sche unter dem Nahmen des Fechtens, welches auf gut teutsch betteln heist, herum ziehen, ihre Zeit mit liederlichen Leben und Müßiggange zu- bringen, und denen Meistern, wo sie hinkom- men, beschwerlich fallen; Als haben grosse Herrn dahin zu sehen, daß solche Leute entwe- der angehalten werden, daferne sie nicht durch Kranckheit verhindert werden, ihre Arbeit fort- zusetzen, oder aber aufgehoben, und unter die Militz gestecket werden.
§. 21. Bey Erlangung der Meisterschafft gehen insgemein über denen Handwercks-Ge- wohnheiten das Streiten und Zancken auch die Unkosten recht an. Da disputiret sichs über den Geburths-Brief, über den Lehr-Brief, Wander-Jahre und Muth-Zeit, und wird von beyden Theilen offt viel Geld darüber verspil- dert, und viel Zeit verderbet, da muß offt der- jenige, so Meister werden will, erstlich nicht nur Bürger seyn sondern auch ein Weib haben. Wenn nun auf das Bürger-Recht und Hoch- zeit schon viel aufgegangen, und der Candida- tus des Meister-Rechts die Frau am Halse hat, auch sich wegen seiner und seines Weibes Ge- burth genungsam legitimiret, so soll er noch erst das Muth-Jahr halten, oder wohl gar wieder auswandern, oder muß es mit Gelde bezahlen, damit ihm ja der Beutel recht wohl ausgeleret werde, weil doch das Meister-Recht, und die
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ſche unter dem Nahmen des Fechtens, welches auf gut teutſch betteln heiſt, herum ziehen, ihre Zeit mit liederlichen Leben und Muͤßiggange zu- bringen, und denen Meiſtern, wo ſie hinkom- men, beſchwerlich fallen; Als haben groſſe Herrn dahin zu ſehen, daß ſolche Leute entwe- der angehalten werden, daferne ſie nicht durch Kranckheit verhindert werden, ihre Arbeit fort- zuſetzen, oder aber aufgehoben, und unter die Militz geſtecket werden.
§. 21. Bey Erlangung der Meiſterſchafft gehen insgemein uͤber denen Handwercks-Ge- wohnheiten das Streiten und Zancken auch die Unkoſten recht an. Da diſputiret ſichs uͤber den Geburths-Brief, uͤber den Lehr-Brief, Wander-Jahre und Muth-Zeit, und wird von beyden Theilen offt viel Geld daruͤber verſpil- dert, und viel Zeit verderbet, da muß offt der- jenige, ſo Meiſter werden will, erſtlich nicht nur Buͤrger ſeyn ſondern auch ein Weib haben. Wenn nun auf das Buͤrger-Recht und Hoch- zeit ſchon viel aufgegangen, und der Candida- tus des Meiſter-Rechts die Frau am Halſe hat, auch ſich wegen ſeiner und ſeines Weibes Ge- burth genungſam legitimiret, ſo ſoll er noch erſt das Muth-Jahr halten, oder wohl gar wieder auswandern, oder muß es mit Gelde bezahlen, damit ihm ja der Beutel recht wohl ausgeleret werde, weil doch das Meiſter-Recht, und die
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ſche unter dem Nahmen des Fechtens, welches
auf gut teutſch betteln heiſt, herum ziehen, ihre
Zeit mit liederlichen Leben und Muͤßiggange zu-
bringen, und denen Meiſtern, wo ſie hinkom-
men, beſchwerlich fallen; Als haben groſſe
Herrn dahin zu ſehen, daß ſolche Leute entwe-
der angehalten werden, daferne ſie nicht durch
Kranckheit verhindert werden, ihre Arbeit fort-
zuſetzen, oder aber aufgehoben, und unter die
Militz geſtecket werden.
§. 21. Bey Erlangung der Meiſterſchafft
gehen insgemein uͤber denen Handwercks-Ge-
wohnheiten das Streiten und Zancken auch die
Unkoſten recht an. Da diſputiret ſichs uͤber
den Geburths-Brief, uͤber den Lehr-Brief,
Wander-Jahre und Muth-Zeit, und wird von
beyden Theilen offt viel Geld daruͤber verſpil-
dert, und viel Zeit verderbet, da muß offt der-
jenige, ſo Meiſter werden will, erſtlich nicht nur
Buͤrger ſeyn ſondern auch ein Weib haben.
Wenn nun auf das Buͤrger-Recht und Hoch-
zeit ſchon viel aufgegangen, und der Candida-
tus des Meiſter-Rechts die Frau am Halſe hat,
auch ſich wegen ſeiner und ſeines Weibes Ge-
burth genungſam legitimiret, ſo ſoll er noch erſt
das Muth-Jahr halten, oder wohl gar wieder
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1065. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1085>, abgerufen am 22.11.2024.
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