vorkommen, wenn sie mit Privat-Personen contrahiren. Errichten sie Conventiones mit ausländischen Fürsten, so ist am besten, wenn sie nach den Fundamental Gesetzen des Reichs und ihrer Provincien mit Zuziehung ih- rer Reichs-und Land-Stände schliessen, und so viel als nur immer möglich ist, deutlich und ausführlich ausschreiben lassen, damit zu kei- nen Disputen Gelegenheit und Anlaß gegeben werden möge. Vornemlich aber müssen sie, in Ansehung ihrer Regierung, keine andere Conventiones treffen, als durch welche die Glückseeligkeit ihrer Länder und Unterthanen entweder befördert und erhalten, oder was derselben zuwider ist, aus dem Wege geräumet wird. Dann so sind die Successores im Rei- che verbunden, dieselben, wie wir in diesem Ca- pitel allbereit gemeldet haben, zu halten. Was vor Contracte zu schliessen sind, ist über- haupt in Thesi nicht zu determiniren, sondern dieses dependiret von den Umständen, die sich nach dem Unterscheid der Zeit an unterschiede- nen Orten bey unterschiedenen Objectis der Republic zu ereignen pflegen, und dienet ihnen auch zu einiger Nachricht, wenn sie die von an- dern Höfen aufgerichteten Conventiones fleißig durchgehen. v. Bodini Disput. de Contract. summ. Potest.
Das
vorkommen, wenn ſie mit Privat-Perſonen contrahiren. Errichten ſie Conventiones mit auslaͤndiſchen Fuͤrſten, ſo iſt am beſten, wenn ſie nach den Fundamental Geſetzen des Reichs und ihrer Provincien mit Zuziehung ih- rer Reichs-und Land-Staͤnde ſchlieſſen, und ſo viel als nur immer moͤglich iſt, deutlich und ausfuͤhrlich ausſchreiben laſſen, damit zu kei- nen Diſputen Gelegenheit und Anlaß gegeben werden moͤge. Vornemlich aber muͤſſen ſie, in Anſehung ihrer Regierung, keine andere Conventiones treffen, als durch welche die Gluͤckſeeligkeit ihrer Laͤnder und Unterthanen entweder befoͤrdert und erhalten, oder was derſelben zuwider iſt, aus dem Wege geraͤumet wird. Dann ſo ſind die Succeſſores im Rei- che verbunden, dieſelben, wie wir in dieſem Ca- pitel allbereit gemeldet haben, zu halten. Was vor Contracte zu ſchlieſſen ſind, iſt uͤber- haupt in Theſi nicht zu determiniren, ſondern dieſes dependiret von den Umſtaͤnden, die ſich nach dem Unterſcheid der Zeit an unterſchiede- nen Orten bey unterſchiedenen Objectis der Republic zu ereignen pflegen, und dienet ihnen auch zu einiger Nachricht, wenn ſie die von an- dern Hoͤfen aufgerichteten Conventiones fleißig durchgehen. v. Bodini Diſput. de Contract. ſumm. Poteſt.
Das
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vorkommen, wenn ſie mit Privat-Perſonen
contrahiren. Errichten ſie Conventiones
mit auslaͤndiſchen Fuͤrſten, ſo iſt am beſten,
wenn ſie nach den Fundamental Geſetzen des
Reichs und ihrer Provincien mit Zuziehung ih-
rer Reichs-und Land-Staͤnde ſchlieſſen, und ſo
viel als nur immer moͤglich iſt, deutlich und
ausfuͤhrlich ausſchreiben laſſen, damit zu kei-
nen Diſputen Gelegenheit und Anlaß gegeben
werden moͤge. Vornemlich aber muͤſſen ſie,
in Anſehung ihrer Regierung, keine andere
Conventiones treffen, als durch welche die
Gluͤckſeeligkeit ihrer Laͤnder und Unterthanen
entweder befoͤrdert und erhalten, oder was
derſelben zuwider iſt, aus dem Wege geraͤumet
wird. Dann ſo ſind die Succeſſores im Rei-
che verbunden, dieſelben, wie wir in dieſem Ca-
pitel allbereit gemeldet haben, zu halten.
Was vor Contracte zu ſchlieſſen ſind, iſt uͤber-
haupt in Theſi nicht zu determiniren, ſondern
dieſes dependiret von den Umſtaͤnden, die ſich
nach dem Unterſcheid der Zeit an unterſchiede-
nen Orten bey unterſchiedenen Objectis der
Republic zu ereignen pflegen, und dienet ihnen
auch zu einiger Nachricht, wenn ſie die von an-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/114>, abgerufen am 21.11.2024.
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