blosser Verdacht mit unterläufft, derentwegen gantze Zünffte für unredlich gehalten werden wollen, und die Handwercks-Bursche aufste- hen, einander auftreiben und abstraffen. 5.) Etlicher Orten läst man auch keinen zur Mei- sterschafft kommen, wenn er sich allbereits in dem verheyratheten Stande befindet, oder wann er gleich zum Meister angenommen, das Handwerck ehender und anders würcklich nicht treiben, noch den Laden öffnen, er beliebe denn und zwar ins Handwerck zu heyrathen. 6.) An manchen Orten ist der Mißbrauch, daß kein junger Meister, ob er schon viel Jahre auf den Handwerck gewandert, gleichwohl das Hand- werck nicht treiben darff, biß er gewisse Jahre in dem Orte gewohnet, und die so genannte Brüderschafft etliche Jahre besuchet.
§. 32. Es pflegen auch an verschiedenen Orten im Reiche bey dem Papier-Macher- Handwerck die Mißbräuche und Insolentien vorzufallen, daß, wenn die hohe Obrigkeit aus bewegenden Ursachen denen Papier-Machern die Freyheit giebt, daß in gewissen Bezirck ihrer Lande oder Gebiethes fremden Papier-Ma- chern die Lumpen zu sammlen nicht soll gestat- tet werden, die andern einem solchen Meister, welcher solche Freyheit erlanget hat, vor un- redlich halten, die Gesellen daselbst nicht arbei-
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bloſſer Verdacht mit unterlaͤufft, derentwegen gantze Zuͤnffte fuͤr unredlich gehalten werden wollen, und die Handwercks-Burſche aufſte- hen, einander auftreiben und abſtraffen. 5.) Etlicher Orten laͤſt man auch keinen zur Mei- ſterſchafft kommen, wenn er ſich allbereits in dem verheyratheten Stande befindet, oder wann er gleich zum Meiſter angenommen, das Handwerck ehender und anders wuͤrcklich nicht treiben, noch den Laden oͤffnen, er beliebe denn und zwar ins Handwerck zu heyrathen. 6.) An manchen Orten iſt der Mißbrauch, daß kein junger Meiſter, ob er ſchon viel Jahre auf den Handwerck gewandert, gleichwohl das Hand- werck nicht treiben darff, biß er gewiſſe Jahre in dem Orte gewohnet, und die ſo genannte Bruͤderſchafft etliche Jahre beſuchet.
§. 32. Es pflegen auch an verſchiedenen Orten im Reiche bey dem Papier-Macher- Handwerck die Mißbraͤuche und Inſolentien vorzufallen, daß, wenn die hohe Obrigkeit aus bewegenden Urſachen denen Papier-Machern die Freyheit giebt, daß in gewiſſen Bezirck ihrer Lande oder Gebiethes fremden Papier-Ma- chern die Lumpen zu ſammlen nicht ſoll geſtat- tet werden, die andern einem ſolchen Meiſter, welcher ſolche Freyheit erlanget hat, vor un- redlich halten, die Geſellen daſelbſt nicht arbei-
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[1073/1093]
bloſſer Verdacht mit unterlaͤufft, derentwegen
gantze Zuͤnffte fuͤr unredlich gehalten werden
wollen, und die Handwercks-Burſche aufſte-
hen, einander auftreiben und abſtraffen. 5.)
Etlicher Orten laͤſt man auch keinen zur Mei-
ſterſchafft kommen, wenn er ſich allbereits in
dem verheyratheten Stande befindet, oder
wann er gleich zum Meiſter angenommen, das
Handwerck ehender und anders wuͤrcklich nicht
treiben, noch den Laden oͤffnen, er beliebe denn
und zwar ins Handwerck zu heyrathen. 6.)
An manchen Orten iſt der Mißbrauch, daß kein
junger Meiſter, ob er ſchon viel Jahre auf den
Handwerck gewandert, gleichwohl das Hand-
werck nicht treiben darff, biß er gewiſſe Jahre
in dem Orte gewohnet, und die ſo genannte
Bruͤderſchafft etliche Jahre beſuchet.
§. 32. Es pflegen auch an verſchiedenen
Orten im Reiche bey dem Papier-Macher-
Handwerck die Mißbraͤuche und Inſolentien
vorzufallen, daß, wenn die hohe Obrigkeit aus
bewegenden Urſachen denen Papier-Machern
die Freyheit giebt, daß in gewiſſen Bezirck ihrer
Lande oder Gebiethes fremden Papier-Ma-
chern die Lumpen zu ſammlen nicht ſoll geſtat-
tet werden, die andern einem ſolchen Meiſter,
welcher ſolche Freyheit erlanget hat, vor un-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1073. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1093>, abgerufen am 22.11.2024.
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