§. 24. Ob ein grosser Herr, wenn er durch sei- nen Tutorem laedirt worden ex capite minorenni- tatis wie Privat-Personen wider seinen Vormund eine Klage anstellen könne, ist unter den Staats- Rechts-Lehrern streitig. Es wird sich dieser Casus unter den souverainen Häuptern nicht leichtlich zu- tragen. Carl II. König in Spanien muste in sei- nem 7. Jahre dem Königreich Portugall renun- ciren, und in vier Jahren drauf verlohr er die Franche Comte, die er an Franckreich überlassen muste. Der König in England Henrich VI. büßte zur Zeit der Minorennität sehr viel an Franckreich ein, man lieset aber doch nirgends, daß sie dieser- wegen ex capite Minorennitatis eine Restitution gesucht hätten. Jnzwischen glaub ich doch, daß die- ses bey manchen Fürsten in Teutschland in An- sehung ihrer Vormünder possible sey. S. D. Fleischers Dissert. an Princeps ex factis sui tuto- ris possit obligari.
§. 25. Die Vormundschafft endiget sich, wenn der bißher minderjährige Printz seine Majorenni- täts-Jahre erreicht, und sich entweder selbst vor fähig erklährt, die Regierung anzutreten, oder durch andere dazu erklährt wird. Der terminus ma- jorennitatis ist nach dem Unterschied der Länder und Reiche unterschieden. Bey einigen Reichen ist er in den Fundamental-Gesetzen determinirt, bey andern aber wo die Regenten völlig souverain sind, können sie sich vor majorenn achten, wenn sie wollen. Jn der neuen Regierungs-Forme, so
an.
III. Theil. I. Capitul.
§. 24. Ob ein groſſer Herr, wenn er durch ſei- nen Tutorem lædirt worden ex capite minorenni- tatis wie Privat-Perſonen wider ſeinen Vormund eine Klage anſtellen koͤnne, iſt unter den Staats- Rechts-Lehrern ſtreitig. Es wird ſich dieſer Caſus unter den ſouverainen Haͤuptern nicht leichtlich zu- tragen. Carl II. Koͤnig in Spanien muſte in ſei- nem 7. Jahre dem Koͤnigreich Portugall renun- ciren, und in vier Jahren drauf verlohr er die Franche Comté, die er an Franckreich uͤberlaſſen muſte. Der Koͤnig in England Henrich VI. buͤßte zur Zeit der Minorennitaͤt ſehr viel an Franckreich ein, man lieſet aber doch nirgends, daß ſie dieſer- wegen ex capite Minorennitatis eine Reſtitution geſucht haͤtten. Jnzwiſchen glaub ich doch, daß die- ſes bey manchen Fuͤrſten in Teutſchland in An- ſehung ihrer Vormuͤnder poſſible ſey. S. D. Fleiſchers Diſſert. an Princeps ex factis ſui tuto- ris poſſit obligari.
§. 25. Die Vormundſchafft endiget ſich, wenn der bißher minderjaͤhrige Printz ſeine Majorenni- taͤts-Jahre erreicht, und ſich entweder ſelbſt vor faͤhig erklaͤhrt, die Regierung anzutreten, oder durch andere dazu erklaͤhrt wird. Der terminus ma- jorennitatis iſt nach dem Unterſchied der Laͤnder und Reiche unterſchieden. Bey einigen Reichen iſt er in den Fundamental-Geſetzen determinirt, bey andern aber wo die Regenten voͤllig ſouverain ſind, koͤnnen ſie ſich vor majorenn achten, wenn ſie wollen. Jn der neuen Regierungs-Forme, ſo
an.
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III. Theil. I. Capitul.
§. 24. Ob ein groſſer Herr, wenn er durch ſei-
nen Tutorem lædirt worden ex capite minorenni-
tatis wie Privat-Perſonen wider ſeinen Vormund
eine Klage anſtellen koͤnne, iſt unter den Staats-
Rechts-Lehrern ſtreitig. Es wird ſich dieſer Caſus
unter den ſouverainen Haͤuptern nicht leichtlich zu-
tragen. Carl II. Koͤnig in Spanien muſte in ſei-
nem 7. Jahre dem Koͤnigreich Portugall renun-
ciren, und in vier Jahren drauf verlohr er die
Franche Comté, die er an Franckreich uͤberlaſſen
muſte. Der Koͤnig in England Henrich VI. buͤßte
zur Zeit der Minorennitaͤt ſehr viel an Franckreich
ein, man lieſet aber doch nirgends, daß ſie dieſer-
wegen ex capite Minorennitatis eine Reſtitution
geſucht haͤtten. Jnzwiſchen glaub ich doch, daß die-
ſes bey manchen Fuͤrſten in Teutſchland in An-
ſehung ihrer Vormuͤnder poſſible ſey. S. D.
Fleiſchers Diſſert. an Princeps ex factis ſui tuto-
ris poſſit obligari.
§. 25. Die Vormundſchafft endiget ſich, wenn
der bißher minderjaͤhrige Printz ſeine Majorenni-
taͤts-Jahre erreicht, und ſich entweder ſelbſt vor
faͤhig erklaͤhrt, die Regierung anzutreten, oder durch
andere dazu erklaͤhrt wird. Der terminus ma-
jorennitatis iſt nach dem Unterſchied der Laͤnder
und Reiche unterſchieden. Bey einigen Reichen
iſt er in den Fundamental-Geſetzen determinirt,
bey andern aber wo die Regenten voͤllig ſouverain
ſind, koͤnnen ſie ſich vor majorenn achten, wenn ſie
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/574>, abgerufen am 22.11.2024.
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