Räthe und Cavaliere, die sämtliche Ritterschafft, die Deputirte von den Städten und von den übri- gen Ständen in die Kirche. Zur Predigt wird ein zu dieser Handlung sich schickender Text erweh- let, die Collecten, die Gebether und die Music dar- nach eingerichtet. Bey den Römisch-Catholi- schen pflegt die Geistlichkeit bißweilen aus ihren Kir- chen und Clöstern der Huldigungs-Procession eini- ge kostbahre Reliquien entgegen zu tragen, um sol- che den vornehmsten zum küssen hinzureichen; Es wird auch wohl an diesen solennen Tägen der Leib eines gewissen Heiligen mit besondern Ceremonien vor den Altar gesetzt oder geleget.
§. 21. Jst der Gottesdienst in der Kirche geen- diget, so gehet der Zug auf eben die Weise wieder heraus, als er hinein gangen, und man schicket sich nachgehends zur Huldigung an. Jn der Graf- schafft Valengin müssen so wohl Serenissimi als ih- re hierzu Gevollmächtigte vorher einen Eyd able- gen, die Unterthanen bey allen ihren ehemahligen Rechten und Gerechtigkeiten zu schützen. So ist auch vor diesen in Arragonien ein besonder Huldi- gungs-Ceremoniel in acht genommen worden: der neue König von Arragonien muste schweren, daß er alle ihre Rechte und Privilegia, wie sie zu Sa- ragossa gedruckt sind, halten wolte; hierauf hul- digten sie ihn mit folgender vortrefflichen Formul: Wir Arragonier, die so gut seyn als ihr/ und ihr so gut als wir, machen euch zu unsern König und Herrn, mit dem Bescheid, daß ihr sollet unsere
Rechte
Von der Huldigung.
Raͤthe und Cavaliere, die ſaͤmtliche Ritterſchafft, die Deputirte von den Staͤdten und von den uͤbri- gen Staͤnden in die Kirche. Zur Predigt wird ein zu dieſer Handlung ſich ſchickender Text erweh- let, die Collecten, die Gebether und die Muſic dar- nach eingerichtet. Bey den Roͤmiſch-Catholi- ſchen pflegt die Geiſtlichkeit bißweilen aus ihren Kir- chen und Cloͤſtern der Huldigungs-Proceſſion eini- ge koſtbahre Reliquien entgegen zu tragen, um ſol- che den vornehmſten zum kuͤſſen hinzureichen; Es wird auch wohl an dieſen ſolennen Taͤgen der Leib eines gewiſſen Heiligen mit beſondern Ceremonien vor den Altar geſetzt oder geleget.
§. 21. Jſt der Gottesdienſt in der Kirche geen- diget, ſo gehet der Zug auf eben die Weiſe wieder heraus, als er hinein gangen, und man ſchicket ſich nachgehends zur Huldigung an. Jn der Graf- ſchafft Valengin muͤſſen ſo wohl Sereniſſimi als ih- re hierzu Gevollmaͤchtigte vorher einen Eyd able- gen, die Unterthanen bey allen ihren ehemahligen Rechten und Gerechtigkeiten zu ſchuͤtzen. So iſt auch vor dieſen in Arragonien ein beſonder Huldi- gungs-Ceremoniel in acht genommen worden: der neue Koͤnig von Arragonien muſte ſchweren, daß er alle ihre Rechte und Privilegia, wie ſie zu Sa- ragoſſa gedruckt ſind, halten wolte; hierauf hul- digten ſie ihn mit folgender vortrefflichen Formul: Wir Arragonier, die ſo gut ſeyn als ihr/ und ihr ſo gut als wir, machen euch zu unſern Koͤnig und Herrn, mit dem Beſcheid, daß ihr ſollet unſere
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Von der Huldigung.
Raͤthe und Cavaliere, die ſaͤmtliche Ritterſchafft,
die Deputirte von den Staͤdten und von den uͤbri-
gen Staͤnden in die Kirche. Zur Predigt wird
ein zu dieſer Handlung ſich ſchickender Text erweh-
let, die Collecten, die Gebether und die Muſic dar-
nach eingerichtet. Bey den Roͤmiſch-Catholi-
ſchen pflegt die Geiſtlichkeit bißweilen aus ihren Kir-
chen und Cloͤſtern der Huldigungs-Proceſſion eini-
ge koſtbahre Reliquien entgegen zu tragen, um ſol-
che den vornehmſten zum kuͤſſen hinzureichen; Es
wird auch wohl an dieſen ſolennen Taͤgen der Leib
eines gewiſſen Heiligen mit beſondern Ceremonien
vor den Altar geſetzt oder geleget.
§. 21. Jſt der Gottesdienſt in der Kirche geen-
diget, ſo gehet der Zug auf eben die Weiſe wieder
heraus, als er hinein gangen, und man ſchicket ſich
nachgehends zur Huldigung an. Jn der Graf-
ſchafft Valengin muͤſſen ſo wohl Sereniſſimi als ih-
re hierzu Gevollmaͤchtigte vorher einen Eyd able-
gen, die Unterthanen bey allen ihren ehemahligen
Rechten und Gerechtigkeiten zu ſchuͤtzen. So iſt
auch vor dieſen in Arragonien ein beſonder Huldi-
gungs-Ceremoniel in acht genommen worden:
der neue Koͤnig von Arragonien muſte ſchweren,
daß er alle ihre Rechte und Privilegia, wie ſie zu Sa-
ragoſſa gedruckt ſind, halten wolte; hierauf hul-
digten ſie ihn mit folgender vortrefflichen Formul:
Wir Arragonier, die ſo gut ſeyn als ihr/ und ihr
ſo gut als wir, machen euch zu unſern Koͤnig und
Herrn, mit dem Beſcheid, daß ihr ſollet unſere
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 667. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/691>, abgerufen am 22.11.2024.
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