dere erheben eine Klage dieserwegen in dem Kay- serlichen Reichs-Hof-Rath oder in dem Cammer- Gericht und inzwischen verwahren sie ihre Jura mit den allerbünoigsten Protestationen, sie vertheidi- gen dieselben mit den allerstärcksten Argumentis, und richten dabey alle die Formalien bittweise ein, und temporisiren, biß sie etwan bey einem verän- derten Successore oder Ministerio einige Verbes- serung finden mögen.
Das VIII. Capitul. Von den Reichs- und Land- Tägen.
§. 1.
Die Reichs-Täge werden in den Königrei- chen ausgeschrieben, so offt als es entwe- der die Wohlfarth des Königreichs erfor- dern will, oder dem Willen des Königes oder der Stände gemäß ist. Jn Pohlen werden die Comitia eingetheilet in Togata & Sagata; To- gata, wo man nichts als Friede und Ruhe abzielet, Sagata, wo die Ritterschafft in offenen Felde er- scheitet. Daselbst hat der König allein Macht den Reichs-Tag auszuschreiben, und so wohl die Zeit als den Ort solcher Zusammenkunfft zu bestim- men. Nach den Reichs-Gesetzen ist er verbun- den, alle drey Jahr einen Reichs-Tag zu halten,
und
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Von der Huldigung.
dere erheben eine Klage dieſerwegen in dem Kay- ſerlichen Reichs-Hof-Rath oder in dem Cammer- Gericht und inzwiſchen verwahren ſie ihre Jura mit den allerbuͤnoigſten Proteſtationen, ſie vertheidi- gen dieſelben mit den allerſtaͤrckſten Argumentis, und richten dabey alle die Formalien bittweiſe ein, und temporiſiren, biß ſie etwan bey einem veraͤn- derten Succeſſore oder Miniſterio einige Verbeſ- ſerung finden moͤgen.
Das VIII. Capitul. Von den Reichs- und Land- Taͤgen.
§. 1.
Die Reichs-Taͤge werden in den Koͤnigrei- chen ausgeſchrieben, ſo offt als es entwe- der die Wohlfarth des Koͤnigreichs erfor- dern will, oder dem Willen des Koͤniges oder der Staͤnde gemaͤß iſt. Jn Pohlen werden die Comitia eingetheilet in Togata & Sagata; To- gata, wo man nichts als Friede und Ruhe abzielet, Sagata, wo die Ritterſchafft in offenen Felde er- ſcheitet. Daſelbſt hat der Koͤnig allein Macht den Reichs-Tag auszuſchreiben, und ſo wohl die Zeit als den Ort ſolcher Zuſammenkunfft zu beſtim- men. Nach den Reichs-Geſetzen iſt er verbun- den, alle drey Jahr einen Reichs-Tag zu halten,
und
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Von der Huldigung.
dere erheben eine Klage dieſerwegen in dem Kay-
ſerlichen Reichs-Hof-Rath oder in dem Cammer-
Gericht und inzwiſchen verwahren ſie ihre Jura mit
den allerbuͤnoigſten Proteſtationen, ſie vertheidi-
gen dieſelben mit den allerſtaͤrckſten Argumentis,
und richten dabey alle die Formalien bittweiſe ein,
und temporiſiren, biß ſie etwan bey einem veraͤn-
derten Succeſſore oder Miniſterio einige Verbeſ-
ſerung finden moͤgen.
Das VIII. Capitul.
Von den Reichs- und Land-
Taͤgen.
§. 1.
Die Reichs-Taͤge werden in den Koͤnigrei-
chen ausgeſchrieben, ſo offt als es entwe-
der die Wohlfarth des Koͤnigreichs erfor-
dern will, oder dem Willen des Koͤniges
oder der Staͤnde gemaͤß iſt. Jn Pohlen werden
die Comitia eingetheilet in Togata & Sagata; To-
gata, wo man nichts als Friede und Ruhe abzielet,
Sagata, wo die Ritterſchafft in offenen Felde er-
ſcheitet. Daſelbſt hat der Koͤnig allein Macht
den Reichs-Tag auszuſchreiben, und ſo wohl die
Zeit als den Ort ſolcher Zuſammenkunfft zu beſtim-
men. Nach den Reichs-Geſetzen iſt er verbun-
den, alle drey Jahr einen Reichs-Tag zu halten,
und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 681. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/705>, abgerufen am 22.11.2024.
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