vorzu kommen pflegt, und in dem menschlichen Leben einen Nutzen hat, verfertigen, es würden solche Meister Stücke nicht so viel kosten, wie die übrigen, sie könten dieselben etwan eher an den Mann bringen, und verkauffen, und würden durch solche Arbeit sich auch hernach zu demje- nigen, was ihnen bey ihrem Meisterseyn am meisten vorkommen würde, qualificiren. So bin ich gut davor, daß mancher Geselle lange Zeit vor seinem Meisterwerden studiret hat, wie er das nöthige Meister-Stücke auf eine solche Art verfertigen möchte, daß nichts dran auszu- setzen, und verfertiget es endlich auch, daß seine Mit-Meister bey der Schaue damit zufrieden seyn, inzwischen aber ist er doch wohl nicht ge- schickt, einige Stücke, die täglich und wöchent- lich vorkommen, auf eine gehörige Art zu be- reiten.
§. 26. Es solte keiner ohne der Obrigkeit Erkänntniß den andern bey den Handwerckern auf- und umtreiben, noch unredlich machen, und ob es geschehen würde, so solte der aufgehabene doch bey dem Handwerck gelassen werden, und die Handwercks-Gesellen mit und nebst ihm zu arbeiten schuldig seyn, so lange biß die angezoge- nen Injurien und Schmach gegen ihm, wie sichs gebühret, erörtert worden. Wann auch der vielfältige Unterscheid und Discrepanz der
Hand-
vorzu kommen pflegt, und in dem menſchlichen Leben einen Nutzen hat, verfertigen, es wuͤrden ſolche Meiſter Stuͤcke nicht ſo viel koſten, wie die uͤbrigen, ſie koͤnten dieſelben etwan eher an den Mann bringen, und verkauffen, und wuͤrden durch ſolche Arbeit ſich auch hernach zu demje- nigen, was ihnen bey ihrem Meiſterſeyn am meiſten vorkommen wuͤrde, qualificiren. So bin ich gut davor, daß mancher Geſelle lange Zeit vor ſeinem Meiſterwerden ſtudiret hat, wie er das noͤthige Meiſter-Stuͤcke auf eine ſolche Art verfertigen moͤchte, daß nichts dran auszu- ſetzen, und verfertiget es endlich auch, daß ſeine Mit-Meiſter bey der Schaue damit zufrieden ſeyn, inzwiſchen aber iſt er doch wohl nicht ge- ſchickt, einige Stuͤcke, die taͤglich und woͤchent- lich vorkommen, auf eine gehoͤrige Art zu be- reiten.
§. 26. Es ſolte keiner ohne der Obrigkeit Erkaͤnntniß den andern bey den Handwerckern auf- und umtreiben, noch unredlich machen, und ob es geſchehen wuͤrde, ſo ſolte der aufgehabene doch bey dem Handwerck gelaſſen werden, und die Handwercks-Geſellen mit und nebſt ihm zu arbeiten ſchuldig ſeyn, ſo lange biß die angezoge- nen Injurien und Schmach gegen ihm, wie ſichs gebuͤhret, eroͤrtert worden. Wann auch der vielfaͤltige Unterſcheid und Diſcrepanz der
Hand-
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vorzu kommen pflegt, und in dem menſchlichen
Leben einen Nutzen hat, verfertigen, es wuͤrden
ſolche Meiſter Stuͤcke nicht ſo viel koſten, wie
die uͤbrigen, ſie koͤnten dieſelben etwan eher an
den Mann bringen, und verkauffen, und wuͤrden
durch ſolche Arbeit ſich auch hernach zu demje-
nigen, was ihnen bey ihrem Meiſterſeyn am
meiſten vorkommen wuͤrde, qualificiren. So
bin ich gut davor, daß mancher Geſelle lange
Zeit vor ſeinem Meiſterwerden ſtudiret hat, wie
er das noͤthige Meiſter-Stuͤcke auf eine ſolche
Art verfertigen moͤchte, daß nichts dran auszu-
ſetzen, und verfertiget es endlich auch, daß ſeine
Mit-Meiſter bey der Schaue damit zufrieden
ſeyn, inzwiſchen aber iſt er doch wohl nicht ge-
ſchickt, einige Stuͤcke, die taͤglich und woͤchent-
lich vorkommen, auf eine gehoͤrige Art zu be-
reiten.
§. 26. Es ſolte keiner ohne der Obrigkeit
Erkaͤnntniß den andern bey den Handwerckern
auf- und umtreiben, noch unredlich machen, und
ob es geſchehen wuͤrde, ſo ſolte der aufgehabene
doch bey dem Handwerck gelaſſen werden, und
die Handwercks-Geſellen mit und nebſt ihm zu
arbeiten ſchuldig ſeyn, ſo lange biß die angezoge-
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gebuͤhret, eroͤrtert worden. Wann auch der
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1069. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1089>, abgerufen am 22.11.2024.
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