Patente in das Land auszuschreiben, darinnen sie den Land-Ständen, Beamten, und sämmtlichen Unterthanen anbefehlen, sich mit ihren Pflichten und Schuldigkeit getreulich zu halten, und niemand anders, wer der auch sey, und unter was vor Vor- wand dergleichen an sie begehrt worden, oder noch begehret werden möchte, mit Handschlag oder Pflichten verwandt zu machen.
§. 22. Die Tutores der hohen Standes-Per- sonen sind so wohl als die Vormünder der Privat- Leute verbunden, in währender Vormundschafft der Unmündigen Nutzen und Frommen besten Ver- mögens zu befördern, dagegen Schaden und Nach- theil abzuwenden, auch von derselben Haabe und Gütern Inventaria machen zu lassen. Nach geen- digter Vormundschafft müssen sie alles getreulich wieder ausliefern, und der Administration halber Rechenschafft und Antwort geben. Die beson- dern Umstände was sie zu besorgen und wie sie sich zu verantworten haben, sind nach dem Unterschied ihres Standes unterschieden; Je ohnmächtiger sie sind, desto mehr wird von ihnen gefordert. Die- se müssen nicht allein die Rechnungen und Geld- Sachen, sondern auch alles, was zur Vormund- schafft gehörig, in der grösten accuratesse halten, damit sie geschickt seyn nach geendigter Tutel alles treulich wieder zu überliefern, und alle ihre Hand- lungen, die sie im Nahmen des Pupillen und in Absicht auf seine Wohlfarth vorgenommen, zu justificiren.
§. 23.
III. Theil. I. Capitul.
Patente in das Land auszuſchreiben, darinnen ſie den Land-Staͤnden, Beamten, und ſaͤmmtlichen Unterthanen anbefehlen, ſich mit ihren Pflichten und Schuldigkeit getreulich zu halten, und niemand anders, wer der auch ſey, und unter was vor Vor- wand dergleichen an ſie begehrt worden, oder noch begehret werden moͤchte, mit Handſchlag oder Pflichten verwandt zu machen.
§. 22. Die Tutores der hohen Standes-Per- ſonen ſind ſo wohl als die Vormuͤnder der Privat- Leute verbunden, in waͤhrender Vormundſchafft der Unmuͤndigen Nutzen und Frommen beſten Ver- moͤgens zu befoͤrdern, dagegen Schaden und Nach- theil abzuwenden, auch von derſelben Haabe und Guͤtern Inventaria machen zu laſſen. Nach geen- digter Vormundſchafft muͤſſen ſie alles getreulich wieder ausliefern, und der Adminiſtration halber Rechenſchafft und Antwort geben. Die beſon- dern Umſtaͤnde was ſie zu beſorgen und wie ſie ſich zu verantworten haben, ſind nach dem Unterſchied ihres Standes unterſchieden; Je ohnmaͤchtiger ſie ſind, deſto mehr wird von ihnen gefordert. Die- ſe muͤſſen nicht allein die Rechnungen und Geld- Sachen, ſondern auch alles, was zur Vormund- ſchafft gehoͤrig, in der groͤſten accurateſſe halten, damit ſie geſchickt ſeyn nach geendigter Tutel alles treulich wieder zu uͤberliefern, und alle ihre Hand- lungen, die ſie im Nahmen des Pupillen und in Abſicht auf ſeine Wohlfarth vorgenommen, zu juſtificiren.
§. 23.
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III. Theil. I. Capitul.
Patente in das Land auszuſchreiben, darinnen ſie
den Land-Staͤnden, Beamten, und ſaͤmmtlichen
Unterthanen anbefehlen, ſich mit ihren Pflichten
und Schuldigkeit getreulich zu halten, und niemand
anders, wer der auch ſey, und unter was vor Vor-
wand dergleichen an ſie begehrt worden, oder noch
begehret werden moͤchte, mit Handſchlag oder
Pflichten verwandt zu machen.
§. 22. Die Tutores der hohen Standes-Per-
ſonen ſind ſo wohl als die Vormuͤnder der Privat-
Leute verbunden, in waͤhrender Vormundſchafft
der Unmuͤndigen Nutzen und Frommen beſten Ver-
moͤgens zu befoͤrdern, dagegen Schaden und Nach-
theil abzuwenden, auch von derſelben Haabe und
Guͤtern Inventaria machen zu laſſen. Nach geen-
digter Vormundſchafft muͤſſen ſie alles getreulich
wieder ausliefern, und der Adminiſtration halber
Rechenſchafft und Antwort geben. Die beſon-
dern Umſtaͤnde was ſie zu beſorgen und wie ſie ſich
zu verantworten haben, ſind nach dem Unterſchied
ihres Standes unterſchieden; Je ohnmaͤchtiger
ſie ſind, deſto mehr wird von ihnen gefordert. Die-
ſe muͤſſen nicht allein die Rechnungen und Geld-
Sachen, ſondern auch alles, was zur Vormund-
ſchafft gehoͤrig, in der groͤſten accurateſſe halten,
damit ſie geſchickt ſeyn nach geendigter Tutel alles
treulich wieder zu uͤberliefern, und alle ihre Hand-
lungen, die ſie im Nahmen des Pupillen und in
Abſicht auf ſeine Wohlfarth vorgenommen, zu
juſtificiren.
§. 23.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/572>, abgerufen am 22.11.2024.
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