schlecht und Licht zu stellen, und wieder von ih- nen nehmen, alle Tage etliche mahl in die ihnen anbefohlnen Zechen fahren, die Arbeiter anmah- nen, wenn Mangel vorfällt, Rath schaffen, oder es ferner anzeigen. Wie denn zu Behaup- tung des Holtz-Baues ein sonderlicher Zimmer- Steiger verordnet. Damit aber auch die Steiger ihr Amt thun, ist ferner ein Ein- oder Nachfahrer oder Stollen-Vorsteher gesetzt, der jenen nachfähret, und auf sie und die Arbeiter Anfsicht führet.
§. 8. Jn einer ieden austräglichen Zeche, oder etlichen mit einander, ist ferner ein Schicht- Meister, welcher das Geding mit den Arbeitern aufschreibet, sie bezahlet, das Ertz gemessen nimmt, anschneidet, oder aufschreibet, den Werckzeug schafft und verzeichnet, auch alle Quartale im Berg-Amt Rechnung thut. Die Berg-Geschwornen sind verordnet und beeydi- get, daß sie alle Zechen, und iede zum wenigsten die Woche einmahl, befahren, die Arbeit und Ertz in Augenschein nehmen, den Mangel und was straffbahr ist, abschaffen, oder dem Berg- Meister anzeigen, die Gedinge machen, oder in streitigen Fällen darinnen den Ausschlag geben, wie auch sonst neben dem Berg-Meister, zwi- schen der Zechen, die an einander wegen Abzug
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ſchlecht und Licht zu ſtellen, und wieder von ih- nen nehmen, alle Tage etliche mahl in die ihnen anbefohlnen Zechen fahren, die Arbeiter anmah- nen, wenn Mangel vorfaͤllt, Rath ſchaffen, oder es ferner anzeigen. Wie denn zu Behaup- tung des Holtz-Baues ein ſonderlicher Zimmer- Steiger verordnet. Damit aber auch die Steiger ihr Amt thun, iſt ferner ein Ein- oder Nachfahrer oder Stollen-Vorſteher geſetzt, der jenen nachfaͤhret, und auf ſie und die Arbeiter Anfſicht fuͤhret.
§. 8. Jn einer ieden austraͤglichen Zeche, oder etlichen mit einander, iſt ferner ein Schicht- Meiſter, welcher das Geding mit den Arbeitern aufſchreibet, ſie bezahlet, das Ertz gemeſſen nimmt, anſchneidet, oder aufſchreibet, den Werckzeug ſchafft und verzeichnet, auch alle Quartale im Berg-Amt Rechnung thut. Die Berg-Geſchwornen ſind verordnet und beeydi- get, daß ſie alle Zechen, und iede zum wenigſten die Woche einmahl, befahren, die Arbeit und Ertz in Augenſchein nehmen, den Mangel und was ſtraffbahr iſt, abſchaffen, oder dem Berg- Meiſter anzeigen, die Gedinge machen, oder in ſtreitigen Faͤllen darinnen den Ausſchlag geben, wie auch ſonſt neben dem Berg-Meiſter, zwi- ſchen der Zechen, die an einander wegen Abzug
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ſchlecht und Licht zu ſtellen, und wieder von ih-
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anbefohlnen Zechen fahren, die Arbeiter anmah-
nen, wenn Mangel vorfaͤllt, Rath ſchaffen, oder
es ferner anzeigen. Wie denn zu Behaup-
tung des Holtz-Baues ein ſonderlicher Zimmer-
Steiger verordnet. Damit aber auch die
Steiger ihr Amt thun, iſt ferner ein Ein- oder
Nachfahrer oder Stollen-Vorſteher geſetzt, der
jenen nachfaͤhret, und auf ſie und die Arbeiter
Anfſicht fuͤhret.
§. 8. Jn einer ieden austraͤglichen Zeche,
oder etlichen mit einander, iſt ferner ein Schicht-
Meiſter, welcher das Geding mit den Arbeitern
aufſchreibet, ſie bezahlet, das Ertz gemeſſen
nimmt, anſchneidet, oder aufſchreibet, den
Werckzeug ſchafft und verzeichnet, auch alle
Quartale im Berg-Amt Rechnung thut. Die
Berg-Geſchwornen ſind verordnet und beeydi-
get, daß ſie alle Zechen, und iede zum wenigſten
die Woche einmahl, befahren, die Arbeit und
Ertz in Augenſchein nehmen, den Mangel und
was ſtraffbahr iſt, abſchaffen, oder dem Berg-
Meiſter anzeigen, die Gedinge machen, oder in
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1089. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1109>, abgerufen am 22.11.2024.
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