allein bedürfftig, sondern auch würdig sind, da- mit nicht hernach andre Meister Raison haben, zu klagen, daß solche, die doch in ihrer Arbeit gantz und gar ungeschickt sind, ihnen das Brod wegnehmen.
§. 40. Man solte dahin bedacht seyn, daß nicht allein den Beckern und Fleischern nach der Billigkeit und dem Unterschied der Zeiten und der Umstände, sondern auch denen andern Hand- werckern eine Taxe vorgeschrieben würde, wie sie ihre Waaren verkauffen solten, damit sie nicht die Leute nach eigenem Gefallen schätzen und einen unbilligen Gewinn an sich ziehen möchten. Wenn dieses geschähe, so würde eine viel bessere und billigere Eintheilung seyn.
§. 41. Es ist kein Zweiffel, daß unterschie- dene Mißbräuche, in Ansehung der besondern Handwercke und Profeßionen noch anzuzeigen wären. Weil mir aber dieses ietzund zu weit- läufftig fallen würde, so werde solches biß auf ei- ne andere Gelegenheit verspahren. Jnzwi- schen wäre zu wündschen, daß diesem angezeig- ten abgeholffen seyn möchte.
DasXXXVI.Capitel. Von Bergwercks-Sachen.
§. 1.
GLeich wie einem Landes-Herrn und sei- nen Unterthanen durch die Berg Wer-
cke
allein beduͤrfftig, ſondern auch wuͤrdig ſind, da- mit nicht hernach andre Meiſter Raiſon haben, zu klagen, daß ſolche, die doch in ihrer Arbeit gantz und gar ungeſchickt ſind, ihnen das Brod wegnehmen.
§. 40. Man ſolte dahin bedacht ſeyn, daß nicht allein den Beckern und Fleiſchern nach der Billigkeit und dem Unterſchied der Zeiten und der Umſtaͤnde, ſondern auch denen andern Hand- werckern eine Taxe vorgeſchrieben wuͤrde, wie ſie ihre Waaren verkauffen ſolten, damit ſie nicht die Leute nach eigenem Gefallen ſchaͤtzen und einen unbilligen Gewinn an ſich ziehen moͤchten. Wenn dieſes geſchaͤhe, ſo wuͤrde eine viel beſſere und billigere Eintheilung ſeyn.
§. 41. Es iſt kein Zweiffel, daß unterſchie- dene Mißbraͤuche, in Anſehung der beſondern Handwercke und Profeßionen noch anzuzeigen waͤren. Weil mir aber dieſes ietzund zu weit- laͤufftig fallen wuͤrde, ſo werde ſolches biß auf ei- ne andere Gelegenheit verſpahren. Jnzwi- ſchen waͤre zu wuͤndſchen, daß dieſem angezeig- ten abgeholffen ſeyn moͤchte.
DasXXXVI.Capitel. Von Bergwercks-Sachen.
§. 1.
GLeich wie einem Landes-Herrn und ſei- nen Unterthanen durch die Berg Wer-
cke
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1100"n="1080"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> allein beduͤrfftig, ſondern auch wuͤrdig ſind, da-<lb/>
mit nicht hernach andre Meiſter <hirendition="#aq">Raiſon</hi> haben,<lb/>
zu klagen, daß ſolche, die doch in ihrer Arbeit<lb/>
gantz und gar ungeſchickt ſind, ihnen das Brod<lb/>
wegnehmen.</p><lb/><p>§. 40. Man ſolte dahin bedacht ſeyn, daß<lb/>
nicht allein den Beckern und Fleiſchern nach der<lb/>
Billigkeit und dem Unterſchied der Zeiten und<lb/>
der Umſtaͤnde, ſondern auch denen andern Hand-<lb/>
werckern eine Taxe vorgeſchrieben wuͤrde, wie<lb/>ſie ihre Waaren verkauffen ſolten, damit ſie<lb/>
nicht die Leute nach eigenem Gefallen ſchaͤtzen<lb/>
und einen unbilligen Gewinn an ſich ziehen<lb/>
moͤchten. Wenn dieſes geſchaͤhe, ſo wuͤrde<lb/>
eine viel beſſere und billigere Eintheilung ſeyn.</p><lb/><p>§. 41. Es iſt kein Zweiffel, daß unterſchie-<lb/>
dene Mißbraͤuche, in Anſehung der beſondern<lb/>
Handwercke und Profeßionen noch anzuzeigen<lb/>
waͤren. Weil mir aber dieſes ietzund zu weit-<lb/>
laͤufftig fallen wuͤrde, ſo werde ſolches biß auf ei-<lb/>
ne andere Gelegenheit verſpahren. Jnzwi-<lb/>ſchen waͤre zu wuͤndſchen, daß dieſem angezeig-<lb/>
ten abgeholffen ſeyn moͤchte.</p></div><lb/><divn="1"><head><hirendition="#fr">Das</hi><hirendition="#aq">XXXVI.</hi><hirendition="#fr">Capitel.</hi><lb/><hirendition="#b">Von Bergwercks-Sachen.</hi></head><lb/><p><hirendition="#c">§. 1.</hi></p><lb/><p><hirendition="#in">G</hi>Leich wie einem Landes-Herrn und ſei-<lb/>
nen Unterthanen durch die Berg Wer-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">cke</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1080/1100]
allein beduͤrfftig, ſondern auch wuͤrdig ſind, da-
mit nicht hernach andre Meiſter Raiſon haben,
zu klagen, daß ſolche, die doch in ihrer Arbeit
gantz und gar ungeſchickt ſind, ihnen das Brod
wegnehmen.
§. 40. Man ſolte dahin bedacht ſeyn, daß
nicht allein den Beckern und Fleiſchern nach der
Billigkeit und dem Unterſchied der Zeiten und
der Umſtaͤnde, ſondern auch denen andern Hand-
werckern eine Taxe vorgeſchrieben wuͤrde, wie
ſie ihre Waaren verkauffen ſolten, damit ſie
nicht die Leute nach eigenem Gefallen ſchaͤtzen
und einen unbilligen Gewinn an ſich ziehen
moͤchten. Wenn dieſes geſchaͤhe, ſo wuͤrde
eine viel beſſere und billigere Eintheilung ſeyn.
§. 41. Es iſt kein Zweiffel, daß unterſchie-
dene Mißbraͤuche, in Anſehung der beſondern
Handwercke und Profeßionen noch anzuzeigen
waͤren. Weil mir aber dieſes ietzund zu weit-
laͤufftig fallen wuͤrde, ſo werde ſolches biß auf ei-
ne andere Gelegenheit verſpahren. Jnzwi-
ſchen waͤre zu wuͤndſchen, daß dieſem angezeig-
ten abgeholffen ſeyn moͤchte.
Das XXXVI. Capitel.
Von Bergwercks-Sachen.
§. 1.
GLeich wie einem Landes-Herrn und ſei-
nen Unterthanen durch die Berg Wer-
cke
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1080. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1100>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.