der Unterthanen. Der Printz wandte sich hierauf mit seiner Rede zu den Reichs-Ständen, welche dem König antworteten, und ihm ihrer Treue ver- sicherten; die vornehmsten von den Ständen wur- den zum Hand-Kuß gelassen; der Printz führte die Königin in ihr Gemach; des Nachmittags em- pfieng er mit gehörigen Solennitäten die Crone, und ward durch einen Herold zum König der Schwe- den, Gothen und Wenden ausgeruffen.
Das VII. Capitul. Von der Huldigung.
§. 1.
Die Huldigung ist eine eydliche Versiche- rung von der Unterthänigkeit und Treue, welche ein Unterthan seinem Landes- Herrn leistet, und sind hierzu alle Unter- thanen, Landsaßen und Einwohner, von was für Condition sie auch seyn mögen, so offt verbunden, als sich eine Veränderung mit der Person des Lan- des-Herrn begiebt. Die Erb- und Landes-Huldi- gung, welche von den Unterthanen geleistet wird, ist von der Lehns-Pflicht, welche die Vasallen in Ansehung des Lehns versprechen, in manchen Stü- cken unterschieden. Bey den Lehns-Eyden wird die Formul gebraucht, wie einem getreuen Lehn- Mann eignet und gebühret, und hingegen bey Ho-
magial-
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
der Unterthanen. Der Printz wandte ſich hierauf mit ſeiner Rede zu den Reichs-Staͤnden, welche dem Koͤnig antworteten, und ihm ihrer Treue ver- ſicherten; die vornehmſten von den Staͤnden wur- den zum Hand-Kuß gelaſſen; der Printz fuͤhrte die Koͤnigin in ihr Gemach; des Nachmittags em- pfieng er mit gehoͤrigen Solennitaͤten die Crone, und ward durch einen Herold zum Koͤnig der Schwe- den, Gothen und Wenden ausgeruffen.
Das VII. Capitul. Von der Huldigung.
§. 1.
Die Huldigung iſt eine eydliche Verſiche- rung von der Unterthaͤnigkeit und Treue, welche ein Unterthan ſeinem Landes- Herrn leiſtet, und ſind hierzu alle Unter- thanen, Landſaßen und Einwohner, von was fuͤr Condition ſie auch ſeyn moͤgen, ſo offt verbunden, als ſich eine Veraͤnderung mit der Perſon des Lan- des-Herrn begiebt. Die Erb- und Landes-Huldi- gung, welche von den Unterthanen geleiſtet wird, iſt von der Lehns-Pflicht, welche die Vaſallen in Anſehung des Lehns verſprechen, in manchen Stuͤ- cken unterſchieden. Bey den Lehns-Eyden wird die Formul gebraucht, wie einem getreuen Lehn- Mann eignet und gebuͤhret, und hingegen bey Ho-
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[657/0681]
Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
der Unterthanen. Der Printz wandte ſich hierauf
mit ſeiner Rede zu den Reichs-Staͤnden, welche
dem Koͤnig antworteten, und ihm ihrer Treue ver-
ſicherten; die vornehmſten von den Staͤnden wur-
den zum Hand-Kuß gelaſſen; der Printz fuͤhrte
die Koͤnigin in ihr Gemach; des Nachmittags em-
pfieng er mit gehoͤrigen Solennitaͤten die Crone, und
ward durch einen Herold zum Koͤnig der Schwe-
den, Gothen und Wenden ausgeruffen.
Das VII. Capitul.
Von der Huldigung.
§. 1.
Die Huldigung iſt eine eydliche Verſiche-
rung von der Unterthaͤnigkeit und Treue,
welche ein Unterthan ſeinem Landes-
Herrn leiſtet, und ſind hierzu alle Unter-
thanen, Landſaßen und Einwohner, von was fuͤr
Condition ſie auch ſeyn moͤgen, ſo offt verbunden,
als ſich eine Veraͤnderung mit der Perſon des Lan-
des-Herrn begiebt. Die Erb- und Landes-Huldi-
gung, welche von den Unterthanen geleiſtet wird,
iſt von der Lehns-Pflicht, welche die Vaſallen in
Anſehung des Lehns verſprechen, in manchen Stuͤ-
cken unterſchieden. Bey den Lehns-Eyden wird
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 657. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/681>, abgerufen am 22.11.2024.
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