miral, Geheimbden Siegel-Verwahrer u. s. w. versehen werden solte.
§. 12. Jst nun die Successions-Acta etalblirt, so wird eine ansehnliche Legation abgeschickt, ih- nen eine ansehnliche Suite und kostbahre Equi- page mit gegeben, welche den declarirten Nach- folger den abgefasten Schluß der Reichs-Stände hinterbringen muß. Diese Gesandschafft wird her- nach von dem künfftigen Successore auf das herr- lichste empfangen, auf das kostbahrste bewirthet, und offters auch auf das reichste beschenckt.
§. 13. Wird ein Nachfolger in dem Testament designirt, so wird es eben so gehalten. Die Executores testamenti oder die Reichs-Regie- rungs-Räthe, denen dieses aufgetragen, notifici- ren ihm oder seinen Vater schrifftlich den Todes- Fall, und beruffen ihn ins Reich. Dieser schickt eine obligeante Antwort wieder zurück, acceptirt die Notification des Testaments, und versichert die baldige Ankunfft ins Reich. Die Reichs- Regierung dancket wieder wegen versicherte Ac- ceptation des Testaments und sollicitirt um bal- dige Ankunfft.
§. 14. Bißweilen ist es nöthig, daß der künffti- ge Successor noch bey Lebezeiten des andern ins Reich beruffen werde, damit das Volck das Unter- pfand der allgemeinen Sicherheit gleich vor Augen haben, und sie bey einem jählingen Vorfall ihre Zuflucht zu ihnen nehmen können.
§. 15. Bey dem actu declarationis muß sich
der
III. Theil. VI. Capitul.
miral, Geheimbden Siegel-Verwahrer u. ſ. w. verſehen werden ſolte.
§. 12. Jſt nun die Succeſſions-Acta etalblirt, ſo wird eine anſehnliche Legation abgeſchickt, ih- nen eine anſehnliche Suite und koſtbahre Equi- page mit gegeben, welche den declarirten Nach- folger den abgefaſten Schluß der Reichs-Staͤnde hinterbringen muß. Dieſe Geſandſchafft wird her- nach von dem kuͤnfftigen Succeſſore auf das herr- lichſte empfangen, auf das koſtbahrſte bewirthet, und offters auch auf das reichſte beſchenckt.
§. 13. Wird ein Nachfolger in dem Teſtament deſignirt, ſo wird es eben ſo gehalten. Die Executores teſtamenti oder die Reichs-Regie- rungs-Raͤthe, denen dieſes aufgetragen, notifici- ren ihm oder ſeinen Vater ſchrifftlich den Todes- Fall, und beruffen ihn ins Reich. Dieſer ſchickt eine obligeante Antwort wieder zuruͤck, acceptirt die Notification des Teſtaments, und verſichert die baldige Ankunfft ins Reich. Die Reichs- Regierung dancket wieder wegen verſicherte Ac- ceptation des Teſtaments und ſollicitirt um bal- dige Ankunfft.
§. 14. Bißweilen iſt es noͤthig, daß der kuͤnffti- ge Succeſſor noch bey Lebezeiten des andern ins Reich beruffen werde, damit das Volck das Unter- pfand der allgemeinen Sicherheit gleich vor Augen haben, und ſie bey einem jaͤhlingen Vorfall ihre Zuflucht zu ihnen nehmen koͤnnen.
§. 15. Bey dem actu declarationis muß ſich
der
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0656"n="632"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">III.</hi> Theil. <hirendition="#aq">VI.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/><hirendition="#aq">miral,</hi> Geheimbden Siegel-Verwahrer u. ſ. w.<lb/>
verſehen werden ſolte.</p><lb/><p>§. 12. Jſt nun die <hirendition="#aq">Succeſſions-Acta etalbli</hi>rt,<lb/>ſo wird eine anſehnliche <hirendition="#aq">Legation</hi> abgeſchickt, ih-<lb/>
nen eine anſehnliche <hirendition="#aq">Suite</hi> und koſtbahre <hirendition="#aq">Equi-<lb/>
page</hi> mit gegeben, welche den <hirendition="#aq">declari</hi>rten Nach-<lb/>
folger den abgefaſten Schluß der Reichs-Staͤnde<lb/>
hinterbringen muß. Dieſe Geſandſchafft wird her-<lb/>
nach von dem kuͤnfftigen <hirendition="#aq">Succeſſore</hi> auf das herr-<lb/>
lichſte empfangen, auf das koſtbahrſte bewirthet,<lb/>
und offters auch auf das reichſte beſchenckt.</p><lb/><p>§. 13. Wird ein Nachfolger in dem Teſtament<lb/><hirendition="#aq">deſigni</hi>rt, ſo wird es eben ſo gehalten. Die<lb/><hirendition="#aq">Executores teſtamenti</hi> oder die Reichs-Regie-<lb/>
rungs-Raͤthe, denen dieſes aufgetragen, <hirendition="#aq">notifici-</hi><lb/>
ren ihm oder ſeinen Vater ſchrifftlich den Todes-<lb/>
Fall, und beruffen ihn ins Reich. Dieſer ſchickt<lb/>
eine <hirendition="#aq">obligeante</hi> Antwort wieder zuruͤck, <hirendition="#aq">accepti</hi>rt<lb/>
die <hirendition="#aq">Notification</hi> des Teſtaments, und verſichert<lb/>
die baldige Ankunfft ins Reich. Die Reichs-<lb/>
Regierung dancket wieder wegen verſicherte <hirendition="#aq">Ac-<lb/>
ceptation</hi> des Teſtaments und <hirendition="#aq">ſolliciti</hi>rt um bal-<lb/>
dige Ankunfft.</p><lb/><p>§. 14. Bißweilen iſt es noͤthig, daß der kuͤnffti-<lb/>
ge <hirendition="#aq">Succeſſor</hi> noch bey Lebezeiten des andern ins<lb/>
Reich beruffen werde, damit das Volck das Unter-<lb/>
pfand der allgemeinen Sicherheit gleich vor Augen<lb/>
haben, und ſie bey einem jaͤhlingen Vorfall ihre<lb/>
Zuflucht zu ihnen nehmen koͤnnen.</p><lb/><p>§. 15. Bey dem <hirendition="#aq">actu declarationis</hi> muß ſich<lb/><fwplace="bottom"type="catch">der</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[632/0656]
III. Theil. VI. Capitul.
miral, Geheimbden Siegel-Verwahrer u. ſ. w.
verſehen werden ſolte.
§. 12. Jſt nun die Succeſſions-Acta etalblirt,
ſo wird eine anſehnliche Legation abgeſchickt, ih-
nen eine anſehnliche Suite und koſtbahre Equi-
page mit gegeben, welche den declarirten Nach-
folger den abgefaſten Schluß der Reichs-Staͤnde
hinterbringen muß. Dieſe Geſandſchafft wird her-
nach von dem kuͤnfftigen Succeſſore auf das herr-
lichſte empfangen, auf das koſtbahrſte bewirthet,
und offters auch auf das reichſte beſchenckt.
§. 13. Wird ein Nachfolger in dem Teſtament
deſignirt, ſo wird es eben ſo gehalten. Die
Executores teſtamenti oder die Reichs-Regie-
rungs-Raͤthe, denen dieſes aufgetragen, notifici-
ren ihm oder ſeinen Vater ſchrifftlich den Todes-
Fall, und beruffen ihn ins Reich. Dieſer ſchickt
eine obligeante Antwort wieder zuruͤck, acceptirt
die Notification des Teſtaments, und verſichert
die baldige Ankunfft ins Reich. Die Reichs-
Regierung dancket wieder wegen verſicherte Ac-
ceptation des Teſtaments und ſollicitirt um bal-
dige Ankunfft.
§. 14. Bißweilen iſt es noͤthig, daß der kuͤnffti-
ge Succeſſor noch bey Lebezeiten des andern ins
Reich beruffen werde, damit das Volck das Unter-
pfand der allgemeinen Sicherheit gleich vor Augen
haben, und ſie bey einem jaͤhlingen Vorfall ihre
Zuflucht zu ihnen nehmen koͤnnen.
§. 15. Bey dem actu declarationis muß ſich
der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/656>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.