im geringsten nichts praejudicirt werden solte, u. s. w.
§. 24. Damit nun die gemeinschafftlichen An- gelegenheiten über den Rang-Disputen nicht erlie- gen bleiben, so werden sie öffters durch das Looß entschieden, oder es wird bey dem sitzen und voti- ren eine Alternation beliebet. Es geschicht auch wohl, daß beyde um die Praecedenz mit einander streitende Theile alles zugleich thun, sich zugleich niedersetzen, zugleich aufstehen, sich gegen einander bücken, und mit aller Höflichkeit einander begegnen. Es werden die Ehren-Bezeigungen von andern ge- gen diejenigen, die dißfalls in Jrrungen mit einan- der stehen auf eine gleiche Weise eingetheilet, z. E. den einen wird zuerst vorgelegt, und dem andern zu- erst zu trincken gegeben. Bey den Römisch-Ca- tholischen werden bey gewissen Ceremonien in der Kirche der eine zu erst mit Weyhwasser besprengt, der andere zu erst beräuchert.
§. 25. Bey dem heiligen Römischen Reiche, und in desselben alten Observanz und Verfassung ist hergebracht, daß der Rang und die Praece- denz vieler geistlichen und weltlichen, geossen und kleinen Reichs-Glieder, Magnaten und Stände, nicht so wohl nach der Ordnung ihrer ankleben- den Dignitaeten, Praerogativen, illustren Geblü- the, Nahmen Hertzoglichen, Marggräflichen und Fürstlichen Stande Character und Herkommen, als vornehmlich nach denen auf solennen Reichs- und Creyß-Conventen grossen Versammlungen,
Colle-
II. Theil. I. Capitul.
im geringſten nichts præjudicirt werden ſolte, u. ſ. w.
§. 24. Damit nun die gemeinſchafftlichen An- gelegenheiten uͤber den Rang-Diſputen nicht erlie- gen bleiben, ſo werden ſie oͤffters durch das Looß entſchieden, oder es wird bey dem ſitzen und voti- ren eine Alternation beliebet. Es geſchicht auch wohl, daß beyde um die Præcedenz mit einander ſtreitende Theile alles zugleich thun, ſich zugleich niederſetzen, zugleich aufſtehen, ſich gegen einander buͤcken, und mit aller Hoͤflichkeit einander begegnen. Es werden die Ehren-Bezeigungen von andern ge- gen diejenigen, die dißfalls in Jrrungen mit einan- der ſtehen auf eine gleiche Weiſe eingetheilet, z. E. den einen wird zuerſt vorgelegt, und dem andern zu- erſt zu trincken gegeben. Bey den Roͤmiſch-Ca- tholiſchen werden bey gewiſſen Ceremonien in der Kirche der eine zu erſt mit Weyhwaſſer beſprengt, der andere zu erſt beraͤuchert.
§. 25. Bey dem heiligen Roͤmiſchen Reiche, und in deſſelben alten Obſervanz und Verfaſſung iſt hergebracht, daß der Rang und die Præce- denz vieler geiſtlichen und weltlichen, geoſſen und kleinen Reichs-Glieder, Magnaten und Staͤnde, nicht ſo wohl nach der Ordnung ihrer ankleben- den Dignitæten, Prærogativen, illuſtren Gebluͤ- the, Nahmen Hertzoglichen, Marggraͤflichen und Fuͤrſtlichen Stande Character und Herkommen, als vornehmlich nach denen auf ſolennen Reichs- und Creyß-Conventen groſſen Verſammlungen,
Colle-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0376"n="352"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Theil. <hirendition="#aq">I.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
im geringſten nichts <hirendition="#aq">præjudici</hi>rt werden ſolte,<lb/>
u. ſ. w.</p><lb/><p>§. 24. Damit nun die gemeinſchafftlichen An-<lb/>
gelegenheiten uͤber den Rang-<hirendition="#aq">Diſput</hi>en nicht erlie-<lb/>
gen bleiben, ſo werden ſie oͤffters durch das Looß<lb/>
entſchieden, oder es wird bey dem ſitzen und <hirendition="#aq">voti-</hi><lb/>
ren eine <hirendition="#aq">Alternation</hi> beliebet. Es geſchicht auch<lb/>
wohl, daß beyde um die <hirendition="#aq">Præcedenz</hi> mit einander<lb/>ſtreitende Theile alles zugleich thun, ſich zugleich<lb/>
niederſetzen, zugleich aufſtehen, ſich gegen einander<lb/>
buͤcken, und mit aller Hoͤflichkeit einander begegnen.<lb/>
Es werden die Ehren-Bezeigungen von andern ge-<lb/>
gen diejenigen, die dißfalls in Jrrungen mit einan-<lb/>
der ſtehen auf eine gleiche Weiſe eingetheilet, z. E.<lb/>
den einen wird zuerſt vorgelegt, und dem andern zu-<lb/>
erſt zu trincken gegeben. Bey den Roͤmiſch-Ca-<lb/>
tholiſchen werden bey gewiſſen <hirendition="#aq">Ceremoni</hi>en in der<lb/>
Kirche der eine zu erſt mit Weyhwaſſer beſprengt,<lb/>
der andere zu erſt beraͤuchert.</p><lb/><p>§. 25. Bey dem heiligen Roͤmiſchen Reiche,<lb/>
und in deſſelben alten <hirendition="#aq">Obſervanz</hi> und Verfaſſung<lb/>
iſt hergebracht, daß der Rang und die <hirendition="#aq">Præce-<lb/>
denz</hi> vieler geiſtlichen und weltlichen, geoſſen und<lb/>
kleinen Reichs-Glieder, <hirendition="#aq">Magnat</hi>en und Staͤnde,<lb/>
nicht ſo wohl nach der Ordnung ihrer ankleben-<lb/>
den <hirendition="#aq">Dignitæt</hi>en, <hirendition="#aq">Prærogativ</hi>en, <hirendition="#aq">illuſtr</hi>en Gebluͤ-<lb/>
the, Nahmen Hertzoglichen, Marggraͤflichen und<lb/>
Fuͤrſtlichen Stande <hirendition="#aq">Character</hi> und Herkommen,<lb/>
als vornehmlich nach denen auf <hirendition="#aq">ſolenn</hi>en Reichs-<lb/>
und Creyß-<hirendition="#aq">Convent</hi>en groſſen Verſammlungen,<lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">Colle-</hi></fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[352/0376]
II. Theil. I. Capitul.
im geringſten nichts præjudicirt werden ſolte,
u. ſ. w.
§. 24. Damit nun die gemeinſchafftlichen An-
gelegenheiten uͤber den Rang-Diſputen nicht erlie-
gen bleiben, ſo werden ſie oͤffters durch das Looß
entſchieden, oder es wird bey dem ſitzen und voti-
ren eine Alternation beliebet. Es geſchicht auch
wohl, daß beyde um die Præcedenz mit einander
ſtreitende Theile alles zugleich thun, ſich zugleich
niederſetzen, zugleich aufſtehen, ſich gegen einander
buͤcken, und mit aller Hoͤflichkeit einander begegnen.
Es werden die Ehren-Bezeigungen von andern ge-
gen diejenigen, die dißfalls in Jrrungen mit einan-
der ſtehen auf eine gleiche Weiſe eingetheilet, z. E.
den einen wird zuerſt vorgelegt, und dem andern zu-
erſt zu trincken gegeben. Bey den Roͤmiſch-Ca-
tholiſchen werden bey gewiſſen Ceremonien in der
Kirche der eine zu erſt mit Weyhwaſſer beſprengt,
der andere zu erſt beraͤuchert.
§. 25. Bey dem heiligen Roͤmiſchen Reiche,
und in deſſelben alten Obſervanz und Verfaſſung
iſt hergebracht, daß der Rang und die Præce-
denz vieler geiſtlichen und weltlichen, geoſſen und
kleinen Reichs-Glieder, Magnaten und Staͤnde,
nicht ſo wohl nach der Ordnung ihrer ankleben-
den Dignitæten, Prærogativen, illuſtren Gebluͤ-
the, Nahmen Hertzoglichen, Marggraͤflichen und
Fuͤrſtlichen Stande Character und Herkommen,
als vornehmlich nach denen auf ſolennen Reichs-
und Creyß-Conventen groſſen Verſammlungen,
Colle-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/376>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.