selbigen die Schmeltz- und Hammer-Wercke, auch anderer Fabriquen, sonderlich bey Schmiede-Wercken, welches bey Kohlen ge- schehen muß, und ihre Arbeit nicht anders zu verrichten ist, erhalten werden können. S. des Herrn von Carlowitzens Sylviculturam Oeconomicam, und Jentschens Corpus Juris Venatorio-forestalis.
DasXXXVIII.Capitel. Von Jagd-Sachen.
§. 1.
ES stehen einige in den Gedancken, daß auch noch heutiges Tages die Jagd- Befugniß, wie es etwan in den alten Zeiten gewesen, einem iedweden ohne Unter- scheid frey stehen solte, und die Landes-Fürsten solche in denjenigen Gehöltzen und Grundstü- cken, die ihnen nicht eigenthümlich zuständig wären, nicht verbiethen könten, indem die wil- den Thiere dem natürlichen Recht nach nie- mand gehörten. Allein ich halte, daß ein Un- terschied zu machen unter dem verordnenden und zulassenden Recht der Natur. Dieses kan durch die menschliche Willkühr gar wohl verändert werden. Da nun das natürliche Recht eben nicht gebeut, daß ein iedweder ohne
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ſelbigen die Schmeltz- und Hammer-Wercke, auch anderer Fabriquen, ſonderlich bey Schmiede-Wercken, welches bey Kohlen ge- ſchehen muß, und ihre Arbeit nicht anders zu verrichten iſt, erhalten werden koͤnnen. S. des Herrn von Carlowitzens Sylviculturam Oeconomicam, und Jentſchens Corpus Juris Venatorio-foreſtalis.
DasXXXVIII.Capitel. Von Jagd-Sachen.
§. 1.
ES ſtehen einige in den Gedancken, daß auch noch heutiges Tages die Jagd- Befugniß, wie es etwan in den alten Zeiten geweſen, einem iedweden ohne Unter- ſcheid frey ſtehen ſolte, und die Landes-Fuͤrſten ſolche in denjenigen Gehoͤltzen und Grundſtuͤ- cken, die ihnen nicht eigenthuͤmlich zuſtaͤndig waͤren, nicht verbiethen koͤnten, indem die wil- den Thiere dem natuͤrlichen Recht nach nie- mand gehoͤrten. Allein ich halte, daß ein Un- terſchied zu machen unter dem verordnenden und zulaſſenden Recht der Natur. Dieſes kan durch die menſchliche Willkuͤhr gar wohl veraͤndert werden. Da nun das natuͤrliche Recht eben nicht gebeut, daß ein iedweder ohne
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ſelbigen die Schmeltz- und Hammer-Wercke,
auch anderer Fabriquen, ſonderlich bey
Schmiede-Wercken, welches bey Kohlen ge-
ſchehen muß, und ihre Arbeit nicht anders zu
verrichten iſt, erhalten werden koͤnnen. S.
des Herrn von Carlowitzens Sylviculturam
Oeconomicam, und Jentſchens Corpus Juris
Venatorio-foreſtalis.
Das XXXVIII. Capitel.
Von Jagd-Sachen.
§. 1.
ES ſtehen einige in den Gedancken, daß
auch noch heutiges Tages die Jagd-
Befugniß, wie es etwan in den alten
Zeiten geweſen, einem iedweden ohne Unter-
ſcheid frey ſtehen ſolte, und die Landes-Fuͤrſten
ſolche in denjenigen Gehoͤltzen und Grundſtuͤ-
cken, die ihnen nicht eigenthuͤmlich zuſtaͤndig
waͤren, nicht verbiethen koͤnten, indem die wil-
den Thiere dem natuͤrlichen Recht nach nie-
mand gehoͤrten. Allein ich halte, daß ein Un-
terſchied zu machen unter dem verordnenden
und zulaſſenden Recht der Natur. Dieſes
kan durch die menſchliche Willkuͤhr gar wohl
veraͤndert werden. Da nun das natuͤrliche
Recht eben nicht gebeut, daß ein iedweder ohne
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1187>, abgerufen am 23.11.2024.
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