geringste Gelegenheit, wodurch sie ihres Principa- len Interesse befördern könten, aus den Händen gehe; sie müssen ein richtig Diarium halten, in welches sie alles was bey ihren Audienzen, Visiten und Revisiten, solennen Festins, Promenaden u. s. w. merckwürdiges vorgefallen, einzeichnen, und zugleich ein accurat Protocoll führen, darein sie die zu den Staats- und Gesandschaffts-Ver- richtungen gehörigen Acta, auch auf was vor Art dieses oder jenes debattirt und geschlossen worden, treulichst eintragen. Jnsonderheit müssen sie sich auch bey den Solennitäten an den Höfen, wo sie sich aufhalten, und bey allerhand frölichen und traurigen Begebenheiten mit einstellen, es müste denn wegen des Ceremoniels eines und das ande- re noch nicht recht ausgemacht seyn.
§. 14. Das Pouvoir und Ansehen der Gesand- ten wird aus ihrem Creditiv erkandt. Wird ih- nen in dem Creditiv nur der Titul der Gevollmäch- tigten gegeben, so weigern sich öffters die andern ihn vor einen Abgesandten zu erkennen, und setzt es bißweilen viel Disputen, ob einer vor einen accredi- tirten Minister zu halten sey, oder nicht? An ei- nigen Höfen ist gebräuchlich, daß die Ceremonien- Meister oder Introducteurs des Ambassadeurs das Creditiv sehen müssen, und wo es eingeführt, da dürffen sich die Ambassadeurs nicht entbrechen solches in copia zu weisen. Die Expressiones sind nach dem Unterschied der Ambassadeurs, Envoyes, Plenipotentiaires, Secretairs u. s. w. unterschie-
den,
II. Theil. III. Capitul.
geringſte Gelegenheit, wodurch ſie ihres Principa- len Intereſſe befoͤrdern koͤnten, aus den Haͤnden gehe; ſie muͤſſen ein richtig Diarium halten, in welches ſie alles was bey ihren Audienzen, Viſiten und Reviſiten, ſolennen Feſtins, Promenaden u. ſ. w. merckwuͤrdiges vorgefallen, einzeichnen, und zugleich ein accurat Protocoll fuͤhren, darein ſie die zu den Staats- und Geſandſchaffts-Ver- richtungen gehoͤrigen Acta, auch auf was vor Art dieſes oder jenes debattirt und geſchloſſen worden, treulichſt eintragen. Jnſonderheit muͤſſen ſie ſich auch bey den Solennitaͤten an den Hoͤfen, wo ſie ſich aufhalten, und bey allerhand froͤlichen und traurigen Begebenheiten mit einſtellen, es muͤſte denn wegen des Ceremoniels eines und das ande- re noch nicht recht ausgemacht ſeyn.
§. 14. Das Pouvoir und Anſehen der Geſand- ten wird aus ihrem Creditiv erkandt. Wird ih- nen in dem Creditiv nur der Titul der Gevollmaͤch- tigten gegeben, ſo weigern ſich oͤffters die andern ihn vor einen Abgeſandten zu erkennen, und ſetzt es bißweilen viel Diſputen, ob einer vor einen accredi- tirten Miniſter zu halten ſey, oder nicht? An ei- nigen Hoͤfen iſt gebraͤuchlich, daß die Ceremonien- Meiſter oder Introducteurs des Ambaſſadeurs das Creditiv ſehen muͤſſen, und wo es eingefuͤhrt, da duͤrffen ſich die Ambaſſadeurs nicht entbrechen ſolches in copia zu weiſen. Die Expreſſiones ſind nach dem Unterſchied der Ambaſſadeurs, Envoyés, Plenipotentiaires, Secretairs u. ſ. w. unterſchie-
den,
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II. Theil. III. Capitul.
geringſte Gelegenheit, wodurch ſie ihres Principa-
len Intereſſe befoͤrdern koͤnten, aus den Haͤnden
gehe; ſie muͤſſen ein richtig Diarium halten, in
welches ſie alles was bey ihren Audienzen, Viſiten
und Reviſiten, ſolennen Feſtins, Promenaden
u. ſ. w. merckwuͤrdiges vorgefallen, einzeichnen,
und zugleich ein accurat Protocoll fuͤhren, darein
ſie die zu den Staats- und Geſandſchaffts-Ver-
richtungen gehoͤrigen Acta, auch auf was vor Art
dieſes oder jenes debattirt und geſchloſſen worden,
treulichſt eintragen. Jnſonderheit muͤſſen ſie ſich
auch bey den Solennitaͤten an den Hoͤfen, wo ſie
ſich aufhalten, und bey allerhand froͤlichen und
traurigen Begebenheiten mit einſtellen, es muͤſte
denn wegen des Ceremoniels eines und das ande-
re noch nicht recht ausgemacht ſeyn.
§. 14. Das Pouvoir und Anſehen der Geſand-
ten wird aus ihrem Creditiv erkandt. Wird ih-
nen in dem Creditiv nur der Titul der Gevollmaͤch-
tigten gegeben, ſo weigern ſich oͤffters die andern
ihn vor einen Abgeſandten zu erkennen, und ſetzt es
bißweilen viel Diſputen, ob einer vor einen accredi-
tirten Miniſter zu halten ſey, oder nicht? An ei-
nigen Hoͤfen iſt gebraͤuchlich, daß die Ceremonien-
Meiſter oder Introducteurs des Ambaſſadeurs
das Creditiv ſehen muͤſſen, und wo es eingefuͤhrt,
da duͤrffen ſich die Ambaſſadeurs nicht entbrechen
ſolches in copia zu weiſen. Die Expreſſiones ſind
nach dem Unterſchied der Ambaſſadeurs, Envoyés,
Plenipotentiaires, Secretairs u. ſ. w. unterſchie-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/408>, abgerufen am 22.11.2024.
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