werden solte. Es bekommen auch wohl die Ge- brüder oder andere, die mit dem ausgeschlossenem in gleichem Grad, von dem Lehns-Herrn unter seiner Hand und Siegel ein Versicherungs-Schreiben, daß ob wohl der eine bey dieser Belehnung aus ge- wissen hochbewegenden Ursachen ausgeschlossen bliebe, solches dennoch den andern, in Ansehung der gesammten Hand, zu einigen Praejudiz nicht ge- reichen solte.
§. 9. Bißweilen geschiehet eine Belehnung und Ausfertigung eines Lehn-Briefes mit einer gewis- sen Bedingung die zuvor adimplirt werden muß. Zuweilen gratificirt auch ein Lehns-Herr in Anse- hung gewisser Umstände, bey einem gewissen Casu, iedoch daß es zu keiner Consequenz gezogen werde, daß ein, dem Stande nach, geringer Lehn-Träger, als etwan sonst gewöhnlich gestellt werde, da denn der Vasalle oder sein Gevollmächtigter vor diese Dispensation im actu petitionis Danck abstattet.
§. 10. Den minderjärigen Vasallen, damit die- selben nicht etwan einiger massen periclitiren, wird auf alle Weyse prospicirt. Jn der Käyserlichen Wahl-Capitulation ist in Ansehung der minder- jährigen Reichs-Stände Artic. XI. folgendes di- sponirt. Wenn ein Churfürst, Fürst oder sonst unmittelbahrer Stand und Lehnmann des Reichs, mit Tod abgehet, und minderjährige Lehns-Erben s. puberes s. impuberes hinter sich verläst, so sollen der Vormünder oder die Vormündere nach ange- tretener würcklicher Administration der Tutel oder
Curatel,
II. Theil. V. Capitul.
werden ſolte. Es bekommen auch wohl die Ge- bruͤder oder andere, die mit dem ausgeſchloſſenem in gleichem Grad, von dem Lehns-Herrn unter ſeiner Hand und Siegel ein Verſicherungs-Schreiben, daß ob wohl der eine bey dieſer Belehnung aus ge- wiſſen hochbewegenden Urſachen ausgeſchloſſen bliebe, ſolches dennoch den andern, in Anſehung der geſammten Hand, zu einigen Præjudiz nicht ge- reichen ſolte.
§. 9. Bißweilen geſchiehet eine Belehnung und Ausfertigung eines Lehn-Briefes mit einer gewiſ- ſen Bedingung die zuvor adimplirt werden muß. Zuweilen gratificirt auch ein Lehns-Herr in Anſe- hung gewiſſer Umſtaͤnde, bey einem gewiſſen Caſu, iedoch daß es zu keiner Conſequenz gezogen werde, daß ein, dem Stande nach, geringer Lehn-Traͤger, als etwan ſonſt gewoͤhnlich geſtellt werde, da denn der Vaſalle oder ſein Gevollmaͤchtigter vor dieſe Diſpenſation im actu petitionis Danck abſtattet.
§. 10. Den minderjaͤrigen Vaſallen, damit die- ſelben nicht etwan einiger maſſen periclitiren, wird auf alle Weyſe proſpicirt. Jn der Kaͤyſerlichen Wahl-Capitulation iſt in Anſehung der minder- jaͤhrigen Reichs-Staͤnde Artic. XI. folgendes di- ſponirt. Wenn ein Churfuͤrſt, Fuͤrſt oder ſonſt unmittelbahrer Stand und Lehnmann des Reichs, mit Tod abgehet, und minderjaͤhrige Lehns-Erben ſ. puberes ſ. impuberes hinter ſich verlaͤſt, ſo ſollen der Vormuͤnder oder die Vormuͤndere nach ange- tretener wuͤrcklicher Adminiſtration der Tutel oder
Curatel,
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II. Theil. V. Capitul.
werden ſolte. Es bekommen auch wohl die Ge-
bruͤder oder andere, die mit dem ausgeſchloſſenem in
gleichem Grad, von dem Lehns-Herrn unter ſeiner
Hand und Siegel ein Verſicherungs-Schreiben,
daß ob wohl der eine bey dieſer Belehnung aus ge-
wiſſen hochbewegenden Urſachen ausgeſchloſſen
bliebe, ſolches dennoch den andern, in Anſehung
der geſammten Hand, zu einigen Præjudiz nicht ge-
reichen ſolte.
§. 9. Bißweilen geſchiehet eine Belehnung und
Ausfertigung eines Lehn-Briefes mit einer gewiſ-
ſen Bedingung die zuvor adimplirt werden muß.
Zuweilen gratificirt auch ein Lehns-Herr in Anſe-
hung gewiſſer Umſtaͤnde, bey einem gewiſſen Caſu,
iedoch daß es zu keiner Conſequenz gezogen werde,
daß ein, dem Stande nach, geringer Lehn-Traͤger,
als etwan ſonſt gewoͤhnlich geſtellt werde, da denn
der Vaſalle oder ſein Gevollmaͤchtigter vor dieſe
Diſpenſation im actu petitionis Danck abſtattet.
§. 10. Den minderjaͤrigen Vaſallen, damit die-
ſelben nicht etwan einiger maſſen periclitiren, wird
auf alle Weyſe proſpicirt. Jn der Kaͤyſerlichen
Wahl-Capitulation iſt in Anſehung der minder-
jaͤhrigen Reichs-Staͤnde Artic. XI. folgendes di-
ſponirt. Wenn ein Churfuͤrſt, Fuͤrſt oder ſonſt
unmittelbahrer Stand und Lehnmann des Reichs,
mit Tod abgehet, und minderjaͤhrige Lehns-Erben
ſ. puberes ſ. impuberes hinter ſich verlaͤſt, ſo ſollen
der Vormuͤnder oder die Vormuͤndere nach ange-
tretener wuͤrcklicher Adminiſtration der Tutel oder
Curatel,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/466>, abgerufen am 22.11.2024.
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