und begegnen solten; es stiege ihnen um diesto schmertzlicher zu Gemüthe, daß sich die Leute unter- wünden, ihnen ein solch bedrohlich Schreiben zu- zuschicken; Gleichwie sie davor hielten, daß solches ohne ihrer Herren Principalen Willen u. Vorwis- sen geschehen. Als wolten sie gebeten haben, sol- ches den ihrigen auf das schärffste zu verweisen, und sie dergestalt ansehen, daß sie daran eln Vergnü- gen haben möchten. S. Lünigs Teutsche Reichs- Cantzley I. Theil p. 815.
§. 66. Haben die Gesandten etwan andere in- sultiret, oder Schreiben mit anzüglichen Terminis übergeben, oder auch wohl gar gesucht in dem Lan- de eine Conspiration zu erregen, so bekommen sie Ordre, daß sie innerhalb 24 Stunden die Resi- denz, und innerhalb 2 oder 3 Tagen das gantze Königreich, oder die sämtlichen Hoch-Fürstlichen Lande verlassen sollen. Es werden bey diesem Fall die schärffsten Drohungen bißweilen anne- ctiret. Also rescribirte Kayser Leopoldus, anno 1701 an die Reichs-Stadt zu Regenspurg, daß wenn des Duc d' Anjou Abgesandte, der von Neuveforge, nach Verfliessung der ihm bestimm- ten 3 Tage, bey dem Abzuge einige Renitenz wür- de verspühren lassen, und sich nicht gutwillig hin- weg begeben, daß er als denn ohne einig Nachse- hen durch die Stadt-Garde unfehlbar solte hinaus geführet werden. Führet sich ein Gesandter feind- selig auf, so darff er sich nicht wundern, wenn man ihn gleichfalls feindselig tractirt. Weiset er aber
nicht
II. Theil. III. Capitul.
und begegnen ſolten; es ſtiege ihnen um dieſto ſchmertzlicher zu Gemuͤthe, daß ſich die Leute unter- wuͤnden, ihnen ein ſolch bedrohlich Schreiben zu- zuſchicken; Gleichwie ſie davor hielten, daß ſolches ohne ihrer Herren Principalen Willen u. Vorwiſ- ſen geſchehen. Als wolten ſie gebeten haben, ſol- ches den ihrigen auf das ſchaͤrffſte zu verweiſen, und ſie dergeſtalt anſehen, daß ſie daran eln Vergnuͤ- gen haben moͤchten. S. Luͤnigs Teutſche Reichs- Cantzley I. Theil p. 815.
§. 66. Haben die Geſandten etwan andere in- ſultiret, oder Schreiben mit anzuͤglichen Terminis uͤbergeben, oder auch wohl gar geſucht in dem Lan- de eine Conſpiration zu erregen, ſo bekommen ſie Ordre, daß ſie innerhalb 24 Stunden die Reſi- denz, und innerhalb 2 oder 3 Tagen das gantze Koͤnigreich, oder die ſaͤmtlichen Hoch-Fuͤrſtlichen Lande verlaſſen ſollen. Es werden bey dieſem Fall die ſchaͤrffſten Drohungen bißweilen anne- ctiret. Alſo reſcribirte Kayſer Leopoldus, anno 1701 an die Reichs-Stadt zu Regenſpurg, daß wenn des Duc d’ Anjou Abgeſandte, der von Neuveforge, nach Verflieſſung der ihm beſtimm- ten 3 Tage, bey dem Abzuge einige Renitenz wuͤr- de verſpuͤhren laſſen, und ſich nicht gutwillig hin- weg begeben, daß er als denn ohne einig Nachſe- hen durch die Stadt-Garde unfehlbar ſolte hinaus gefuͤhret werden. Fuͤhret ſich ein Geſandter feind- ſelig auf, ſo darff er ſich nicht wundern, wenn man ihn gleichfalls feindſelig tractirt. Weiſet er aber
nicht
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II. Theil. III. Capitul.
und begegnen ſolten; es ſtiege ihnen um dieſto
ſchmertzlicher zu Gemuͤthe, daß ſich die Leute unter-
wuͤnden, ihnen ein ſolch bedrohlich Schreiben zu-
zuſchicken; Gleichwie ſie davor hielten, daß ſolches
ohne ihrer Herren Principalen Willen u. Vorwiſ-
ſen geſchehen. Als wolten ſie gebeten haben, ſol-
ches den ihrigen auf das ſchaͤrffſte zu verweiſen, und
ſie dergeſtalt anſehen, daß ſie daran eln Vergnuͤ-
gen haben moͤchten. S. Luͤnigs Teutſche Reichs-
Cantzley I. Theil p. 815.
§. 66. Haben die Geſandten etwan andere in-
ſultiret, oder Schreiben mit anzuͤglichen Terminis
uͤbergeben, oder auch wohl gar geſucht in dem Lan-
de eine Conſpiration zu erregen, ſo bekommen ſie
Ordre, daß ſie innerhalb 24 Stunden die Reſi-
denz, und innerhalb 2 oder 3 Tagen das gantze
Koͤnigreich, oder die ſaͤmtlichen Hoch-Fuͤrſtlichen
Lande verlaſſen ſollen. Es werden bey dieſem
Fall die ſchaͤrffſten Drohungen bißweilen anne-
ctiret. Alſo reſcribirte Kayſer Leopoldus, anno
1701 an die Reichs-Stadt zu Regenſpurg, daß
wenn des Duc d’ Anjou Abgeſandte, der von
Neuveforge, nach Verflieſſung der ihm beſtimm-
ten 3 Tage, bey dem Abzuge einige Renitenz wuͤr-
de verſpuͤhren laſſen, und ſich nicht gutwillig hin-
weg begeben, daß er als denn ohne einig Nachſe-
hen durch die Stadt-Garde unfehlbar ſolte hinaus
gefuͤhret werden. Fuͤhret ſich ein Geſandter feind-
ſelig auf, ſo darff er ſich nicht wundern, wenn man
ihn gleichfalls feindſelig tractirt. Weiſet er aber
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/434>, abgerufen am 22.11.2024.
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