(4) sich begnügen lassen, wenn sie bey der Visite eines Ambassadeurs von einen oder etzlichen seiner Cavaliers an der Carosse, von den Ambassadeurs aber an der Thüre ihrer Antichambres empfan- gen werden.
§. 2. Nach diesen kommen die Envoyes, die zu gewissen Zeiten und an gewisse Höfe abgeschickt werden, theils zur Erspahrung der Unkosten, theils zu Vermeydung einiger Concurrenz und Be- schwerlichkeiten mit andern Ambassadeurs, theils auch der Religion wegen, weil gar viel Solenni- taeten dabey ein Abgesandter seine Praeeminenz an Tag legen kan, die Religion mit touchiren. Beyde sind wieder ordentliche oder ausserordent- liche. Die ausserordentlichen geniessen einiger be- sondern Ehren-Bezeugungen, welche die ordent- lichen Gesandten nicht bekommen. Solcher ge- stalt werden in Franckreich die ausserordentlichen Gesandten der Cronen, auf Befehl des Königes, drey Tage lang im Pallast der ausserordentlichen Abgesandten einlogiret und ausgelöst, welches den ordentlichen nicht wiederfähret, immassen ih- nen der König weder freye Wohnung noch Aus- lösung giebt. S. Callieres Staats-erfahrnen Ab- gesandten p. 85.
§. 3. Es giebt auch geheime Gesandten, welche nur Privat-Audienzen bey den Puissancen bekom- men, mit denen sie tractiren, und diese müssen eben so sicher seyn als die öffentlichen Ministres, und davor erkannt werden, wenn sie die Creditiv-
Schrei-
II. Theil. III. Capitul.
(4) ſich begnuͤgen laſſen, wenn ſie bey der Viſite eines Ambaſſadeurs von einen oder etzlichen ſeiner Cavaliers an der Caroſſe, von den Ambaſſadeurs aber an der Thuͤre ihrer Antichambres empfan- gen werden.
§. 2. Nach dieſen kommen die Envoyés, die zu gewiſſen Zeiten und an gewiſſe Hoͤfe abgeſchickt werden, theils zur Erſpahrung der Unkoſten, theils zu Vermeydung einiger Concurrenz und Be- ſchwerlichkeiten mit andern Ambaſſadeurs, theils auch der Religion wegen, weil gar viel Solenni- tæten dabey ein Abgeſandter ſeine Præeminenz an Tag legen kan, die Religion mit touchiren. Beyde ſind wieder ordentliche oder auſſerordent- liche. Die auſſerordentlichen genieſſen einiger be- ſondern Ehren-Bezeugungen, welche die ordent- lichen Geſandten nicht bekommen. Solcher ge- ſtalt werden in Franckreich die auſſerordentlichen Geſandten der Cronen, auf Befehl des Koͤniges, drey Tage lang im Pallaſt der auſſerordentlichen Abgeſandten einlogiret und ausgeloͤſt, welches den ordentlichen nicht wiederfaͤhret, immaſſen ih- nen der Koͤnig weder freye Wohnung noch Aus- loͤſung giebt. S. Calliéres Staats-erfahrnen Ab- geſandten p. 85.
§. 3. Es giebt auch geheime Geſandten, welche nur Privat-Audienzen bey den Puiſſancen bekom- men, mit denen ſie tractiren, und dieſe muͤſſen eben ſo ſicher ſeyn als die oͤffentlichen Miniſtres, und davor erkannt werden, wenn ſie die Creditiv-
Schrei-
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II. Theil. III. Capitul.
(4) ſich begnuͤgen laſſen, wenn ſie bey der Viſite
eines Ambaſſadeurs von einen oder etzlichen ſeiner
Cavaliers an der Caroſſe, von den Ambaſſadeurs
aber an der Thuͤre ihrer Antichambres empfan-
gen werden.
§. 2. Nach dieſen kommen die Envoyés, die zu
gewiſſen Zeiten und an gewiſſe Hoͤfe abgeſchickt
werden, theils zur Erſpahrung der Unkoſten, theils
zu Vermeydung einiger Concurrenz und Be-
ſchwerlichkeiten mit andern Ambaſſadeurs, theils
auch der Religion wegen, weil gar viel Solenni-
tæten dabey ein Abgeſandter ſeine Præeminenz
an Tag legen kan, die Religion mit touchiren.
Beyde ſind wieder ordentliche oder auſſerordent-
liche. Die auſſerordentlichen genieſſen einiger be-
ſondern Ehren-Bezeugungen, welche die ordent-
lichen Geſandten nicht bekommen. Solcher ge-
ſtalt werden in Franckreich die auſſerordentlichen
Geſandten der Cronen, auf Befehl des Koͤniges,
drey Tage lang im Pallaſt der auſſerordentlichen
Abgeſandten einlogiret und ausgeloͤſt, welches
den ordentlichen nicht wiederfaͤhret, immaſſen ih-
nen der Koͤnig weder freye Wohnung noch Aus-
loͤſung giebt. S. Calliéres Staats-erfahrnen Ab-
geſandten p. 85.
§. 3. Es giebt auch geheime Geſandten, welche
nur Privat-Audienzen bey den Puiſſancen bekom-
men, mit denen ſie tractiren, und dieſe muͤſſen
eben ſo ſicher ſeyn als die oͤffentlichen Miniſtres,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/402>, abgerufen am 22.11.2024.
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