halten werde. Wo man befindet, daß das Jahr zuvor, oder in dem Jahre an einem ge- wissen Platze kein Saamen gefallen, oder jung Holtz aufgangen, so kans gestattet werden, sonst aber nicht. Denn was das andere Jahr auf- gangen, wird hierdurch abgerechet, und der ge- fallne Saame am Auffgehen verhindert. Bis- weilen liegt das Mooß so dicke, da Saamen drauff fällt, daß er nicht einwurtzeln kan, hinge- gen, wenn das Mooß hinweg, und der Saame fällt, befindet man, das der Saame desto besser einwurtzelt und auffgehet, und also ist bey die- sen Umständen das Moos-Rechen nicht schäd- lich. Man hat auch bey dem Mooß- und Laub-Rechen diß wahrzunehmen. Es sind etliche Boden, so die Wurtzeln nicht unter sich lassen, sondern oben her gehen, wo solche Grün- de vermerckt, ist nicht rathsam, solch Scharren und Rechen zu verstatten, denn da dürre Jahre einfallen, und die Wurtzeln durch Mooß und Laub entblöst, fängt das Holtz an zu dorren.
§. 28. Weil etliche gemeine Höltzer den Unterthanen nach den Hufen abgemessen und getheilet sind, also, daß ein ieder, der seine ge- wisse Portion daran erlanget, und seines Ge- fallens auf seinen Theil hauet, nicht ordentliche Schläge machet, und solche Gehäue nicht gehe- get werden können, dadurch die Unterthanen
sich
halten werde. Wo man befindet, daß das Jahr zuvor, oder in dem Jahre an einem ge- wiſſen Platze kein Saamen gefallen, oder jung Holtz aufgangen, ſo kans geſtattet werden, ſonſt aber nicht. Denn was das andere Jahr auf- gangen, wird hierdurch abgerechet, und der ge- fallne Saame am Auffgehen verhindert. Bis- weilen liegt das Mooß ſo dicke, da Saamen drauff faͤllt, daß er nicht einwurtzeln kan, hinge- gen, wenn das Mooß hinweg, und der Saame faͤllt, befindet man, das der Saame deſto beſſer einwurtzelt und auffgehet, und alſo iſt bey die- ſen Umſtaͤnden das Moos-Rechen nicht ſchaͤd- lich. Man hat auch bey dem Mooß- und Laub-Rechen diß wahrzunehmen. Es ſind etliche Boden, ſo die Wurtzeln nicht unter ſich laſſen, ſondern oben her gehen, wo ſolche Gruͤn- de vermerckt, iſt nicht rathſam, ſolch Scharren und Rechen zu verſtatten, denn da duͤrre Jahre einfallen, und die Wurtzeln durch Mooß und Laub entbloͤſt, faͤngt das Holtz an zu dorren.
§. 28. Weil etliche gemeine Hoͤltzer den Unterthanen nach den Hufen abgemeſſen und getheilet ſind, alſo, daß ein ieder, der ſeine ge- wiſſe Portion daran erlanget, und ſeines Ge- fallens auf ſeinen Theil hauet, nicht ordentliche Schlaͤge machet, und ſolche Gehaͤue nicht gehe- get werden koͤnnen, dadurch die Unterthanen
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halten werde. Wo man befindet, daß das
Jahr zuvor, oder in dem Jahre an einem ge-
wiſſen Platze kein Saamen gefallen, oder jung
Holtz aufgangen, ſo kans geſtattet werden, ſonſt
aber nicht. Denn was das andere Jahr auf-
gangen, wird hierdurch abgerechet, und der ge-
fallne Saame am Auffgehen verhindert. Bis-
weilen liegt das Mooß ſo dicke, da Saamen
drauff faͤllt, daß er nicht einwurtzeln kan, hinge-
gen, wenn das Mooß hinweg, und der Saame
faͤllt, befindet man, das der Saame deſto beſſer
einwurtzelt und auffgehet, und alſo iſt bey die-
ſen Umſtaͤnden das Moos-Rechen nicht ſchaͤd-
lich. Man hat auch bey dem Mooß- und
Laub-Rechen diß wahrzunehmen. Es ſind
etliche Boden, ſo die Wurtzeln nicht unter ſich
laſſen, ſondern oben her gehen, wo ſolche Gruͤn-
de vermerckt, iſt nicht rathſam, ſolch Scharren
und Rechen zu verſtatten, denn da duͤrre Jahre
einfallen, und die Wurtzeln durch Mooß und
Laub entbloͤſt, faͤngt das Holtz an zu dorren.
§. 28. Weil etliche gemeine Hoͤltzer den
Unterthanen nach den Hufen abgemeſſen und
getheilet ſind, alſo, daß ein ieder, der ſeine ge-
wiſſe Portion daran erlanget, und ſeines Ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1170>, abgerufen am 26.11.2024.
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