Quartianern, (5) aus den Freywilligen oder Vo- lantairs. Ferner kan man sie eintheilen in Reuter und Fuß-Gänger, und diese sind wiederum einhei- mische oder frembde. Die einheimischen dienen mehrentheils zu Pferde, und haben entweder schwehre oder leichte Rüstung. Zu der ersten Gattung gehören (1) die Hussaren, welche so wohl als ihre Pferde gepantzert sind/ und (2) die To- warzyß, welche nur einen Helm, einen Brust- Harnisch und Harnisch-Kragen tragen. Die Hussaren sind mit kurtzen langen Sebeln und Pi- stohlen gewaffnet, die Towarzyß aber mit Cara- binern, Bogen und Pfeilen. S. Connors Be- schreibung des Königreichs Pohlen. pag. 693.
§. 10. Je näher ein König bevorstehend ist, ie mehr werden die Anstalten verdoppelt, und alle Mittel vorgekohrt zu einem sichern und renommir- lichen Frieden zu gelangen. Es werden Avocato- ria publicirt, daß die Landes-Kinder so sich in den Krieges-Diensten des Friedes befinden, dieselben ohne einigen Anstand verlassen, und sich bey un- nachläßlicher Straffe Leibes und Lebens, auch bey Verbindung aller und ieder habender Privilegien, Ehren. Würden, Aemter, Freyheiten, Gnaden und Gerechtigkeiten, nicht weniger Confiscation aller Haab und Güter, Lehn und Eigenthümer zu Hau- se wieder einfinden sollen.
§. 11. Wider die ausgeübten frembden Wer- bungen ergehen scharffe Mandata; es wird befoh- len, daß alle diejenigen so sich unterstehen unter ei-
nigerley
Vom Kriege.
Quartianern, (5) aus den Freywilligen oder Vo- lantairs. Ferner kan man ſie eintheilen in Reuter und Fuß-Gaͤnger, und dieſe ſind wiederum einhei- miſche oder frembde. Die einheimiſchen dienen mehrentheils zu Pferde, und haben entweder ſchwehre oder leichte Ruͤſtung. Zu der erſten Gattung gehoͤren (1) die Huſſaren, welche ſo wohl als ihre Pferde gepantzert ſind/ und (2) die To- warzyß, welche nur einen Helm, einen Bruſt- Harniſch und Harniſch-Kragen tragen. Die Huſſaren ſind mit kurtzen langen Sebeln und Pi- ſtohlen gewaffnet, die Towarzyß aber mit Cara- binern, Bogen und Pfeilen. S. Connors Be- ſchreibung des Koͤnigreichs Pohlen. pag. 693.
§. 10. Je naͤher ein Koͤnig bevorſtehend iſt, ie mehr werden die Anſtalten verdoppelt, und alle Mittel vorgekohrt zu einem ſichern und renommir- lichen Frieden zu gelangen. Es werden Avocato- ria publicirt, daß die Landes-Kinder ſo ſich in den Krieges-Dienſten des Friedes befinden, dieſelben ohne einigen Anſtand verlaſſen, und ſich bey un- nachlaͤßlicher Straffe Leibes und Lebens, auch bey Verbindung aller und ieder habender Privilegien, Ehren. Wuͤrden, Aemter, Freyheiten, Gnaden und Gerechtigkeiten, nicht weniger Confiſcation aller Haab und Guͤter, Lehn und Eigenthuͤmer zu Hau- ſe wieder einfinden ſollen.
§. 11. Wider die ausgeuͤbten frembden Wer- bungen ergehen ſcharffe Mandata; es wird befoh- len, daß alle diejenigen ſo ſich unterſtehen unter ei-
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Vom Kriege.
Quartianern, (5) aus den Freywilligen oder Vo-
lantairs. Ferner kan man ſie eintheilen in Reuter
und Fuß-Gaͤnger, und dieſe ſind wiederum einhei-
miſche oder frembde. Die einheimiſchen dienen
mehrentheils zu Pferde, und haben entweder
ſchwehre oder leichte Ruͤſtung. Zu der erſten
Gattung gehoͤren (1) die Huſſaren, welche ſo wohl
als ihre Pferde gepantzert ſind/ und (2) die To-
warzyß, welche nur einen Helm, einen Bruſt-
Harniſch und Harniſch-Kragen tragen. Die
Huſſaren ſind mit kurtzen langen Sebeln und Pi-
ſtohlen gewaffnet, die Towarzyß aber mit Cara-
binern, Bogen und Pfeilen. S. Connors Be-
ſchreibung des Koͤnigreichs Pohlen. pag. 693.
§. 10. Je naͤher ein Koͤnig bevorſtehend iſt, ie
mehr werden die Anſtalten verdoppelt, und alle
Mittel vorgekohrt zu einem ſichern und renommir-
lichen Frieden zu gelangen. Es werden Avocato-
ria publicirt, daß die Landes-Kinder ſo ſich in den
Krieges-Dienſten des Friedes befinden, dieſelben
ohne einigen Anſtand verlaſſen, und ſich bey un-
nachlaͤßlicher Straffe Leibes und Lebens, auch bey
Verbindung aller und ieder habender Privilegien,
Ehren. Wuͤrden, Aemter, Freyheiten, Gnaden und
Gerechtigkeiten, nicht weniger Confiſcation aller
Haab und Guͤter, Lehn und Eigenthuͤmer zu Hau-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/503>, abgerufen am 22.11.2024.
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