die Capacität und Erfahrung besitzen, die zu Vice- Regierung eines Landes nöthig ist, und die Regen- ten die ihnen die Administration des Landes über- geben, auf keine Seite etwas praejudicirliches in Ansehung ihrer zu besorgen haben. Also verden auch wohl Hochfürstliche Weibes-Personen zu Gouvernantinnen eines Landes erklährt, nie wir denn die neuesten Exempel selbst haben an den Kay- serlichen und Ertz-Hertzoglichen Oesterreichischen Hause, da ein paar Kayserliche Ertz-Hertzoginnen so wohl in den ehmahls Spanischen Niederlanden, als in der Grafschafft Tyrol das Gouverno erhal- ten.
§. 59. Die Statthalter und Gouvernintinnen so von den Hochfürstlichen Anverwandten dazu er- wehlet werden, haben ein mehrers Pouvoir als die andern, es geschicht aber auch nicht so gar leichtlich und nicht so gar offters, daß ihnen das Gouverno aufgetragen wird; es steckt gemeiniglich ene kleine Jalousie und Furcht dahinter, als ob ihner die Un- terthanen allzusehr anhangen würden, zumahl wo sie mehr Hoffnung zur Succession hätten, oder sie die Grentzen ihrer Administration weiter erstrecken möchten, als der Intention der Landes-Regenten gemäß wäre.
§. 60. Die die Ober-Aufsicht über ein kleines Fürstenthum, über eine Grafschafft, oder enen an- dern District Landes in Teutschland erhalten, wer- den nicht so wohl Statthalter als vielmehr Ober- Land-Trost, Ober-Lands-Hauptleute Ober-
Aufse-
III. Theil. VI. Capitul.
die Capacitaͤt und Erfahrung beſitzen, die zu Vice- Regierung eines Landes noͤthig iſt, und die Regen- ten die ihnen die Adminiſtration des Landes uͤber- geben, auf keine Seite etwas præjudicirliches in Anſehung ihrer zu beſorgen haben. Alſo verden auch wohl Hochfuͤrſtliche Weibes-Perſonen zu Gouvernantinnen eines Landes erklaͤhrt, nie wir denn die neueſten Exempel ſelbſt haben an den Kay- ſerlichen und Ertz-Hertzoglichen Oeſterreichiſchen Hauſe, da ein paar Kayſerliche Ertz-Hertzoginnen ſo wohl in den ehmahls Spaniſchen Niederlanden, als in der Grafſchafft Tyrol das Gouverno erhal- ten.
§. 59. Die Statthalter und Gouvernintinnen ſo von den Hochfuͤrſtlichen Anverwandten dazu er- wehlet werden, haben ein mehrers Pouvoir als die andern, es geſchicht aber auch nicht ſo gar leichtlich und nicht ſo gar offters, daß ihnen das Gouverno aufgetragen wird; es ſteckt gemeiniglich ene kleine Jalouſie und Furcht dahinter, als ob ihner die Un- terthanen allzuſehr anhangen wuͤrden, zumahl wo ſie mehr Hoffnung zur Succeſſion haͤtten, oder ſie die Grentzen ihrer Adminiſtration weiter erſtrecken moͤchten, als der Intention der Landes-Regenten gemaͤß waͤre.
§. 60. Die die Ober-Aufſicht uͤber ein kleines Fuͤrſtenthum, uͤber eine Grafſchafft, oder enen an- dern Diſtrict Landes in Teutſchland erhalten, wer- den nicht ſo wohl Statthalter als vielmehr Ober- Land-Troſt, Ober-Lands-Hauptleute Ober-
Aufſe-
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III. Theil. VI. Capitul.
die Capacitaͤt und Erfahrung beſitzen, die zu Vice-
Regierung eines Landes noͤthig iſt, und die Regen-
ten die ihnen die Adminiſtration des Landes uͤber-
geben, auf keine Seite etwas præjudicirliches in
Anſehung ihrer zu beſorgen haben. Alſo verden
auch wohl Hochfuͤrſtliche Weibes-Perſonen zu
Gouvernantinnen eines Landes erklaͤhrt, nie wir
denn die neueſten Exempel ſelbſt haben an den Kay-
ſerlichen und Ertz-Hertzoglichen Oeſterreichiſchen
Hauſe, da ein paar Kayſerliche Ertz-Hertzoginnen
ſo wohl in den ehmahls Spaniſchen Niederlanden,
als in der Grafſchafft Tyrol das Gouverno erhal-
ten.
§. 59. Die Statthalter und Gouvernintinnen
ſo von den Hochfuͤrſtlichen Anverwandten dazu er-
wehlet werden, haben ein mehrers Pouvoir als die
andern, es geſchicht aber auch nicht ſo gar leichtlich
und nicht ſo gar offters, daß ihnen das Gouverno
aufgetragen wird; es ſteckt gemeiniglich ene kleine
Jalouſie und Furcht dahinter, als ob ihner die Un-
terthanen allzuſehr anhangen wuͤrden, zumahl wo
ſie mehr Hoffnung zur Succeſſion haͤtten, oder ſie
die Grentzen ihrer Adminiſtration weiter erſtrecken
moͤchten, als der Intention der Landes-Regenten
gemaͤß waͤre.
§. 60. Die die Ober-Aufſicht uͤber ein kleines
Fuͤrſtenthum, uͤber eine Grafſchafft, oder enen an-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 652. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/676>, abgerufen am 22.11.2024.
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