§. 23. Der Land-Marschall, oder wie er etwan sonst nach dem Unterschied der Länder genennt wer- den kan, erbeuth sich gehorsamst im Nahmen der Stände zu Leistung der Erb-Huldigung, und bittet unterthänigst, Serenissimus möchte des gnädig- sten Erbiethens seyn, und dem verlaßten Schluß gemäß sich mündlich gegen die Stände vernehmen zu lassen, daß sie ihnen ihre und des Landes Privi- legien, gute Gewohnheiten, Rechte, Gerechtigkei- ten und Freyheiten zu confirmiren und bestätigen belieben wolten. Nachdem nun Serenissimus sich mündlich gegen sie vernehmen lassen, daß sie deroselben gehorsamste Erscheinung und Willfäh- rigkeit zur Erb-Huldigung sich gnädigst gefallen liessen, solche auch allezeit in Landes-Fürstlichen Gnaden erkennen wolten, und sie sich erbothen, die Stände bey ihren Rechten und Gerechtigkeiten verbleiben zu lassen, ihnen auch ihre Privilegia und Freyheiten, altes löbliches Herkommen, und gute Gewohnheiten zu confirmiren, so erfolgen denn die übrigen Handlungen der Huldigung.
§. 24. Bey den Huldigungen in Städten braucht es nicht so grosser Weitläufftigkeit: es wird an den Rath und die Bürgerschafft eine kleine Rede von dem gevollmächtigten Ministre abgelegt, und solche gemeiniglich von dem Syndico der Stadt in einer Gegen-Rede wieder beantwortet.
§. 25. Bißweilen wird der Adel in einem Zim- mer a part vernommen, ob sie bey der Eydes-For- mul und andern Solennitäten etwas zu desideriren
haben,
Von der Huldigung.
§. 23. Der Land-Marſchall, oder wie er etwan ſonſt nach dem Unterſchied der Laͤnder genennt wer- den kan, erbeuth ſich gehorſamſt im Nahmen der Staͤnde zu Leiſtung der Erb-Huldigung, und bittet unterthaͤnigſt, Sereniſſimus moͤchte des gnaͤdig- ſten Erbiethens ſeyn, und dem verlaßten Schluß gemaͤß ſich muͤndlich gegen die Staͤnde vernehmen zu laſſen, daß ſie ihnen ihre und des Landes Privi- legien, gute Gewohnheiten, Rechte, Gerechtigkei- ten und Freyheiten zu confirmiren und beſtaͤtigen belieben wolten. Nachdem nun Sereniſſimus ſich muͤndlich gegen ſie vernehmen laſſen, daß ſie deroſelben gehorſamſte Erſcheinung und Willfaͤh- rigkeit zur Erb-Huldigung ſich gnaͤdigſt gefallen lieſſen, ſolche auch allezeit in Landes-Fuͤrſtlichen Gnaden erkennen wolten, und ſie ſich erbothen, die Staͤnde bey ihren Rechten und Gerechtigkeiten verbleiben zu laſſen, ihnen auch ihre Privilegia und Freyheiten, altes loͤbliches Herkommen, und gute Gewohnheiten zu confirmiren, ſo erfolgen denn die uͤbrigen Handlungen der Huldigung.
§. 24. Bey den Huldigungen in Staͤdten braucht es nicht ſo groſſer Weitlaͤufftigkeit: es wird an den Rath und die Buͤrgerſchafft eine kleine Rede von dem gevollmaͤchtigten Miniſtre abgelegt, und ſolche gemeiniglich von dem Syndico der Stadt in einer Gegen-Rede wieder beantwortet.
§. 25. Bißweilen wird der Adel in einem Zim- mer a part vernommen, ob ſie bey der Eydes-For- mul und andern Solennitaͤten etwas zu deſideriren
haben,
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Von der Huldigung.
§. 23. Der Land-Marſchall, oder wie er etwan
ſonſt nach dem Unterſchied der Laͤnder genennt wer-
den kan, erbeuth ſich gehorſamſt im Nahmen der
Staͤnde zu Leiſtung der Erb-Huldigung, und bittet
unterthaͤnigſt, Sereniſſimus moͤchte des gnaͤdig-
ſten Erbiethens ſeyn, und dem verlaßten Schluß
gemaͤß ſich muͤndlich gegen die Staͤnde vernehmen
zu laſſen, daß ſie ihnen ihre und des Landes Privi-
legien, gute Gewohnheiten, Rechte, Gerechtigkei-
ten und Freyheiten zu confirmiren und beſtaͤtigen
belieben wolten. Nachdem nun Sereniſſimus
ſich muͤndlich gegen ſie vernehmen laſſen, daß ſie
deroſelben gehorſamſte Erſcheinung und Willfaͤh-
rigkeit zur Erb-Huldigung ſich gnaͤdigſt gefallen
lieſſen, ſolche auch allezeit in Landes-Fuͤrſtlichen
Gnaden erkennen wolten, und ſie ſich erbothen, die
Staͤnde bey ihren Rechten und Gerechtigkeiten
verbleiben zu laſſen, ihnen auch ihre Privilegia und
Freyheiten, altes loͤbliches Herkommen, und gute
Gewohnheiten zu confirmiren, ſo erfolgen denn die
uͤbrigen Handlungen der Huldigung.
§. 24. Bey den Huldigungen in Staͤdten braucht
es nicht ſo groſſer Weitlaͤufftigkeit: es wird an den
Rath und die Buͤrgerſchafft eine kleine Rede von
dem gevollmaͤchtigten Miniſtre abgelegt, und ſolche
gemeiniglich von dem Syndico der Stadt in einer
Gegen-Rede wieder beantwortet.
§. 25. Bißweilen wird der Adel in einem Zim-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 669. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/693>, abgerufen am 22.11.2024.
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