sers Fürstlichen Hauses Dignität, Respect, Hoheit und Splendeur, zumahl da hinkünfftig, wie zu ver- muthen, allerseits mehr Fürstliche Erben erzeiget würden, in ihrem Wesen und Integrität verbleiben, oder es mit demselben bey solchen vielfältigen Zerreiß- und Zergliederungen unserer Lande und Vielheit der in Land und Leute succedirenden Herrn, als wodurch, gleich eine Ableitung grosser Schiff-reicher Flüsse in kleine verächtliche Bäche nicht allein vornehme alte Häuser an ihren Nah- men, Reputation und Kräfften augenscheinlich ge- schwächt und herunter kommen, sondern auch Land und Leute so wohl zu solcher Fürstlichen Häuser selbst als auch des allgemeinen Wesens, Schaden und Nachtheil, zerrüttet und getrennet, durch die die verderbliche Assortirung Fürstlichen Ansehens gäntzlich erschöpfft, und ins Verderben gestürtzet werden, in die Länge unmöglich würde Bestand ha- ben können. etc.
§. 8. Die Rechts-Lehrer erfordern zu Einfüh- rung dieses Rechts, (I) daß diese Pacta durch eine solenne Einwilligung der Land-Stände bestärckt werden, wie solches der Hertzog zu Braunschweig- Lüneburg Ernestus Augustus in Obacht genom- men, bevor er zur Churfürstlichen Würde gelangt. S. den Europäischen Herold I. Theil p. 323. (II) daß sie durch ein Jurament derer die nachgehends wür- den gebohren werden, confirmirt seyn, (III) daß den Secundogenitis wegen der Apanage und den Prin- ceßinnen Töchtern wegen ihrer Ausstattung pro-
spicirt
III. Theil. II. Capitul.
ſers Fuͤrſtlichen Hauſes Dignitaͤt, Reſpect, Hoheit und Splendeur, zumahl da hinkuͤnfftig, wie zu ver- muthen, allerſeits mehr Fuͤrſtliche Erben erzeiget wuͤrden, in ihrem Weſen und Integritaͤt verbleiben, oder es mit demſelben bey ſolchen vielfaͤltigen Zerreiß- und Zergliederungen unſerer Lande und Vielheit der in Land und Leute ſuccedirenden Herrn, als wodurch, gleich eine Ableitung groſſer Schiff-reicher Fluͤſſe in kleine veraͤchtliche Baͤche nicht allein vornehme alte Haͤuſer an ihren Nah- men, Reputation und Kraͤfften augenſcheinlich ge- ſchwaͤcht und herunter kommen, ſondern auch Land und Leute ſo wohl zu ſolcher Fuͤrſtlichen Haͤuſer ſelbſt als auch des allgemeinen Weſens, Schaden und Nachtheil, zerruͤttet und getrennet, durch die die verderbliche Aſſortirung Fuͤrſtlichen Anſehens gaͤntzlich erſchoͤpfft, und ins Verderben geſtuͤrtzet werden, in die Laͤnge unmoͤglich wuͤrde Beſtand ha- ben koͤnnen. ꝛc.
§. 8. Die Rechts-Lehrer erfordern zu Einfuͤh- rung dieſes Rechts, (I) daß dieſe Pacta durch eine ſolenne Einwilligung der Land-Staͤnde beſtaͤrckt werden, wie ſolches der Hertzog zu Braunſchweig- Luͤneburg Erneſtus Auguſtus in Obacht genom- men, bevor er zur Churfuͤrſtlichen Wuͤrde gelangt. S. den Europaͤiſchen Herold I. Theil p. 323. (II) daß ſie durch ein Jurament derer die nachgehends wuͤr- den gebohren werden, confirmirt ſeyn, (III) daß den Secundogenitis wegen der Apanage und den Prin- ceßinnen Toͤchtern wegen ihrer Ausſtattung pro-
ſpicirt
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III. Theil. II. Capitul.
ſers Fuͤrſtlichen Hauſes Dignitaͤt, Reſpect, Hoheit
und Splendeur, zumahl da hinkuͤnfftig, wie zu ver-
muthen, allerſeits mehr Fuͤrſtliche Erben erzeiget
wuͤrden, in ihrem Weſen und Integritaͤt verbleiben,
oder es mit demſelben bey ſolchen vielfaͤltigen
Zerreiß- und Zergliederungen unſerer Lande und
Vielheit der in Land und Leute ſuccedirenden
Herrn, als wodurch, gleich eine Ableitung groſſer
Schiff-reicher Fluͤſſe in kleine veraͤchtliche Baͤche
nicht allein vornehme alte Haͤuſer an ihren Nah-
men, Reputation und Kraͤfften augenſcheinlich ge-
ſchwaͤcht und herunter kommen, ſondern auch Land
und Leute ſo wohl zu ſolcher Fuͤrſtlichen Haͤuſer
ſelbſt als auch des allgemeinen Weſens, Schaden
und Nachtheil, zerruͤttet und getrennet, durch die
die verderbliche Aſſortirung Fuͤrſtlichen Anſehens
gaͤntzlich erſchoͤpfft, und ins Verderben geſtuͤrtzet
werden, in die Laͤnge unmoͤglich wuͤrde Beſtand ha-
ben koͤnnen. ꝛc.
§. 8. Die Rechts-Lehrer erfordern zu Einfuͤh-
rung dieſes Rechts, (I) daß dieſe Pacta durch eine
ſolenne Einwilligung der Land-Staͤnde beſtaͤrckt
werden, wie ſolches der Hertzog zu Braunſchweig-
Luͤneburg Erneſtus Auguſtus in Obacht genom-
men, bevor er zur Churfuͤrſtlichen Wuͤrde gelangt.
S. den Europaͤiſchen Herold I. Theil p. 323. (II) daß
ſie durch ein Jurament derer die nachgehends wuͤr-
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Secundogenitis wegen der Apanage und den Prin-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 564. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/588>, abgerufen am 22.11.2024.
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