§. 11. Jn Ansehung des Untersiegelns und der Unterschrifft wurde bißweilen dieser Unterschied ge- troffen. Die regierende Chur- und Fürsten unter- schrieben die Erb-Verbrüderungen, und liessen auch ihre Jnsiegel dran hängen. Die nicht regie- renden aber unterschrieben sie nur und besiegelten sie nicht. Einige ansehnliche Chur- und Fürsten des Reichs liessen unter das Siegel die Worte se- tzen: Gegeben mit Unsrer Königlichen Majestät Jnsiegel. S. Gribners Dissertat. de Sigillo Ma- jestatis Saxonico.
§. 12. Wenn heutiges Tages die grossen Her- ren Allianzen mit einander schlüssen, so concerti- ren sie dieselben entweder selbst, wenn sie persön- lich einander sprechen, oder lassen solche durch ihre Gesandten zu Stande bringen. Sollen sie durch die Gevollmächtigten regulirt werden, so geben sie den Ministris ihre besondern Instructiones, wie weit sie gehen und wie weit sie sich herauslassen sol- len. Die Gesandten legen einander im Nahmen ihrer Principalen ihre Vollmachten vor, wechseln sie auf gewöhnliche Weise aus, und alsdenn ver- gleichen sie sich unter denen zwischen ihnen abge- redeten Puncten und Bedingungen über die Al- lianz.
§. 13. Bißweilen werden den Allianzen beson- dere Articul mit beygefügt, und alsdenn ausge- druckt, daß sie eben die Krafft haben sollen, als wenn sie von Wort zu Wort in den Tractat mit eingerückt wären, und daß sie mit dem Tractat
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Von Buͤndniſſen.
§. 11. Jn Anſehung des Unterſiegelns und der Unterſchrifft wurde bißweilen dieſer Unterſchied ge- troffen. Die regierende Chur- und Fuͤrſten unter- ſchrieben die Erb-Verbruͤderungen, und lieſſen auch ihre Jnſiegel dran haͤngen. Die nicht regie- renden aber unterſchrieben ſie nur und beſiegelten ſie nicht. Einige anſehnliche Chur- und Fuͤrſten des Reichs lieſſen unter das Siegel die Worte ſe- tzen: Gegeben mit Unſrer Koͤniglichen Majeſtaͤt Jnſiegel. S. Gribners Diſſertat. de Sigillo Ma- jeſtatis Saxonico.
§. 12. Wenn heutiges Tages die groſſen Her- ren Allianzen mit einander ſchluͤſſen, ſo concerti- ren ſie dieſelben entweder ſelbſt, wenn ſie perſoͤn- lich einander ſprechen, oder laſſen ſolche durch ihre Geſandten zu Stande bringen. Sollen ſie durch die Gevollmaͤchtigten regulirt werden, ſo geben ſie den Miniſtris ihre beſondern Inſtructiones, wie weit ſie gehen und wie weit ſie ſich herauslaſſen ſol- len. Die Geſandten legen einander im Nahmen ihrer Principalen ihre Vollmachten vor, wechſeln ſie auf gewoͤhnliche Weiſe aus, und alsdenn ver- gleichen ſie ſich unter denen zwiſchen ihnen abge- redeten Puncten und Bedingungen uͤber die Al- lianz.
§. 13. Bißweilen werden den Allianzen beſon- dere Articul mit beygefuͤgt, und alsdenn ausge- druckt, daß ſie eben die Krafft haben ſollen, als wenn ſie von Wort zu Wort in den Tractat mit eingeruͤckt waͤren, und daß ſie mit dem Tractat
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Von Buͤndniſſen.
§. 11. Jn Anſehung des Unterſiegelns und der
Unterſchrifft wurde bißweilen dieſer Unterſchied ge-
troffen. Die regierende Chur- und Fuͤrſten unter-
ſchrieben die Erb-Verbruͤderungen, und lieſſen
auch ihre Jnſiegel dran haͤngen. Die nicht regie-
renden aber unterſchrieben ſie nur und beſiegelten
ſie nicht. Einige anſehnliche Chur- und Fuͤrſten
des Reichs lieſſen unter das Siegel die Worte ſe-
tzen: Gegeben mit Unſrer Koͤniglichen Majeſtaͤt
Jnſiegel. S. Gribners Diſſertat. de Sigillo Ma-
jeſtatis Saxonico.
§. 12. Wenn heutiges Tages die groſſen Her-
ren Allianzen mit einander ſchluͤſſen, ſo concerti-
ren ſie dieſelben entweder ſelbſt, wenn ſie perſoͤn-
lich einander ſprechen, oder laſſen ſolche durch ihre
Geſandten zu Stande bringen. Sollen ſie durch
die Gevollmaͤchtigten regulirt werden, ſo geben ſie
den Miniſtris ihre beſondern Inſtructiones, wie
weit ſie gehen und wie weit ſie ſich herauslaſſen ſol-
len. Die Geſandten legen einander im Nahmen
ihrer Principalen ihre Vollmachten vor, wechſeln
ſie auf gewoͤhnliche Weiſe aus, und alsdenn ver-
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§. 13. Bißweilen werden den Allianzen beſon-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/489>, abgerufen am 22.11.2024.
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