Schmuck
bekommen ſollen, wovon ihre Schulden zu bezah-
len, wie ihre Bedienten nach ihrem Tode mit Pen-
ſionen zu verſorgen, und auf andere Weiſe zu be-
gnadigen, wie ihr Leichen-Begaͤngniß anzuſtellen,
u. ſ. w.
§. 7. Gleichwie die ſouverainen Koͤnige und
groſſen Haͤupter ſich gar ſelten an diejenigen Geſe-
tze ſo ſie ihren Unterthanen vorſchreiben, zu binden
pflegen, alſo kehren ſie ſich auch bey ihren letzten
Diſpoſitionen im geringſten nicht an die Ceremo-
nielle und Solennitæten, ſo die Rechte ſonſt bey
dieſen Handlungen andern Leuten vorſchreiben,
ſondern ſie richten ihre Teſtamenta nach ihren ei-
genen Willen und nach der ihnen zuſtehenden
freyen Macht und Gewalt ein, wie ſie denn auch
ſolches in den Formulen ihrer Teſtamente aus-
drucken. Alſo lautet der LIX Articul von den Te-
ſtament des Koͤnigs in Spanien Caroli II, ich will
und befehle, daß dieſer mein Aufſatz und was darin-
nen enthalten, ohne einigen Widerſpruch fuͤr mei-
nen letzten Willen u. Teſtament gelten ſoll, und wo
etwan dieſem meinem Teſtament einige Solenni-
taͤt, oder etwas anders dergleichen, was es ſeyn kan/
abgehen moͤchte, ſo erſetze ich ſolches durch mein ei-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/317>, abgerufen am 22.11.2024.
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