dem gemeinen Mann nur eine Confusion macht, so ist es besser, daß man sie gantz und gar abschafft.
§. 33. Weil auch hin und wieder, um schändlichen Wucher und Gewinns willen, von etlichen Müntz-Meistern die Jahrzahlen ver- rückt, oder wohl gar falsche Bilder auf die Müntzen gepräget, und dadurch nicht allein ie- dermänniglich durch ein so straffbahres falsum hintergangen, sondern auch die Zerrüttung und Confusion des Müntz-Wesens dadurch nur vergrössert wird, so müssen dergleichen Leute, so solches zu thun sich unterstehen, und darüber betreten werden, mit Confiscation aller ihrer Haab und Güter, auch nach Befindung und gestalten Umständen nach am Leben, andern zum Abscheu und Exempel, ohne alles Nachse- hen und Gnade abgestrafft, zugleich demjenigen Privato, welcher solchen falsarium kund ma- chen würde, von den confiscirten Gütern der vierdte Theil unfehlbar zugewendet werden, und dessen Nahmen auf Begehren gleichfalls ungemeldet bleiben.
§. 34. Es meynen einige Politici, es ge- reiche zur Conservation des Landes und der Unterthanen, wenn man kein Geld aus dem Lande läst, wie denn solches in Engeland auch würcklich also practiciret wird. Ob man nun
gleich
dem gemeinen Mann nur eine Confuſion macht, ſo iſt es beſſer, daß man ſie gantz und gar abſchafft.
§. 33. Weil auch hin und wieder, um ſchaͤndlichen Wucher und Gewinns willen, von etlichen Muͤntz-Meiſtern die Jahrzahlen ver- ruͤckt, oder wohl gar falſche Bilder auf die Muͤntzen gepraͤget, und dadurch nicht allein ie- dermaͤnniglich durch ein ſo ſtraffbahres falſum hintergangen, ſondern auch die Zerruͤttung und Confuſion des Muͤntz-Weſens dadurch nur vergroͤſſert wird, ſo muͤſſen dergleichen Leute, ſo ſolches zu thun ſich unterſtehen, und daruͤber betreten werden, mit Confiſcation aller ihrer Haab und Guͤter, auch nach Befindung und geſtalten Umſtaͤnden nach am Leben, andern zum Abſcheu und Exempel, ohne alles Nachſe- hen und Gnade abgeſtrafft, zugleich demjenigen Privato, welcher ſolchen falſarium kund ma- chen wuͤrde, von den confiſcirten Guͤtern der vierdte Theil unfehlbar zugewendet werden, und deſſen Nahmen auf Begehren gleichfalls ungemeldet bleiben.
§. 34. Es meynen einige Politici, es ge- reiche zur Conſervation des Landes und der Unterthanen, wenn man kein Geld aus dem Lande laͤſt, wie denn ſolches in Engeland auch wuͤrcklich alſo practiciret wird. Ob man nun
gleich
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dem gemeinen Mann nur eine Confuſion
macht, ſo iſt es beſſer, daß man ſie gantz und gar
abſchafft.
§. 33. Weil auch hin und wieder, um
ſchaͤndlichen Wucher und Gewinns willen, von
etlichen Muͤntz-Meiſtern die Jahrzahlen ver-
ruͤckt, oder wohl gar falſche Bilder auf die
Muͤntzen gepraͤget, und dadurch nicht allein ie-
dermaͤnniglich durch ein ſo ſtraffbahres falſum
hintergangen, ſondern auch die Zerruͤttung und
Confuſion des Muͤntz-Weſens dadurch nur
vergroͤſſert wird, ſo muͤſſen dergleichen Leute,
ſo ſolches zu thun ſich unterſtehen, und daruͤber
betreten werden, mit Confiſcation aller ihrer
Haab und Guͤter, auch nach Befindung und
geſtalten Umſtaͤnden nach am Leben, andern
zum Abſcheu und Exempel, ohne alles Nachſe-
hen und Gnade abgeſtrafft, zugleich demjenigen
Privato, welcher ſolchen falſarium kund ma-
chen wuͤrde, von den confiſcirten Guͤtern der
vierdte Theil unfehlbar zugewendet werden,
und deſſen Nahmen auf Begehren gleichfalls
ungemeldet bleiben.
§. 34. Es meynen einige Politici, es ge-
reiche zur Conſervation des Landes und der
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1014. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1034>, abgerufen am 22.11.2024.
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