andern praetendiren, sondern alles in statu quo lassen, nichts verändern noch vornehmen, vielmehr eine gesammte Cantzeley anstellen, und so lange auf gemeine Unkosten durch getreue Leute unterhalten, biß sie sich, wegen der ihnen angefallenen Land und Leute sammt denen Pertinentien freund-brüderlich verglichen, und aus einander gesetzt haben wür- den.
§. 38. Sind Pacta vorhanden, daß ein Land oder Fürstenthum nicht weiter getheilet werden soll, und der eine oder andere von den Fürstlichen Her- ren Brüdern oder Bettern dringet doch auf die Theilung, so kommt der Primogenitus ein bey an- dern Fürsten, und bittet, um Vorschrifften bey Kay- serlicher Majestät zu intercediren und zu effectui- ren, daß Sie allergnädigst geruhen möchten, die Geschlechts-Pacta de non amplius dividendo zu confirmiren, und denselben gemäß, ihn als Primo- genitum unter seinen Brüdern bey der alleinigen Besitzung und Regierung des Landes zu lassen und zu schützen, und Gegentheil mit dem Gesuch der dem introducirten Juri Primogeniturae und Con- servation des Stammes, auch dem Interesse pu- blico zuwiderlauffenden Theilung mit seinen un- mündigen Brüdern abzuweisen.
§. 39. Das Recht der Erstgeburth ist bey den meisten Häusern in Europa und in Teutschland eingeführt. Zu den Zeiten der alten Teutschen wuste man von den Rechten der Primogenitur nichts, weder bey der Succession der Könige, noch
in
III. Theil. VI. Capitul.
andern prætendiren, ſondern alles in ſtatu quo laſſen, nichts veraͤndern noch vornehmen, vielmehr eine geſammte Cantzeley anſtellen, und ſo lange auf gemeine Unkoſten durch getreue Leute unterhalten, biß ſie ſich, wegen der ihnen angefallenen Land und Leute ſammt denen Pertinentien freund-bruͤderlich verglichen, und aus einander geſetzt haben wuͤr- den.
§. 38. Sind Pacta vorhanden, daß ein Land oder Fuͤrſtenthum nicht weiter getheilet werden ſoll, und der eine oder andere von den Fuͤrſtlichen Her- ren Bruͤdern oder Bettern dringet doch auf die Theilung, ſo kommt der Primogenitus ein bey an- dern Fuͤrſten, und bittet, um Vorſchrifften bey Kay- ſerlicher Majeſtaͤt zu intercediren und zu effectui- ren, daß Sie allergnaͤdigſt geruhen moͤchten, die Geſchlechts-Pacta de non amplius dividendo zu confirmiren, und denſelben gemaͤß, ihn als Primo- genitum unter ſeinen Bruͤdern bey der alleinigen Beſitzung und Regierung des Landes zu laſſen und zu ſchuͤtzen, und Gegentheil mit dem Geſuch der dem introducirten Juri Primogenituræ und Con- ſervation des Stammes, auch dem Intereſſe pu- blico zuwiderlauffenden Theilung mit ſeinen un- muͤndigen Bruͤdern abzuweiſen.
§. 39. Das Recht der Erſtgeburth iſt bey den meiſten Haͤuſern in Europa und in Teutſchland eingefuͤhrt. Zu den Zeiten der alten Teutſchen wuſte man von den Rechten der Primogenitur nichts, weder bey der Succeſſion der Koͤnige, noch
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III. Theil. VI. Capitul.
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eine geſammte Cantzeley anſtellen, und ſo lange auf
gemeine Unkoſten durch getreue Leute unterhalten,
biß ſie ſich, wegen der ihnen angefallenen Land und
Leute ſammt denen Pertinentien freund-bruͤderlich
verglichen, und aus einander geſetzt haben wuͤr-
den.
§. 38. Sind Pacta vorhanden, daß ein Land
oder Fuͤrſtenthum nicht weiter getheilet werden ſoll,
und der eine oder andere von den Fuͤrſtlichen Her-
ren Bruͤdern oder Bettern dringet doch auf die
Theilung, ſo kommt der Primogenitus ein bey an-
dern Fuͤrſten, und bittet, um Vorſchrifften bey Kay-
ſerlicher Majeſtaͤt zu intercediren und zu effectui-
ren, daß Sie allergnaͤdigſt geruhen moͤchten, die
Geſchlechts-Pacta de non amplius dividendo zu
confirmiren, und denſelben gemaͤß, ihn als Primo-
genitum unter ſeinen Bruͤdern bey der alleinigen
Beſitzung und Regierung des Landes zu laſſen und
zu ſchuͤtzen, und Gegentheil mit dem Geſuch der
dem introducirten Juri Primogenituræ und Con-
ſervation des Stammes, auch dem Intereſſe pu-
blico zuwiderlauffenden Theilung mit ſeinen un-
muͤndigen Bruͤdern abzuweiſen.
§. 39. Das Recht der Erſtgeburth iſt bey den
meiſten Haͤuſern in Europa und in Teutſchland
eingefuͤhrt. Zu den Zeiten der alten Teutſchen
wuſte man von den Rechten der Primogenitur
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 642. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/666>, abgerufen am 22.11.2024.
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